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Flugverbotszone über Libyen?

Ein Luftkampf wäre nur der Auftakt

Von Andreas Zumach *

Die Uno müsse endlich eingreifen, um den libyschen Diktator zu stoppen, argumentieren MenschenrechtlerInnen. Aber wie? Und womit? Und wer würde intervenieren, wenn nicht die Nato-Staaten? Die haben das schon ein paarmal getan – mit weitreichenden Konsequenzen.

Bereits seit über zwei Wochen wird intensiv über die Errichtung einer Flugverbotszone über Libyen diskutiert. Als Erste brachte die Uno-Hochkommissarin für Menschenrechte Navanethem Pillay eine solche Massnahme ins Spiel. Sollten sich die Berichte über Luftangriffe auf ZivilistInnen bestätigen, sei die Flugverbotszone zum Schutz der Bevölkerung sofort nötig, sagte Pillay am 23. Februar. Seitdem fliegt Muammar al-Gaddafis Luftwaffe verstärkt Angriffe – nicht nur gegen Stellungen bewaffneter Aufständischer, sondern auch gegen zivile Ziele.

Doch eine Entscheidung ist nach wie vor nicht absehbar. Es über­wiegen völkerrechtli­che­­ und­­ politische Bedenken. Un­er­läss­liche völkerrechtliche Grundlage für die Schaffung einer Flugverbotszone ist ein Beschluss des Uno-Sicherheitsrates. Doch nicht nur die beiden vetoberechtigten ständigen Ratsmitglieder Russland und China, auch westliche Völkerrechtsexperten äussern grundsätzliche Bedenken gegen einen Eingriff in die Souveränität des Uno-Mitgliedstaats Libyen. Der deutsche Staatsrechtler Reinhard Merkel erklärte Ende Februar in einem Interview mit der Berliner «taz», in Libyen finde «eine Art Bürgerkrieg statt, und angesichts eines Bürgerkriegs gibt es grundsätzlich kein völkerrechtliches Interventionsrecht». Merkel ist ein entschiedener Kritiker des seinerzeit vom Uno-Sicherheitsrat nicht mandatierten Kosovo-Einsatzes der Nato im Jahr 1999. In Bezug auf Libyen, sagt er, sei eine militärische Intervention nur dann möglich, wenn der Sicherheitsrat zuvor erkläre, dass der Konflikt in Libyen eine Bedrohung für den Weltfrieden darstelle. Davon – sowie von der ohnehin umstrittenen Eingriffsschwelle für eine humanitäre Intervention – sei die Situation in Libyen aber derzeit weit entfernt.

«Schutzverantwortung»

Mit der umstrittenen Eingriffsschwelle ist die «Schutzverantwortung» der internationalen Gemeinschaft gemeint, die dann eintritt, wenn eine Regierung nicht willens oder in der Lage ist, die eigenen StaatsbürgerInnen vor Kriegsverbrechen, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen. Beim New Yorker Uno-Gipfel 2005 wurde das Prinzip der Schutzverantwortung von den anwesenden 175 Staats- und Regierungschefs zwar per Akklamation gebilligt, bis heute ist es allerdings kein verbindliches Völkerrecht.

Hingegen halten die BefürworterInnen einer Flugverbotszone die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der internationalen «Schutzverantwortung» in Libyen für gegeben. Einstimmig beschloss der Uno-Sicherheitsrat in seiner Libyen-Resolution vom 26. Februar, dass die begangenen Gewalttaten des Gaddafi-Regimes mit über tausend Todesopfern «mutmasslich den Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfüllen». Der Rat beauftragte den Internationalen Strafgerichtshof (ICC), ein Ermittlungsverfahren gegen al-Gaddafi und Mitglieder seines Regimes einzuleiten. Bis jedoch ein Urteil des ICC erfolgt, können Jahre vergehen. So lange kann man nicht warten. Allein die Gefahr weiterer Verbrechen erfordere ein sofortiges Eingreifen, argumentieren die Befürworter Innen.

Das völkerrechtliche Dilemma bleibt. Auch die beiden historischen Präzedenzfälle Bosnien und Irak taugen zur Klärung nur bedingt. Im Jahr 1993 beschloss der Uno-Sicherheitsrat eine Flugverbotszone über Bosnien-Herzegowina, um weitere Angriffe serbischer Kampfflugzeuge auf zivile Ziele zu verhindern. Als die Serben das Flugverbot missachteten, ermächtigte der Sicherheitsrat die Nato zum Abschuss der Kampfflugzeuge. Hingegen gab es im Golfkrieg von 1991 – entgegen der weitverbreiteten Ansicht – keinen Beschluss des Uno-Sicherheitsrates. Die drei westlichen Vetomächte USA, Britannien und Frankreich beschlossen nach Ende des Kriegs im Frühjahr 1991 die Einrichtung einer Flugverbotszone – zunächst über dem Nordirak und später auch über dem Süden des Landes. Begründet wurden diese Massnahmen mit dem Schutz der kurdischen und schiitischen Minderheiten vor dem Regime von Saddam Hussein. Weil die USA und Britannien die Flugverbotszonen jedoch zunehmend zu Spionageflügen und Luftangriffen auf Ziele in der irakischen Zentralzone um Bagdad nutzten, stieg Frankreich 1994 aus.

SkeptikerInnen argumentieren, der Krieg gegen den Irak vom Frühjahr 2003 habe seinen Ursprung gerade in der 1991 über Nord- und Südirak verhängten Flugverbotszone. Auch die Durchsetzung der Flugverbotszone über Bosnien-Herzegowina sei der Beginn eines US-amerikanischen «Engagements» gewesen, an dessen Ende die fünfjährige Stationierung von über 30 000 US-Soldaten (im Rahmen der Uno-mandatierten und Nato-geführten Ifor- und Sfor-Truppen) gestanden habe.

Erhebliche Bedenken

Auch mit Blick auf Libyen ist ein eigenmächtiges Handeln der Nato-Staaten ohne Beschluss des Uno-Sicherheitsrates nicht völlig auszuschliessen. Insbesondere die britische Regierung erweckt aufgrund ihrer harschen Rhetorik den Eindruck, dass sie dazu bereit ist. Dennoch scheint ein solches Szenario nach dem bisherigen Verlauf der Diskussion eher unwahrscheinlich. Denn in den politischen Eliten und in der militärischen Führung der Nato-Bündnisvormacht USA gibt es erhebliche Bedenken. Die effektive Durchsetzung einer Flugverbotszone bedeute Krieg, sagte US-Verteidigungsminis­ter Robert Gates. Sie erfordere zunächst die Ausschaltung der libyschen Luftabwehr und eventuell den Abschuss libyscher Kampfflugzeuge. Militärisch wären die USA hierzu zwar notfalls auch im Alleingang in der Lage, doch die Bereitschaft, sich neben dem andauernden «militärischen Engagement» in Afghanistan und dem Irak auf einen weiteren bewaffneten Konflikt mit ungewissem Ausgang einzulassen, ist in Washington derzeit sehr beschränkt.

Ein weiterer Grund für Zurückhaltung auch in Berlin, Paris und anderen westlichen Hauptstädten ist die Sorge, die Errichtung einer Flugverbotszone liefere al-Gaddafi eine handfeste Grundlage für seine These vom «westlichen Komplott» gegen Libyen. Zumal eine Flugverbotszone operativ von Nato-Luftstreitkräften durchgesetzt würde. Dafür spricht die bisherige Erfahrung internationaler Militäreinsätze seit Ende des Kalten Kriegs. Die These vom «westlichen Komplott» könnte sich nicht nur in Teilen der libyschen Bevölkerung verfestigen, sondern auch dar­über hinaus in anderen arabischen und islamischen Staaten.

In Libyen hat sich bislang lediglich der «Nationalrat» der befreiten Städte im Osten des Landes dafür ausgesprochen. Unter den 22 Staaten der Arabischen Liga, die sich letzte Woche noch mehrheitlich dagegen aussprachen, haben Bahrain und Oman inzwischen öffentlich eine Flugverbotszone gefordert.[2] Ebenfalls dafür plädierte der Generalsekretär der Organisation der 57 islamischen Staaten (OIC). Alle sprachen sich zugleich aber entschieden gegen eine «militärische Intervention» aus. Hinter dieser nicht ganz widerspruchsfreien Haltung steht die Sorge, nach der Durchsetzung einer humanitär begründeten Flugverbotszone könne es zu einer Invasion von Nato-Truppen in Libyen kommen – und zur Besetzung der Ölfelder.

Die Sorge ist nicht unbegründet. Denn all diese Szenarien werden in militärischen Planspielen der Nato in Brüssel schon längst geprobt. Ausserdem haben die Nato-Staaten inzwischen umfangreiche See-, Luft- und Invasionsstreitkräfte in der Nähe der libyschen Küste versammelt und wären operativ in der Lage, jedes der genannten Szenarien auch umzusetzen.

* Aus: Schweizer Wochenzeitung WOZ, 10. März 2011

Anmerkungen der AG Friedensforschung
  1. Andreas Zumach bezieht sich dabei auf die Abschlusserklärung der UN-Generalversammlung. Weder ergibt sich aus der „reponsibility to protect“ ein Recht (oder gar eine Pflicht) zur Militärintervention, noch wird damit das Prinzip der „staatlichen Souveränität“ und der „territorialen Integrität“ (Art. 2,4 in Verbindung mit 2,1 und 2,7 UN-Charta) ausgehebelt, im Gegenteil: Ziffer 139 des Ergebnisdokuments des Weltgipfels (A/60/L.1) betont ausdrücklich, dass sowohl „kollektive Maßnahmen über den Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta, namentlich Kapitel VII, zu ergreifen“ seien, als auch, „dass die Generalversammlung die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ... eingedenk der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts weiter prüft“. Was da beschlossen wurde, ist also lediglich ein Prüfauftrag.
  2. Am 12. März, also nach Druck des obigen Artikels, tagte die Arabische Liga und befürwortete mit 9:2 Stimmen die Einrichtung einer Flugverbotszone. (Siehe: Ghaddafis Offensive / Arabische Liga für Flugverbotszone.)



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