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Geburtsstunde des Völkerstrafrechts

Politische, militärische und Wirtschaftsführer sind nach dem Nürnberger Statut von 1945 persönlich für Kriegsverbrechen haftbar

Von Gregor Schirmer *

Auf der Potsdamer Konferenz haben Clement R. Attlee, der dem abgewählten Winston Churchill 1945 auf dem Posten des englischen Premiers gefolgt war, Harry S. Truman und Josef Stalin am 1. August desselben Jahres einen kurzen Punkt VII in ihr Abkommen aufgenommen: »Über Kriegsverbrechen. Die drei Regierungen bekräftigen ihre Absicht«, die Hauptkriegsverbrecher, »deren Verbrechen (...) nicht an einen bestimmten geographischen Ort gebunden sind (...), einer schnellen und gerechten Aburteilung zuzuführen«. Sie sprachen die Hoffnung aus, daß die in Gang befindlichen Verhandlungen in London, an denen außer ihnen auch Frankreich teilnahm, »zu einer schnellen Vereinbarung führen«.

Diese Vereinbarung wurde in der Tat schon eine Woche nach Abschluß der Potsdamer Konferenz erreicht. Am 8. August 1945 wurde das »Abkommen zwischen den Regierungen Großbritanniens, der USA, Frankreichs und der UdSSR über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse«[1] unterzeichnet und trat nach Artikel 7 am selben Tag in Kraft. Mit Artikel 1 des Abkommens wurde »ein Internationaler Militärgerichtshof gebildet«, der für die Aburteilung der Hauptkriegsverbrecher zuständig war. Nach Artikel 2 waren Verfassung, Zuständigkeit und Aufgaben des Gerichtshofes in dem beigefügten Statut festgelegt, das »einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet«. Auf der Grundlage von Artikel 5 traten weitere 19 »Regierungen der Vereinten Nationen« dem Abkommen bei.

Herrschende verantwortlich machen

Das Statut bildete die Rechtsgrundlage des Nürnberger Prozesses. Zugleich war es ein Umbruch im Völkerrecht – allerdings mehr im Recht und weniger in der Rechtswirklichkeit –, aber dennoch ein historischer Einschnitt in der Völkerrechtsordnung. In Artikel 6 des Statuts wurden drei Verbrechenstatbestände definiert: a) Verbrechen gegen den Frieden: Planen, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen; b) Kriegsverbrechen: Verletzungen der Kriegsgesetze und -gebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Mißhandlungen oder Deportation zur Sklavenarbeit oder für irgendeinem anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten, Mord oder Mißhandlungen von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Töten von Geiseln, Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums, die mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten oder Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung; c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens, für das der Gerichtshof zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes verstieß, in dem sie begangen wurde, oder nicht.

In Artikel 6 wird weiter bestimmt: »Der Täter solcher Verbrechen ist persönlich verantwortlich. (...) Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Plans begangen worden sind.« Nach Artikel 7 soll die »amtliche Stellung eines Angeklagten, sei es als Oberhaupt eines Staates oder als verantwortlicher Beamter in einer Regierungsabteilung, (...) weder als Strafausschließungsgrund noch als Strafmilderungsgrund gelten«. Nach Artikel 8 gilt auch das Handeln auf Befehl »nicht als Strafausschließungsgrund, kann aber als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden, wenn dies nach Ansicht des Gerichtshofes gerechtfertigt erscheint«.

Die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit der politischen und militärischen Führer, auch der Wirtschaftsführer, nach Völkerrecht für die im Artikel 6 genannten drei Verbrechens­tatbestände ist der Kernpunkt der sogenannten Nürnberger Prinzipien. Eine bis dahin als felsenfest geltende Souveränitätsschranke war durchbrochen. Nach den bis dato gängigen Vorstellungen gehörte es zu den Grundfesten souveräner Staatlichkeit, daß die Strafjustiz Sache des innerstaatlichen Rechts und nicht des Völkerrechts war, daß die im Namen des Staates Handelnden möglicherweise nach innerstaatlichem Recht, aber nicht nach völkerrechtlichen Strafvorschriften von internationalen Gerichten verfolgt und abgeurteilt werden konnten. Das galt gerade auch für die staatlichen Verantwortungsträger, also für die Herrschenden. Diese und nicht irgendwelche anonymen Gewalten übten das ius ad bellum, das Recht zum Krieg aus. Wenn sie dieses Recht durch völkerrechtliche Verbotsnormen schon nicht mehr uneingeschränkt hatten, dann konnten sie – so die herrschende Meinung – für ein Verbrechen gegen den Frieden, für einen Angriffskrieg nicht persönlich nach Völkerrecht strafrechtlich verfolgt werden.

Mit dieser abstrusen, aber in den imperialistischen Weltverhältnissen als mehr oder weniger selbstverständlich verankerte Rechtsauffassung haben die Nürnberger Prinzipien Schluß gemacht. Die faschistischen Oberen genossen für ihre Verbrechen gegen den Frieden keine Immunität. Sie konnten sich auch nicht auf den »Führerbefehl« hinausreden. Das war die »Geburtsstunde des Völkerstrafrechts«. Der internationale Militärgerichtshof für den Fernen Osten handelte im Prozeß gegen die japanischen Hauptkriegsverbrecher, der von Mai 1946 bis November 1948 in Tokio stattfand, auf einer identischen Rechtsgrundlage.

Kritik am neuen Recht

Die Attacken gegen dieses Kernstück des Nürnberger Rechts begannen schon am Vorabend des Nürnberger Kriegsverbrecherprozesses. Die Verteidiger richteten am 19. November 1945 eine gemeinsame Eingabe an den internationelen Militärgerichtshof. Zur Tatzeit habe es keinen geltenden Rechtssatz gegeben, der Verbrechen gegen den Frieden unter Strafe stellt. »Bestraft werden darf nur, wer gegen ein zur Zeit seiner Tat bereits bestehendes Gesetz verstoßen hat, das ihm Strafe androht.« Dem Gerichtshof wurde anheim gestellt, deswegen von einer Bestrafung des Verbrechens gegen den Frieden für dieses Mal abzusehen, sich auf die Untersuchung der Fakten zu beschränken und eine Strafdrohung für zukünftige Täter anzustreben. Die Verteidiger schlugen allen Ernstes vor: »Die Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft müßten dann unter der Wucht dieser richterlichen Feststellung in rechtschöpferischer Vereinbarung die Männer, die in Zukunft schuldhaft einen ungerechten Krieg beginnen, mit der Bestrafung durch ein internationales Gericht bedrohen.« Darauf ließen sich die Richter des internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg natürlich nicht ein und verwarfen die Eingabe.

Der Haupteinwand gegen die Nürnberger Prinzipien war damit aber aufgebaut: Nullum crimen, nulla poena sine lege (Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz). Das ist bekanntlich ein hoch zu achtendes und verteidigungswürdiges Prinzip rechtsstaatlicher Strafrechtspflege, das auch in den internationalen Menschenrechtsverträgen verankert ist.

Nach 60 Jahren könnte man es für einigermaßen überflüssig betrachten, den alten Streit fortzusetzen, ob der internationale Militärgerichtshof in Nürnberg gegen dieses Prinzip verstoßen habe. Die Urteile sind gesprochen und vollstreckt. Aber für das Verbrechen gegen den Frieden wird nach wie vor geltend gemacht, die Anklagen und Verurteilungen seien ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Rückwirkungsverbot gewesen. In der Auflage von 2004 eines Lehrbuchs des Heidelberger Völkerrechtlers Karl Doehring steht geschrieben: »Die Anklage wegen Verbrechens gegen den Frieden war kaum zu rechtfertigen, denn das überkommene und damals geltende Völkerrecht anerkannte zwar das völkerrechtliche Verbot der Aggression (...), aber keinen individuellen Unrechtstatbestand von Staatsorganen, Regierungen und Staatsoberhäuptern.«[2] Wer in den aktuellen Lehrbüchern des Völkerrechts nach klaren Aussagen sucht, der wird nicht fündig.

Das Problem ist auch deshalb bis heute aktuell, weil das Verbrechen gegen den Frieden nicht eindeutig und endgültig völkerstrafrechtlich geregelt ist. Die Statuten der zwei Ad-hoc-Strafgerichte [3] für die kriegerischen Auseinandersetzungen in Jugoslawien und in Ruanda enthalten überhaupt keinen Tatbestand des Aggressionsverbrechens. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 erklärt in Artikel 5 Absatz 1 zwar, daß die Aggression ein Verbrechen ist, auf das sich die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes erstreckt. In Absatz 2 wird dann aber eingeschränkt: Der Gerichtshof kann die Gerichtsbarkeit über dieses Verbrechen erst ausüben, wenn »eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt«. Das kann dauern, wenn es denn je zu einer Einigung kommt. Auch das deutsche Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 sieht keinen Tatbestand des Aggressionsverbrechens vor. Umso mehr muß an die Nürnberger Prinzipien erinnert werden.

Charta der Vereinten Nationen

Die Nürnberger Prinzipien waren ein notwendiger Bestandteil einer weltumspannenden Revolution im Völkerrecht, die mit der Charta der Vereinten Nationen vollendet wurde. Revolutionen lassen sich nicht in den Rahmen des bestehenden Rechts zwängen, sondern schaffen neues Recht – so auch das Nürnberger Statut. Es ist nicht nur eine vertragsrechtliche Kompilation des vor dem Zweiten Weltkrieg geltenden Völkerrechts. Wir haben es hier mit dem Problem der Dialektik von Kontinuität und Diskontinuität in der Entwicklung eines besonders heiklen, weil Souveränitätsbeschränkungen einschließenden Kapitels der Völkerrechtsgeschichte zu tun. Das Nürnberger Recht beinhaltet Elemente, die schon vor 1939 zum gesicherten Bestand des Völkervertrags- und/oder Gewohnheitsrechts gehörten. Und es schließt Elemente ein, die es vor 1939 nicht oder nur ansatzweise gab. Zu letzteren gehört die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Verbrechen gegen den Frieden. Dieses Recht wurde nicht nur deklariert, sondern, gestützt auf das Rechtsbewußtsein der Weltöffentlichkeit, mit dem Prozeß und dem Urteil in Nürnberg durchgesetzt. Der dortige Ad-hoc-Gerichtshof war ein Präzedenzfall mit weitreichender Wirkung. Wie immer man die Streitfragen auch beantworten mag: Die Nürnberger Prinzipien fanden nach ihrer Vereinbarung im Londoner Abkommen zur Festlegung der Grundsätze für die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse Eingang in das allgemein anerkannte Völkergewohnheitsrecht. Gerhard Werle, Professor für deutsches und internationales Strafrecht an der Humboldt-Universität in Berlin, schreibt: »Heute steht außer Zweifel, daß das Nürnberger Recht zum gesicherten Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts gehört. In Nürnberg wurde vollzogen, was nach dem Ersten Weltkrieg gescheitert war. Die Strafbarkeit von schwerstem Unrecht war von nun an unumstößlicher Bestandteil der Völkerrechtsordnung.«[4]

Am 24. Oktober 1945, zweieinhalb Monate nach dem Inkrafttreten des Londoner Abkommens und einen Monat vor Beginn der Nürnberger Prozesse, war die Charta der Vereinten Nationen in Kraft getreten. Das war nicht nur ein zeitlicher Zusammenhang. Die Charta und die auf ihr begründete Weltorganisation sollte eine völkerrechtliche Friedensordnung schaffen, in der Verbrechen, wie sie in Nürnberg und Tokio gesühnt wurden, nie wieder möglich sein würden. Die Prozesse in Nürnberg und Tokio und die ihnen zugrunde liegenden Prinzipien sollten Recht und Gerechtigkeit gegen diese Verbrechen zur Geltung bringen. Mit Artikel 107 der Charta wurde eine Absicherung dagegen getroffen, daß das Recht der Charta gegen die Maßnahmen in Stellung gebracht werden konnte, die die Siegermächte als Folge des Zweiten Weltkrieges in bezug auf Deutschland und andere »Feindstaaten« ergriffen. Das galt auch für das Londoner Abkommen und den Nürnberger Prozeß.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete auf ihrer ersten Tagung am 11. Dezember 1946, zehn Wochen nach dem Nürnberger Urteil, eine Resolution, in der sie »die Prinzipen des Völkerrechts, die vom Statut des Nürnberger Tribunals und vom Urteil dieses Tribunals anerkannt wurden«, bestätigt. Sie beauftragte den Ausschuß für die Kodifizierung des Völkerrechts, »im Zusammenhang mit einer allgemeinen Kodifizierung von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit oder mit einem Internationalen Strafrechtskodex die im Statut des Nürnberger Tribunals und in dem Urteil des Tribunals anerkannten Prinzipien« zu formulieren. Auf der zweiten Tagung wurde dieser Auftrag der inzwischen gegründeten Völkerrechtskommission übertragen.

Die Kommission legte nach kontroversen Debatten der Generalversammlung 1950 die Formulierung von sieben Prinzipien vor: 1. Jede Person, die eine Handlung begeht, die nach Völkerrecht ein Verbrechen darstellt, ist hierfür verantwortlich und unterliegt der Bestrafung. 2. Die Tatsache, daß das Völkerrecht keine Strafe für eine Handlung verhängt, die nach Völkerrecht ein Verbrechen darstellt, befreit die Person, welche diese Handlung beging, nicht von ihrer Verantwortlichkeit nach Völkerrecht. 3. Die Tatsache, daß eine Person, die eine Handlung beging, die nach Völkerrecht ein Verbrechen darstellt, als Staatsoberhaupt oder verantwortliches Staatsorgan gehandelt hat, befreit diese nicht von ihrer Verantwortlichkeit nach Völkerrecht. 4. Die Tatsache, daß eine Person auf Befehl der Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit diese nicht von ihrer Verantwortlichkeit nach Völkerrecht, vorausgesetzt, daß ihr eine moralische Wahl tatsächlich möglich war. 5. Jede Person, die wegen eines Verbrechens nach Völkerrecht angeklagt ist, hat das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren auf der Grundlage der Tatsachen und des Rechts. 6. Die folgenden Verbrechen sind strafbar als Verbrechen nach Völkerrecht: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 7. Die Beteiligung an der Begehung eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie sie in Prinzip 6 festgesetzt ist, stellt ein Verbrechen nach Völkerrecht dar.

Das ist eine authentische Formulierung der Nürnberger Prinzipien mit großer juristischer Prägnanz. Die Prinzipien waren nunmehr nicht nur auf die Verbrechen Deutschlands und Japans bezogen, sondern beanspruchten universale Gültigkeit. Sie wurden damit der schwergewichtigen Aussage des US-amerikanischen Chefanklägers Robert H. Jackson in seiner geschichtsträchtigen Nürnberger Eröffnungsrede im Herbst 1945 gerecht: »Denn wir dürfen niemals vergessen, daß nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen von der Geschichte gemessen werden. (...) Dieses Gesetz wird hier zwar zunächst auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muß, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die jetzt hier zu Gericht sitzen (...).«

Die Generalversammlung beschloß dazu, die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemerkungen zu den Prinzipien unterbreiten, damit die Völkerrechtskommission die Bemerkungen bei der Vorbereitung des Entwurfs eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit berücksichtigen könne. Der Kodex wurde der 9. Tagung der Generalversammlung vorgelegt. Er greift das Nürnberger Recht auf und enthält eine ausführliche Definition der verschiedenen Tatbestandsmerkmale des Verbrechens gegen den Frieden.

Rückschritte danach

In der Folgezeit erlahmten die Aktivitäten der Vereinten Nationen in bezug auf die Verankerung der Nürnberger Prinzipien sowie zur Gründung eines internationalen Strafgerichtshofs. Die juristischen Projekte verschwanden in der Versenkung. Niemand in der ansonsten von Gegensätzen zerrissenen Staatenwelt, weder im Ost-, noch im Westblock, noch im Kreis der Nichtpaktgebundenen und Entwicklungsländer, wollte seine Souveränität in einem so empfindlichen Punkt eingeschränkt wissen, wie dem der Strafhoheit über seine Bürger. Und schon gar nicht sollten sich Staats- und Regierungschefs, Beamte und Militärs vor einem internationalen Gericht für Verbrechen verantworten müssen.

1970 kam es nach langwierigen Debatten in der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Verabschiedung der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts, in der als Bestandteil des Gewaltverbots festgestellt wurde: »Ein Aggres­sionskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar, das die Verantwortlichkeit auf Grund des Völkerrechts nach sich zieht.« Die Deklaration kann man als Völkergewohnheitsrecht betrachten. Vier Jahre später beschloß die Generalversammlung die Definition der Aggression. Danach ist Aggression bewaffnete Gewalt eines Staates gegen einen anderen, wobei die Erstanwendung bewaffneter Gewalt als prima-facie-Beweis [5] für eine Aggressionshandlung gelten soll (Artikel 1 und 2). In Artikel 3 werden die Aggressionshandlungen im einzelnen definiert. Artikel 4 enthält die Sätze: »Ein Aggressionskrieg ist ein Verbrechen gegen den Weltfrieden. Aus Aggression entsteht völkerrechtliche Verantwortlichkeit.« Einen ausdrücklichen Straftatbestand enthalten die beiden Dokumente zwar nicht. Aber nach Nürnberg muß man unter der postulierten völkerrechtlichen Verantwortlichkeit sowohl die Verantwortlichkeit des Aggressorstaates als auch die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Völkerrecht verstehen.

Es sollte seit Nürnberg mehr als ein halbes Jahrhundert dauern, bis das Römische Statut und der Internationale Strafgerichtshof zustande kamen. Das war sicherlich ein historischer Fortschritt im Völkerrecht. Ob es eine zeitgerechte Renaissance der Nürnberger Prinzipien ist, muß bezweifelt werden. Die dubiose Regelung zum Aggressionsverbrechen im Statut wurde schon erwähnt. Der Ankläger des Gerichtshofs hat es abgelehnt, das Aggressionsverbrechen des Präsidenten der USA, George W. Bush, und seiner Getreuen gegen den Irak und die dort begangenen Kriegsverbrechen zu untersuchen. Der Gerichtshof wird wohl weit hinter den Erwartungen zurückbleiben. Das epochale Ereignis von Nürnberg bleibt bis heute, jedenfalls was das Verbrechen gegen den Frieden betrifft, einmalig.

Fußnoten
  1. Deutscher Text in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1 1883–1949, Berlin 1980, S. 144
  2. Karl Doehring, Völkerrecht, Heidelberg 2004, S. 511
  3. Die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe wurden entgegen rechtsstaatlichen Prinzipien im Nachhinein für den Einzelfall vom Sicherheitsrat gebildet.
  4. Gerhard Werle, Völkerstrafrecht, Tübingen 2003, S. 31
  5. Gemeint ist ein Beweis nach erstem Anschein, der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter Umständen anders beurteilt werden kann.
* Gregor Schirmer ist Professor für Völkerrecht und war von 1965 bis 1976 stellvertretender Minister für das Hoch- und Fachschulwesen der DDR

Aus: junge Welt, 1. Dezember 2006



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