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Angriff auf die Verteidigung

Von Andreas Fischer-Lescano, Florenz

Nachfolgenden Beitrag hat uns der Autor freundlicherweise zur Verfügung gestellt. Der Artikel erschien auch auf der Dokumentationsseite der Frankfurter Rundschau am 18. Januar 2003.


Der Bundesverteidigungsminister ist ein besonnener Mensch. Er äußert sich mit Bedacht. Das mag man als Diskontinuität im Vergleich zu seinem Vorgänger beschreiben, in inhaltlicher Hinsicht aber überwiegen die Kontinuitäten: Als Peter Struck am 5. Dezember 2002 die Vorstellung seines außen- und sicherheitspolitischen Konzepts in der Formel "Die Sicherheit der Bundesrepublik wird auch am Hindukusch verteidigt" pointiert wissen wollte, war dies keine rhetorische Entgleisung sondern ein gezielter Angriff auf die Verteidigung, dessen Motivation angemessen wohl nur mit dem Titel des Friedrich Nietzsche zugeschriebenen, aber von ihm nie geschrieben Buches "Der Wille zur Macht" beschrieben werden kann.

Politiken der Verteidigung

Kaum ein Tag, an dem nicht verteidigt wird. National, supranational und global ist die Inflationierung einer Semantik zu beobachten: Der Kampf gegen den Terrorismus - Verteidigung. Deutsche Soldaten am Hindukusch - Verteidigung. "Krieg" gegen den Irak - (präventive) Verteidigung. Schiffe am Horn von Afrika - Verteidigung. Und es ist natürlich nicht nur der deutsche Verteidigungsminister, der sich um die Verteidigung sorgt. Auch der Kanzler meint: "Gegen den neuen Terror kann man sich nicht mit Landesverteidigung im klassischen Sinne wehren. Seit dem 11.September ist in fürchterlicher Weise klar geworden, dass es nicht nur eine symmetrische Bedrohung gibt. Symmetrisch, das heißt: Ein Land führt Krieg gegen ein anderes, und man verteidigt sich. Es gibt jetzt die asymmetrische Bedrohung - globalen Terrorismus, menschenverachtende Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren auf die Zivilbevölkerung, auch auf deutsche Bürger, überall in der Welt. Dagegen kann man sich nicht mehr auf klassische Weise verteidigen, sondern nur so, wie wir es in Afghanistan machen. Es geht um die Verteidigung von Freiheit und Leben, um die Verteidigung unserer Wertvorstellungen." Damit ist er nicht sehr weit entfernt von Wolfgang Schäuble, von dem im Hinblick auf Asymmetrisches und Verteidigungspolitisches ähnliches zu lesen war: "Unsere Sicherheit kann zu jedem Zeitpunkt an jedem Punkt der Erde herausgefordert sein. In unserer globalisierten Welt sind asymmetrische Kriegsführung und ihre furchtbaren Folgen ebenso unsere unmittelbare Realität, wie die unkalkulierbaren Gefahren, die von zerfallenden Staaten ausgehen. […] Offensichtlich besteht Diskussionsbedarf über Möglichkeiten und Grenzen des Selbstverteidigungsrechts im Völkerrecht." Und, um auch diesen Akteur nicht unberücksichtigt zu lassen, auch Georg W. Bush verteidigt - "Wir werden den Frieden gegen die Bedrohungen durch Terroristen und Tyrannen verteidigen." Er wird assistiert von seinem Verteidigungsminister Donald Rumsfeld, der bereit ist die Nation zu verteidigen, namentlich "gegen das Unbekannte, das Ungewisse, das Unsichtbare und das Unerwartete".

Es scheint, dass im Kontext des Kampfes gegen den Terrorismus die Weltpolitik ihre verfassungsrechtlichen Fesseln lockern möchte. Ihr konzertierter Angriff auf die Verteidigung ist ein gezielter Angriff auf "die dünne Brücke über einem Abgrund", eine Brücke, die in der Weltgesellschaft den rechtswidrigen vom rechtmäßigen Gewalteinsatz trennt. Die Politiker der Verteidigung scheinen willens, diese Brücke zu erobern und sie scheinen sich der gleichen Technik bedienen zu wollen, die Elisabeth Förster-Nietzsche, die ehrgeizige, geltungssüchtige, nazistische und narzisstische Schwester Friedrich Nietzsches nutzte, um durch eine geschickte Neuzusammensetzung der Texte des Philosophen eine Botschaft zu formulieren, die Nietzsche so nie formuliert hatte. Die Vorwürfe an Elisabeth Förster-Nietzsche sind bekannt. In der Kritischen Werkausgabe von Giorgio Colli und Mazzino Montinari findet sich das Buch "Der Wille zur Macht" nicht mehr. Nietzsche hatte es nie geschrieben. Was aber, wenn überhaupt, ist den Politiken der Verteidigung vorzuwerfen? Was steht wo geschrieben, das des Zusammenhangs entrissen und dessen Neuformulierung auf öffentliche Skandalträchtigkeit getestet würde?

Symmetrisierungen

Es war der Jurist Carl Schmitt, der - in der "Theorie des Partisanen" - die Verabschiedung der Genfer Konventionen dafür kritisiert hat, dass sie "die "klaren Unterscheidungen von Krieg und Frieden, Militär und Zivil, Feind und Verbrecher, Staatenkrieg und Bürgerkrieg […] auflockern oder sogar in Frage stellen". Manche "Kompromiß-Normierung [erscheint] nur als die dünne Brücke über einem Abgrund". Der Abgrund, den Schmitt hier zeichnet, ist der Abgrund in einem Begriff des Politischen, der die Welt in einer Freund-/Feind-Differenz beschreiben zu können vorgibt. Der Protagonist dieser politischen Leitdifferenz sorgt sich darum, dass diese klare Unterscheidung verwischt werden könnte, dass der Feind vom Freund nicht mehr getrennt werden könnte.

Schmitt hatte, wie der Soziologe Niklas Luhmann einmal im Hinblick auf dessen Rechtfertigung des nationalsozialistischen Führerprinzips so treffend formulierte, einen "unübertroffenen Sinn für Überholtes" und - wie auch immer man die Einheit der Differenz aus Freund und Feind beobachten möchte - in einem ist die Beschreibungsform von Carl Schmitt nur noch von rechtsgeschichtlichem Interesse: Die Charta der Vereinten Nationen, der Briand Kellogg-Pakt und die Aggressionsdefinition der Generalversammlung der Vereinten Nationen verbieten nicht nur symmetrische bewaffnete Konflikte von Staaten gegen Staaten, sie verbieten "bewaffnete Konflikte" schlechthin, sie machen keinen Unterschied zwischen Staaten- und Bürgerkriegen, zwischen einem Kampf gegen Staatsterrorismus und gegen privaten Terrorismus. Das Weltrecht hat ein Unrecht markiert, es gebietet den Staaten, die Globalisierung bewaffneter Konflikte zu verhindern und von keinem Territorium der Welt - und das heißt eben auch: von keinem Staat der Welt - darf Gewalt ausgehen, sei es durch Private, deren Tun vom Staat geduldet wird, sei es durch territoriale öffentliche Gewalt.

Das von Schmitt kritisierte humanitäre Völkerrecht, die Genfer Konventionen also, haben diese bewaffneten Auseinandersetzungen Rechtsregeln unterstellt, die zunächst noch zwischen einem internen (d.h. inner-staatlichen) bewaffneten Konflikt und einem internationalen (d.h. inter-staatlichen) bewaffneten Konflikt unterschieden, die aber im Zuge der Rechtsprechung des englischen House of Lords im Pinochet-Fall und der des Jugoslawientribunals angeglichen wurden, indem die (so das Jugoslawientribunal im Tadic-Fall) "staatsorientierte Regelungsstruktur Zug um Zug durch eine individuum-bezogene Konzeption ersetzt wird." Spätestens seit diesen Zäsuren ist es, um den französischen Philosophen Jacques Derrida zu zitieren, angesagt, alle Gewissheiten, die Schmitts klare Unterscheidungen stiften sollten, "ein für allemal auszuspucken".

Asymmetrisierungen

Das nunmehr in Mode gekommene Gerede von den "asymmetrischen Konflikten" muss man vor diesem Hintergrund als Beitrag dazu sehen, die weltrechtlichen Uhren auf eine Unzeit zurückzustellen, auf eine Zeit, die es seit dem Briand Kellogg-Pakt, seit den Genfer Konventionen, der Charta der Vereinten Nationen und dem Grundgesetz nicht mehr geben darf, eine Zeit, in der Schmitts falsche Unterscheidungen einen Unterschied machten.

Und die an die Semantik der Asymmetrisierung der Konflikte anknüpfende Rhetorik der Verteidigung "der Zivilisation", "des Westens", "des Weltfriedens" setzt sich dem Verdacht aus, zur falschen Zeit die falschen Unterscheidungen herbeizureden. Damit wird aber einer Form der Gewaltlegitimation das Wort geredet, die Carl Schmitt in "Der Begriff des Politischen" in die bemerkenswerte Formulierung gebracht hat: "Wenn der Staat im Namen der Menschheit seinen politischen Feind bekämpft, so ist das kein Krieg der Menschheit, sondern ein Krieg, für den ein bestimmter Staat gegenüber seinem Kriegsgegner einen universalen Begriff zu okkupieren sucht, […] ähnlich wie man Frieden, Gerechtigkeit, Fortschritt und Zivilisation mißbrauchen kann, um sie für sich zu vindizieren und dem Feinde abzusprechen. ´Menschheit´ ist ein besonders brauchbares ideologisches Instrument [...] Wer Menschheit sagt, will betrügen."

Derrida hatte Carl Schmitts Unterscheidungen "ausgespuckt" und man sollte sich ebenso hüten, die Kriterien der Unterscheidung von Humanität und Bestialität von Schmitt zu übernehmen. Denn Schmitt baut auf die "absolute Feindschaft", darauf dass sie es ist, die "dem Krieg seinen Sinn und seine Gerechtigkeit" gibt, dass also ein Bürgerkrieg den, so interpretiert es Derrida in "Politik der Freundschaft", "inneren Krieg in einen wahren Krieg, in den absoluten Krieg und also die absolute Politik" umschlagen lassen kann. So gesehen, leidet Schmitts Humanitätsbegriff an einer "Politik der Feindschaft" und er mag damit zwar den Kriegsrhetorikern rhetorische Waffen bereitstellen, aber es handelt sich um geächtetes Material. Denn wir befinden uns nicht etwa - wie Schmitt sagen würde - deshalb nicht in einem wahren und gerechten Krieg im Namen der Menschheit, der Zivilisation und des Friedens gegen Barbarei, Unfrieden und Terror, weil ein Krieg im Namen der Menschheit begrifflich ausgeschlossen wäre, da (nach Schmitt) Menschheit als Einheit der Differenz von Freund und Feind das Ende der Politik bedeutete. Wir befinden uns vielmehr deshalb nicht in einer neuen Form eines bellum justum, eines gerechten Krieges also, weil es diesen per se nicht gibt, weil das Weltrecht schon längst ein Welt-Unrecht markiert hat. Und der einzige Fall von gerechtfertigter Gewaltanwendung ist in der Weltgesellschaft der der "Verteidigung". Das hat nun ganz und gar nichts mehr mit Carl Schmitt zu tun, denn was eine "Verteidigungshandlung" ist, bestimmt das Recht. So ist nicht die Linie zwischen Freund und Feind, sondern die Linie zwischen (verbotenem) Angriffskrieg und (erlaubter) Verteidigungshandlung die dünne Brücke über dem Abgrund der Moderne.

Angriff ist die beste Verteidigung?

Es ist diese Brücke, die die Theoretiker der asymmetrischen Bedrohungen im Blick haben und es ist diese Brücke, die die Politiker der Verteidigung zu erobern entschlossen sind. Denn nur sie trennt den Bereich des illegalen Gewalteinsatzes in der Weltgesellschaft vom rechtlich gefestigten Ufer der Global- und Nationalverfassungen. Wie steht es um das Fundament dieser Brücke? Ihre textlichen Rechtsgrundlagen jedenfalls sind eindeutig. Die Gewaltächtung im Völkerverfassungsrecht, der Globalverfassung, findet ihre einzigen Ausnahmen in Art. 51 der UN-Charta (Selbstverteidigungsrecht) und - im Fall der Bedrohung des Weltfriedens - in den nach Kapitel VII der Charta möglichen Zwangsmaßnahmen, zu denen der Sicherheitsrat in der Regel dadurch ermächtigt, dass er dazu beauftragt, "alle erforderlichen Mittel" einzusetzen, um die Bedrohung des Weltfriedens zu beenden.

Wie immer bei - so die Formulierung des Rechtsphilosophen Rudolf Wiethölter - "Recht-Fertigungs-Recht" hat man es hier mit zwei Ausnahmen zu tun, die im Laufe der Zeit eine Reihe von Spezifikationen erfahren haben, die zur "Fertigung" neuer Unterscheidungen und Regeln geführt haben und um deren Anwendung im Einzelfall nicht nur auf Rechts- sondern insbesondere (wie im Fall der Taliban und der Al Quaeda) auch auf Tatsachenseite gestritten wird. Recht-Fertigungs-Fragen sind im konkreten Fall nicht nur die nach der tatsächlichen Verbindung von Taliban und Al Quaeda, von Osama bin Laden und den Attentätern von New York oder die nach der Verbindung von Saddam Hussein zu den Terrornetzen und die Fragen, ob er tatsächlich über Massenvernichtungswaffen verfügt bzw. wie er sie sich beschaffen konnte. Rechtfertigungs-Fragen sind auch Fragen grundsätzlicher Natur, wie bspw. die Recht-Fertigungs-Rechtslage im Hinblick auf terroristische Bedrohungen, ergo der Aktualität der Nicaragua-Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes aus dem Jahr 1986, in der das Gericht zum bislang letzten Mal (die Entscheidung über den sog. "Plattform-Fall" zwischen Iran und USA steht noch aus) zu den Fragen des Gewaltverbots und der Rechtfertigung von Gewalt zu entscheiden hatte.

Über die Art. 26 und 25 des Grundgesetzes beeinflussen die völkerrechtlichen Regeln das nationale, deutsche Recht und wenn man sich die Begründungen ansieht, mit denen bspw. der Generalbundesanwalt die Anzeigenerstatter im Fall der Strafanzeige gegen den Bundeskanzler wegen Beteiligung an einem Angriffskrieg (Art. 26 GG) beschieden hat, sieht man rasch, dass es - auch wenn man gegenteilige Auffassungen aus der Friedensbewegung aus politischen Gründen noch so sehr begrüßen mag - keineswegs eine einfache Angelegenheit ist, Angriffs- von Verteidigungskriegen zu unterscheiden, zumal auch nicht jeder Verstoß gegen das Gewaltverbot zugleich einen das Selbstverteidigungsrecht auslösenden "bewaffneten Angriff" im Sinne des Art. 51 der UN-Charta darstellt.

Enduring Freedom

Wegen dieser Unsicherheiten in Tatbestand und Rechtslage ist schon bei der bundesdeutschen Enduring Freedom-Beteiligung mehr als fraglich, ob die Welt-Rechtsgrenzen gewahrt sind, ob also - um die Zitate der Verteidigungspolitiker aufzugreifen - in Afghanistan überhaupt in legitimer Weise verteidigt wird. Das hindert natürlich den Deutschen Bundestag nicht, sich auf Verteidigung zu berufen: Der Entsendebeschluss versteht als seine Grundlage Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen und Art. 5 Nordatlantikvertrag sowie die Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Die deutsche Bundesregierung und der Bundestag stellen in Ziff. 2 des Beschlusses fest: "Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in Wahrnehmung des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Grundgesetz."

Die Sicherheitsrats-Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) sind aber gerade keine Autorisierung zur Gewaltanwendung. Denn es ist bemerkenswert, dass der Sicherheitsrat in der Resolution 1373 (2001) zwar auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta handelte, aber nicht zu militärischen Gegenmaßnahmen ermächtigte, sondern wie sich aus Wortlaut und Systematik der Resolution ergibt, lediglich Maßnahmen im Wege polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit ergriff und die Staaten verpflichtete, Teile des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus bereits zum aktuellen Zeitpunkt umzusetzen, wenngleich das Übereinkommen aktuell noch nicht in Kraft ist. Dabei ist die Qualifizierung terroristischer Aktionen als Friedensbedrohung kein Novum, sondern steht in der Tradition der Resolutionen 731 (1992), 748 (1992), 1267 (1999) und 1333 (2000). Neu ist auch nicht die bereits erwähnte Anführung des Rechts auf Selbstverteidigung durch den Sicherheitsrat, auch wenn diese in der Völkerrechtsliteratur kontrovers aufgenommen worden ist. Das Meinungsspektrum reicht von der Auffassung, dass hierdurch militärisches Vorgehen autorisiert werde, dass die Referenz "durchaus als eine verklausulierte Anerkennung einer Selbstverteidigungssituation" zu begreifen sei und damit notwendigerweise das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs anerkenne, bis hin zu der Auffassung, dass die generellen und vage gehaltenen Anspielungen auf das Selbstverteidigungsrecht für eine Anerkennung des Selbstverteidigungsrecht im konkreten Fall nicht herhalten können. Die besseren Argumente sprechen für die zuletzt genannte Auffassung. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Sicherheitsrat das Wort bewaffneter Angriff vermeidet, sondern beständig von einem terroristischen Angriff spricht und diese auch nicht in direkter, ausdrücklicher Weise mit dem Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 der Charta in Verbindung bringt. Es ist den Resolutionen nicht zu entnehmen, dass der Sicherheitsrat auf das Merkmal der Zwischenstaatlichkeit für die Beurteilung eines Angriffs als bewaffneter Angriff im Sinne des Art. 51 der Charta verzichtet habe. Die Resolutionen enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Sicherheitsrat in der Rolle des Weltgesetzgebers nunmehr dazu übergegangen sei, die Grundsätze des Art. 51 ex auctoritatem zu definieren und dabei mit der Tradition der Aggressionsdefinition durch die Generalversammlung vom 14. Dezember 1974 oder den Urteilen des IGH in Sachen Nicaragua und Teheraner Geiselfall zu brechen, nach denen jeweils ein staatlicher Zurechnungszusammenhang für die Anwendung der Selbstverteidigungsgrundsätze zu verlangen war.

Die fehlende Legitimation der Operation Enduring Freedom durch den Sicherheitsrats bedeutet aber wiederum nicht, dass diese bereits als solche völkerrechtswidrig wäre. Selbstverteidigungsmaßnahmen nach Art. 51 UN-Charta sind nicht abhängig von ihrer Anerkennung durch den Sicherheitsrat, sie dürfen nur nicht wegen der Subsidiarität - für den Fall, dass der Sicherheitsrat bereits selbst die "erforderlichen Maßnahmen" getroffen hätte - unzulässig sein und müssen dem Sicherheitsrat formell angezeigt werden. Beide Gesichtspunkte sind vorliegend unproblematisch. Um so schwieriger ist die Frage zu beurteilen, ob die Operation tatsächlich als gerechtfertigte Selbstverteidigungsmaßnahme aufgefasst werden kann. Dafür müsste sie sich insbesondere gegen den richtigen Gegner richten und die Maßstäbe von Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit beachten. Um dies beurteilen zu können, sind Fakten relevant, die bisher nur bruchstückhaft kommuniziert worden sind: Sind Al-Qaida und Usama Bin Laden tatsächlich für die Terroranschläge verantwortlich, in welcher Form haben die Taliban Bin Laden unterstützt? Diese Fragen sind trotz aller entgegengesetzten Beteuerungen bis heute nicht völlig geklärt und lediglich eines ist sicher: Ob in Afghanistan "verteidigt" wird, ist nicht sicher.

Verteidigungsangriff auf den Irak?

"[D]as Unbekannte, das Ungewisse, das Unsichtbare" der Verteidigungsfrage wird dann im Fall des Irak noch virulenter. Abgesehen von der Konstruktion der präventiven Verteidigung, die von der Völkerrechtslehre generell und insbesondere im speziellen Fall abgelehnt wird, wird hier zur Zeit immer wieder auf die UN-Resolution 1441 vom 8. November abgestellt. Die dort - nach dem Wunsch von Frankreich und Russland, die beide einen militärischen Automatismus verhindern wollten - angedrohten "ernsthaften Konsequenzen", sind nun gerade nicht eine Ermächtigung zum Gewalteinsatz. Dafür wäre die Formulierung "alle erforderlichen Mittel einzusetzen" notwendig. Und auch nicht in Verbindung mit Resolution 678 aus dem Jahr 1990, dessen Ziel - die Befreiung Kuweits - im Jahr 1991 erreicht wurde, kann daher über diese Resolution ein Gewalteinsatz gerechtfertigt werden. Daher ist die Position des Bundeskanzlers, die vorherige irreführende Stellungnahmen seines Außenministers korrigiert, in dieser Frage zu begrüßen.

Aber auch wenn der Sicherheitsrat eine neue Resolution verabschieden sollte, in der er das Mandat zum Krieg erteilte, bedeutet das noch nicht gleichzeitig, dass eine solche Resolution rechtlich gerechtfertigt wäre. Denn auch der Sicherheitsrat ist an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wegen kleiner Verstöße kann er keinen Gewalteinsatz rechtfertigen und ob er überhaupt dazu rechtfertigen kann, einen Regimewechsel zu erzwingen, war nicht nur im Fall Haitis äußerst umstritten. Das hängt damit zusammen, dass auch das UN-System kein partialabsolutistisches Regieren gestattet, sondern dem Sicherheitsrat - wie es das Jugoslawientribunal ebenfalls im Tadic-Fall ausgedrückt hat - verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind: "Der Sicherheitsrat ist damit bestimmten verfassungsrechtlichen Grenzen ausgesetzt, wie weit seine Befugnisse unter der Verfassung auch immer sein mögen."

Grenzenlose Recht-Fertigung?

"Verfassungsrechtliche Grenzen" - Das führt ein letztes Mal zu Carl Schmitt, für den die entscheidende Frage im Staate ist: Wer entscheidet über den Ausnahmefall? Und auch wenn zu konzedieren ist, dass Schmitt die Frage durchaus noch zustimmungswürdig formuliert, so führt seine exekutivzentrierte Antwort in vordemokratische Unzeiten des politischen Dezisionismus. Glücklicherweise ist es nicht Carl Schmitt, sondern Hans Kelsen, der Rechtsstaatlichkeit so beschreibt wie sie heute konzipiert ist: "Kein Recht ohne Gericht" schrieb Kelsen und gibt den Hinweis, dass es Gerichte sind, die den Ausnahmefall, das Unentscheidbare des Rechts und daher auch des Recht-Fertigungs-Rechts zu entscheiden haben und dass es in der Weltgesellschaft entscheidend ist, die Jurisdiktion der Gerichte zu erweitern, dass die vornehmlichste Aufgabe in deren Stärkung, Kompetenzausweitung und Errichtung liegt.

Denn nur so kann verhindert werden, dass die Weltpolitik das Weltrecht - so die Formulierung des Politologen Hauke Brunkhorst - "symbolisch missbraucht" und nur so kann ermöglicht werden, dass die nominalistischen Rechtsberühmungen der Weltpolitik - wie das Rechts-Märchen vom "gerechten Krieg" und die diversen Normprojektionen, die auf eine Reformulierung und Ausweitung der Verteidigungs-Recht-Fertigung zielen - umfassend einer gerichtlichen Klärung unterzogen werden können. Das aber ist, wie Luhmann bereits 1975 geschrieben hat, gegen den Geist einer Zeit, "die in politischen Fragen wieder naiv zu werden und strukturelle Errungenschaften durch gute Absichten zu ersetzen beginnt" und deshalb glaubt, auf sehr viel drastischere Mittel der Konfliktrepression nicht verzichten zu können. Der "Ewige Frieden", der nach Immanuel Kant "in einer ins Unendliche fortschreitenden Annäherung wirklich" gemacht werden könne und dessen Realisierung "nach und nach aufgelöst, ihrem Ziele [...] beständig näher kommt", wird daher wohl nicht eher im Kommen sein, da die Verteidiger des Weltfriedens aufhören, ihn zu verteidigen und beginnen, für das zu kämpfen, was freiheitliche Demokratien von totalitären Regimes unterscheidet: ein funktionierendes, da unabhängiges Rechtssystem. Das Vielleicht dieses Szenariums könnte größer nicht sein. "Vielleicht! - Aber wer ist Willens, sich um solche gefährlichen Vielleichts zu kümmern!" (Friedrich Nietzsche).


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