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"Völkerrechtswidrig handelt nicht nur der Aggressor, sondern auch derjenige Staat, der einem Aggressor hilft"

Strafanzeige gegen den Bundeskanzler wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges - Im vollen Wortlaut

Am 16. Dezember stellten die rechtspolitische Sprecherin Evelyn Kenzler und der außenpolitische Sprecher Wolfgang Gehrcke des Parteivorstandes der PDS Strafanzeige gegen Bundeskanzler Schröder. Ihr Vorwurf: Die Bundesregierung leiste Beihilfe bei der Vorbereitung eines Angriffskriegs gegen Irak. In einer Presseerklärung hieß es zur Begründung des Antrags u.a.:
"Gerhard Schröder hat mehrfach öffentlich erklärt, den USA für die Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags gegen den Irak Überflugs-, Bewegungs- und Transport-rechte zu gewähren und diesen damit mittelbar zu unterstützen. Darüber hinaus sollen auch AWACS-Flugzeuge bei Einsätzen im Kriegsfall mit deutschen Soldaten besetzt sein. Diese Unterstützung bei der Vorbereitung eines Krieges und nunmehr sogar die zugesagte direkte Beteiligung an Militäreinsätzen stellt nicht nur einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltsverbot dar, sondern ist auch verfassungswidrig und strafbar. Art. 26 Abs. 1 GG und § 80 StGB stellen die Vorbereitung von Angriffskriegen mit Beteiligung Deutschlands unter Strafe.

Bei dem gegenwärtig von den USA gegen den Irak vorbereiteten Militärschlag handelt es sich um einen solchen Angriffskrieg, für den kein völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die USA planen umfangreiche militärische Angriffshandlungen, für die in verschiedenen Regionen des Nahen Ostens und darüber hinaus weitreichende Truppenstationierungen vorgenommen wurden, ohne dass ein Agriff des Irak auf die USA oder einen anderen Staat bevorsteht oder auch nur angedroht wurde. Es liegt weder ein Fall der individuellen noch kollektiven Selbstverteidigung vor. Die USA berufen sich angesichts der möglichen Existenz von Massenvernichtungswaffen im Irak auf ein Recht der präventiven Selbstverteidigung. Das erfordert jedoch zumindest eine ‚eindeutige und gegenwärtige Gefahr‘, die auf keine andere Weise abgewendet werden kann. Auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit seiner Resolution 1441 keine militärischen Maßnahmen gegen den Irak beschlossen und darüber hinaus ist ein Grund für die Mandatierung eines Militärschlags nach Kap. VII der Charta auch nicht gegeben. Damit bereiten die USA unzweifelhaft eine Aggression gegen den Irak vor.

Mit der Gewährung von Überflugs-, Bewegungs- und Transportrecht beteiligt sich Deutschland selbst an der Vorbereitung dieses Krieges. Zu den Angriffshandlungen zählt auch das zur Verfügung stellen des Hoheitsgebietes eines Staates, um von hier aus durch einen anderen Staat kriegsrelevante Aktionen zu begehen. Auch die Duldung und Unterstützung von Vorbereitungshandlungen sind völkerrechtswidrig und nach dem Grundgesetz unter Strafe gestellt. Darüberhinaus wurde die direkte Beteiligung in Form von AWACS-Flügen angekündigt, die militärischen Kampfeinsätzen gleichzusetzen sind.

Wenn sich Bundeskanzler Schröder dabei auf Bündnisverpflichtungen wie den NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut den USA beruft, sind auch das keine Rechtfertigungsgründe für eine deutsche Kriegsbeteiligung. Die Anwendung von Waffengewalt ist im Rahmen der NATO nur zum Zweck der kollektiven Selbstverteidigung möglich. Hierdurch wird auch nicht das Recht der Bundesregierung beschnitten, die Nutzung seiner Häfen und Flugplätze, seines Luftraums und den der USA zur Verfügung gestellten Militärstützpunkte für einen Militärschlag gegen den Irak zu untersagen. Selbst die mit den USA geschlossenen bilateralen Abkommen können nicht zur rechtlichen Legitimation von völkerrechtswidrigen Akten dienen. Es gibt keine völkerrechtlichen Beistandspflichten gegenüber einem Staat, der einen Aggressionskrieg vorbereitet und durchführt. Entgegenstehende Absprachen sind wegen Verstoßes gegen zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts wie dem Gewaltverbot nichtig."


Im Folgenden dokumentieren wir die Strafanzeige im vollen Wortlaut und verweisen auf eine ähnliche Anzeige aus den Reihen der Friedensbewegung vom Oktober vergangenen Jahres. Diese Anzeige ist damals vom Generalbundesanwalt nicht weiter verfolgt worden (vgl. den abschlägigen Bescheid des Generalbundesanwalts).

***

Berlin, den 16.12.02

Strafanzeige gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Gerhard Schröder

Sehr geehrter Herr Generalbundesanwalt Nehm,

Namens und im Auftrag des Anzeigenden, Herrn Wolfgang Gehrcke, Außenpolitischer Sprecher der PDS, erstatten wir

Strafanzeige

gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Gerhard Schröder und stellen

Strafantrag

wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände, insbesondere wegen § 80 StGB i.V.m. Art. 26 GG im Hinblick auf die Einbeziehung deutschen Hoheitsgebietes und die Beteiligung deutscher Soldaten an der Vorbereitung eines Angriffskrieges.

Begründung:

I. Sachverhalt

a) Gewährung von Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechten

Die Bundesregierung und namentlich der Bundeskanzler Gerhard Schröder hat seit Sommer diesen Jahres wiederholt erklärt, Deutschland werde an einem Militärschlag der USA gegen den Irak mit oder ohne Genehmigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht teilnehmen. Vor den Bundestagswahlen erklärte Kanzler Schröder:

"Für die SPD ist ganz klar: Wir werden keine außenpolitischen Abenteuer mittragen. An einem möglichen Einsatz gegen den Irak werden wir uns nicht beteiligen. Wir brauchen politische Lösungen für die ganze Region im Nahen Osten. Der Nahe Osten braucht einen neuen Frieden, keinen neuen Krieg." (September-Heft der SPD-Zeitschrift „Vorwärts")

In gleicher Weise äußerte er sich auf mehreren Wahlkampfveranstaltungen der SPD zu den BT-Wahlen, so u.a. auf der zentralen Kundgebung in NRW in Dortmund:

"Deutschland wird sich unter meiner Führung nicht an einem Krieg gegen den Irak beteiligen, auch nicht mit einem Beschluß des VN-Sicherheitsrates."

In der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 29.10.2002 vor dem 15. Deutschen Bundestag sagte Gerhard Schröder, es gelte nach wie vor,
"dass wir uns an einer militärischen Intervention im Irak nicht beteiligen werden".

Bei seinem Besuch in Washington am 31.10.2002 rückte Außenminister Fischer von dieser Position bereits dahingehend ab, daß er die aktive Beteiligung der Bundesrepublik an einem Militärschlag gegen den Irak ausschloß, die Frage nach einer passiven Teilnahme jedoch offenließ:

"Wir beteiligen uns nicht an einem Militärschlag, aktiv... Passive Teilnahme gäbe es nicht. Auf die Diskussion über die Nutzung militärischer Infrastruktur in Deutschland oder über die Überflugsrechte, die im Falle eines Irakkriegs für die Amerikaner bestünden, will er sich nicht einlassen." (FAZ v. 01.11.02)

Auf dem NATO-Gipfel in Prag am 21. 11. 2002 relativierte Bundeskanzler Gerhard Schröder seine zuvor kompromißlose Ablehnung jeglicher Beteiligung an einem Militärschlag mit der Aussage:

"Die Bundesregierung werde selbstverständlich ihren Bündnisverpflichtungen nachkommen. Dabei bleibe es aber bei der deutschen Haltung, sich an einer möglichen Militäraktion gegen den Irak nicht zu beteiligen." (Website der Bundesregierung vom 21.11.2002)

Mit Blick auf die mit den Bündnispartnern geregelten Überflugrechte sagte Schröder,
"es sei selbstverständlich, dass die Bewegungsfreiheit unserer Freunde nicht eingeschränkt würde." (Ebenda)

Laut Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. 11. 2002 ergänzte Schröder:
"das sehen schon die Verträge, die es dazu gibt, so vor und die gedenken wir einzuhalten."

Am 27. 11. 2002 kündigte der Bundeskanzler zu einer Anfrage der Regierung der USA auf einer Pressekonferenz an,
"Deutschland werde den Vereinigten Staaten und der NATO im Falle eines militärischen Vorgehens gegen den Irak Überflug-, Bewegungs- und Transportrechte gewähren." (Website der Bundesregierung vom 27.11.2002)

Die Bundesregierung beabsichtigt danach nunmehr, militärische Handlungen der USA gegen den Irak von deutschem Territorium und unter Nutzung des deutschen Luftraums durch Gewährung von Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechten für amerikanische Streitkräfte in Deutschland zu dulden und sich insofern an einem Angriffskrieg zu beteiligen.

b) Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen

In der ARD-Sendung "Farbe bekennen" am 11.12.02 erklärte Bundeskanzler Gerhard Schröder im Hinblick auf den Einsatz von AWACS-Flugzeugen ("Airborne Warning and Control System"-Maschinen) bei einem Militärschlag gegen den Irak:
"Die Bündnisverpflichtungen werden erfüllt (...) und das bedeutet auch, dass zum Schutze des Bündnisgebietes (...) auch AWACS-Flugzeuge mit deutschen Soldaten besetzt sein werden."

Die Bundesregierung beabsichtigt somit zu anderen auch eine unmittelbare Beteiligung Deutschlands an dem geplanten Irak-Krieg in Form von Einsätzen deutscher Soldaten an Bord von AWACS-Flugzeugen.

"Die AWACS-Maschinen aber sind fliegende Gefechtsstände. Hoch genug aufgestiegen im Himmel über der Türkei, kann die NATO erstaunlich weit nach Irak hineinschauen ... 500 Kilometer weit." (Frankfurter Rundschau vom 13.12.02)

Der Verteidigungspolitische Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion Christian Schmidt schlußfolgert daraus,
"dass eine AWACS-Beteiligung deutscher Soldaten mit einem Kampfeinsatz gleichzusetzen ist." (Ebenda)

Diese Zusicherung des Bundeskanzlers, den USA für die Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags gegen den Irak Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte zu gewähren und sich darüber hinaus auch an Einsätzen von AWACS-Flugzeugen mit deutscher Besetzung direkt zu beteiligen, ist ein Bruch des Artikels 26 Abs. 1 GG durch mittelbare wie unmittelbare Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Vorbereitung eines Angriffskrieges der USA gegen den Irak und verstößt somit gegen § 80 StGB, der die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe stellt.

II. Tatbestand

1.) Artikel 25 und 26 GG

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts werden durch Artikel 25 GG in die deutsche Rechtsordnung transformiert. Er lautet:

"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets."

Die Streitfrage, welchen Rang sie dort einnehmen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Jedenfalls verpflichten die allgemeinen Regeln die Bundesregierung unmittelbar und besitzen Verfassungsrang. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört das Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen nach Art. 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen und das darin eingeschlossene Aggressionsverbot. Diese Verbote sind außer in der Charta auch gewohnheitsrechtlich verankert, universal verbindlich und vom Charakter eines ius cogens.(Vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, GG Art. 25, Rdnr. 20 und 26) Ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot beispielsweise in Form der Beteiligung an einem Angriffskrieg stellt nicht nur eine schwere Verletzung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts dar, sondern ist somit auch verfassungswidrig.

Eine gesonderte verfassungsrechtliche Absicherung im Hinblick auf das Gewaltverbot erfolgte in Art. 26 GG "Verbot des Angriffskrieges". Absatz 1 lautet:

"Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

Damit wird eine verfassungsrechtliche Friedenspflicht aller Bundesorgane statuiert. Es ist nicht nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs verfassungswidrig, sondern auch andere friedensstörende Handlungen. Kernpunkt ist jedoch die Verfassungswidrigkeit von Handlungen zur Vorbereitung eines Angriffskrieges.

Bei Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage 1999 Art. 26 Rdnr. 1 heißt es unter Berufung auf Maunz/Dührig, Art. 26 Rdnr. 1:

"Durch Art. 26 soll der Friedenswille des deutschen Volkes ‚und eine verfassungsrechtliche Sicherung eines völkerrechtsfreundlichen (und zwar eines völkerfriedensrechtsfreundlichen) Verhaltens der Bundesrepublik und ihrer Organe’ verfassungsrechtlich garantiert werden".

Art. 26 ist unmittelbar geltendes Recht und verpflichtet die Bundesorgane entsprechend. Damit unterfallen Vorbereitungshandlungen der Verfassungswidrigkeit und Strafbarkeit.

2.) 2+4 Vertrag

Die Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit der Zusicherungen des Bundeskanzlers wird auch durch die spezielle Verpflichtung Deutschlands aus Art. 2 des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. 9. 1990 (2+4-Vertrag) verdeutlicht, wonach die beiden deutschen Regierungen ihre Erklärungen bekräftigen, "dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird".

Die vom Bundeskanzler zugesicherte Bewegungsfreiheit der USA in Deutschland für die Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskriegs gegen den Irak und die personelle Beteiligung an AWACS-Einsätzen bedeutet, dass von deutschem Boden wieder Krieg ausgeht. Das ist eine schwere Verletzung des 2+4-Vertrages.

Seit Inkrafttreten des 2+4-Vertrages hat Deutschland nach Art. 7 „volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten" und ist nicht mehr den bis dahin bestehenden Resten des Besatzungsrechts unterworfen. Die volle Souveränität Deutschlands schließt die vollständige und uneingeschränkte Gebietshoheit ein. Aus der Gebietshoheit resultiert die Lufthoheit und die Folge ist, „dass jede Benutzung des Luftraumes durch andere Staaten grundsätzlich von der Zustimmung des Bodenstaates abhängig ist" (Ignaz Seidl-Hohenveldern [Hrsg.], Lexikon des Rechts, Völkerrecht, S. 201). Es ist zu fordern, dass Deutschland von seiner vollen Souveränität in einer dem Völkerrecht gemäßen Weise Gebrauch macht. In Art. 3 des Abkommens vom 7. 12. 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt wird festgestellt, dass kein Militärluftfahrzeug eines Vertragspartners "das Gebiet eines anderen Staates überfliegen oder dort landen [darf], ohne die Erlaubnis, die es durch eine besondere Vereinbarung oder auf andere Weise erhalten hat, und nur nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen". Deutschland hat Kraft des in der UNO-Charta und gewohnheitsrechtlich verankerten völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität das Recht und sogar die Pflicht, die Nutzung des deutschen Territoriums, von Stützpunkten auf dem Landgebiet Deutschlands und des Luftraums über Deutschland durch die Streitkräfte der USA für einen Militärschlag gegen den Irak zu untersagen.

3.) § 80 StGB

Durch § 80 StGB wird dieser Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 1 S. 2 GG im wesentlichen strafrechtlich umgesetzt. Er lautet:

"Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."

Die Zusicherung des Bundeskanzlers zur mittelbaren und unmittelbaren Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an einem Militärschlag gegen den Irak stellt eine solche Vorbereitungshandlung i. S. des § 80 StGB dar. Das Verbot der Vorbereitung eines Angriffskriegs schließt selbstverständlich das nicht ausdrücklich genannte Verbot des Angriffskriegs selbst ein. (So Umbach/Clemens [Hrsg.], Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch Bd. I, Heidelberg 2002, S. 1582 unter Berufung auf das argumentum a minore ad majus)

a) Tathandlung

Vorbereiten eines Angriffskrieges

Zur Bestimmung des Begriffs des Angriffskrieges ist der Rückgriff auf das Völkerrecht erforderlich. Danach führt ein Staat einen Angriffskrieg, wenn er unter Verletzung des Gewaltverbots in Art. 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen Waffengewalt gegen einen anderen Staat anwendet, ohne dass dafür im Völkerrecht Rechtfertigungsgründe gegeben sind.

Art. 2 Ziffer 4 der Charta lautet:

"Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt."

Der Begriff des Angriffskrieges wird hier zwar nicht verwendet. Aus dem Sachzusammenhang mit anderen Bestimmungen der Charta ergibt sich jedoch, dass das Verbot des Angriffskrieges in das Gewaltverbot des Art. 2 Ziffer 4 eingeschlossen ist.

Zur näheren Bestimmung eines Angriffskrieges ist die Definition des Begriffs Aggression durch die im Konsens angenommene Resolution der Generalversammlung A/3314 (XXIX) vom 14. 12. 1974 (Europa-Archiv, Folge 12/1975, S. D 318) heranzuziehen. Nach Art. 2 ist es ein „Beweis des ersten Anscheins für eine Angriffshandlung", wenn ein Staat als erster Waffengewalt anwendet. Art. 3 zählt als Angriffshandlungen auf:

a) die Invasion durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates,

b) die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder die Anwendung von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates und

c) der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates gegen die Land-, See- oder Luftstreitkräfte eines anderen Staates.

Der geplante Militärschlag der USA gegen den Irak stellt solche unter Buchst. a) bis c) aufgeführte Angriffshandlungen dar. Eben diese Handlungen drohen die USA dem Irak an. So hat die US-Administration mehrfach öffentlich verlautbart, dass sie militärisch den Irak entwaffnen werde, wenn es der UNO nicht gelingt.

US-Präsident Bush hat bei einem Treffen mit dem mexikanischen Präsidenten Vicente Fox am 27.10.02 angekündigt:
"Wenn die Vereinten Nationen nicht handeln und wenn Saddam Hussein nicht abrüstet, werden wir eine Koalition anführen, die ihn entwaffnet."

Es ist auch das erklärte Ziel der US-Regierung Saddam Hussein und sein Regime zu stürzen. Im Gegensatz dazu macht die französische Verteidigungsministerin Michele Alliot-Marie deutlich:

"Aber es gehört nicht zu den Aufgaben der internationalen Gemeinschaft, ein Regime zu stürzen. Es geht ausschließlich um die Beseitigung der Massenvernichtungs- waffen, wenn es sie denn gibt. Das ist alles, Punkt – auch wenn manche in Washington andere Ziele verfolgen mögen." (Spiegel 49/2002, S. 142)

Die dazu gegenwärtig laufenden Vorbereitungshandlungen der USA, welche nachfolgend näher beschrieben werden (vgl. Abschnitte zu Bestimmtheit und b) Taterfolg) verstoßen gegen das Verbot der Drohung mit Waffengewalt. Sie gehören zur den Vorbereitungen eines Angriffskrieges, denn Vorbereitung ist jede den geplanten Krieg fördernde Tätigkeit beliebiger, auch an sich wertneutraler Art; auch mittelbare und Vorbereitung der Vorbereitung genügen (vgl. Komm. StGB, Tröndle, zu § 80). Es spricht somit bereits der Beweis des ersten Anscheins für die Vorbereitung eines Angriffskrieges seitens der USA gegen den Irak, an der die Bundesrepublik Deutschland mittelbar durch die verbindliche Zusicherung von Überflugs- Bewegungs- und Transportrechten für amerikanische Streitkräfte sowie darüber hinaus auch unmittelbar durch Teilnahme deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen beteiligt sein wird.

In Art. 5 der vorgen. Resolution der Generalversammlung heißt es weiter:

"Keine Überlegung irgendwelcher Art, ob politisch, wirtschaftlich, militärisch oder sonst wie, kann als Rechtfertigung für eine Aggression dienen."

Ein Militärschlag der USA gegen den Irak ist damit ein schwerer Verstoß gegen das Verbot der Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen. Er richtet sich gegen die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit des Irak und ist auch im übrigen nicht mit den Zielen der Vereinten Nationen vereinbar. Die Ziele der Vereinten Nationen sind in Art. 1 der Charta festgeschrieben. In Ziffer 1 heißt es hierzu:

"den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten und Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen".

Ein Militärschlag der USA ist darüber hinaus auch eine "Angriffshandlung" im Sinne von Art. 39, die den Sicherheitsrat zu Maßnahmen gegen die USA nach Kapitel VII berechtigen würde, sowie ein "bewaffneter Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen" im Sinne von Art. 51 der Charta, der das Selbstverteidigungsrecht des Irak auslöst. Die nicht identische Verwendung der Begriffe Gewalt, Angriffshandlung und bewaffneter Angriff in der Charta ist im vorliegenden Fall unerheblich, weil alle drei Begriffe auf einen Militärschlag der USA zutreffen. In der Erklärung über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. 10. 1970, Resolution der Generalversammlung 2625 (XXV) und in der Erklärung über die Verstärkung der Wirksamkeit des Gewaltverbots vom 18.11. 1987, Resolution 42/22, beide im Konsens angenommen, wird der Inhalt des Gewaltverbots näher definiert. Nach der Prinzipienerklärung darf eine Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung „niemals als Mittel zur Regelung internationaler Probleme angewandt werden". Ferner heißt es: "Die Staaten haben die Pflicht, von Vergeltungsmaßnahmen, die die Anwendung von Gewalt einschließen, Abstand zu nehmen." (Vereinte Nationen 4/78, S. 138 ff.). Hervorzuheben ist, dass bereits die Androhung von Gewalt verboten ist. Seitens der USA gegen den Irak ist eine solche Androhung seit Längerem im Gange (vgl. obige Ausführungen).

Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Vorbereitung eines Angriffskrieges

Im Hinblick auf den zu prüfenden Tatbeitrag des Bundeskanzlers Gerhard Schröder bei der Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen den Irak ist Art. 3 Buchst. f) der Aggressionsdefinition lt. Resolution der Generalversammlung A/3314 (XXIX) vom 14.12.1974 heranzuziehen. Danach gilt als Angriffshandlung auch
"die Handlung eines Staates, die in der Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen".

"Völkerrechtswidrig handelt freilich nicht nur der Aggressor, sondern auch derjenige Staat, der einem Aggressor hilft, etwa indem er auf seinem Hoheitsgebiet dessen kriegsrelevante Aktionen duldet oder gar unterstützt." (vgl. Dieter Deiseroth, Am Abgrund des Verfassungsbruchs, Frankfurter Rundschau vom 11.09.02)

Das trifft auf den zu prüfenden Fall in vollem Umfang zu. Die Zusicherung des Bundeskanzlers, den USA Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte für den in Vorbereitung befindlichen Krieg gegen den Irak zu gewähren, ist eine solche Handlung. Sie geht aufgrund der ausdrücklichen Einräumung dieser Rechte sogar noch über eine bloße passive Duldung hinaus. Die Bundesrepublik Deutschland ist damit durch die zur Verfügung Stellung ihres Hoheitsgebietes für Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte amerikanischer Streitkräfte im Falle eines Militärschlags gegen den Irak an der Vorbereitung eines Angriffskrieges auf Seiten der kriegführenden Macht beteiligt.

Aus diesem Grund haben auch frühere Bundesregierungen derartige Rechte nicht eingeräumt. So wurde beispielsweise im Jahre 1973 durch die SPD-Regierung unter Willy Brandt untersagt, Israel über Bremerhaften mit US-Rüstungsgütern zu versorgen und 1986 wurde der Überflug zum Angriff auf Lybien nicht gestattet.

Aufgrund dieser Zusicherung wurde auch auf deutschem Territorium mit den Vorbereitungshandlungen der US-Streitkräfte für einen Krieg gegen den Irak begonnen. So sollen auf der US-Basis im bayerischen Grafenwöhr massiv Soldaten verschiedener Spezialeinheiten zusammengezogen werden. Hierbei ist von bis zu 3.400 Soldaten mit Familienangehörigen die Rede. Entsprechende Berichte wurden von der Bundesregierung bestätigt. Daneben wird zu Beginn des nächsten Jahres auf den rheinland-pfälzischen US-Luftwaffenstützpunkten Ramstein und Spangdahlem mit dem Bau der größten Start- und Landebahnen in Europa begonnen. Nach den Plänen der US-Army wird der Übungsplatz zusammen mit Ramstein und Spangdahlem bei zukünftigen US-Militäreinsätzen vor allem in der Golfregion und in Zentralasion, d.h. auch bei einem Krieg gegen den Irak, eine neue und wesentlich größere Rolle spielen (vgl. JW vom 05.11.02)

Darüber hinaus berichtete die Bildzeitung in ihrer Ausgabe vom 16.10.02:

"Die USA haben vier Tarnkappenbomber vom Typ Night Hawk von New Mexico auf den Stützpunkt Spangdahlem (Rheinland-Pfalz) verlegt. Derzeit werden nach Air Force Angabe Starts und Landungen geübt. Die Bomber (Wert 100 Millionen US-Dollar) hatten im Golfkrieg 1991 mit ihren lasergesteuerten Raketen 40% aller Ziele im Irak getroffen."

Mit seiner Zusicherung, dass AWACS-Einsätze im Kriegsfall auch mit deutschen Soldaten geflogen werden, wenn die NATO-Flugzeuge auf Anforderung der USA im bevorstehenden Krieg gegen den Irak eingesetzt werden, geht Bundeskanzler Schröder über die bisher mittelbar zugesagte Beteiligung deutlich hinaus. Hierbei handelt es sich eindeutig um die Beteiligung an Militäraktionen gegen den Irak. AWACS-Flugzeuge dienen gerade dazu, gegnerische Flugzeuge oder Schiffe auch in weiter Entfernung zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu steuern. Hinzu kommt, dass zu jeder Flugzeugbesatzung auch mehrere Jagdleitoffiziere gehörden, die Zielzuweisungen an eigene Jagdbomber durchführen können. Im Zeitalter der sogenannten Hightech-Kriege handelt es sich hierbei unzweideutig um eine aktive Beteiligung, so dass die AWACS-Beteiligung deutscher Soldaten mit Kampfeinsätzen gleichzusetzen ist.

Bestimmtheit

Der von Seiten der USA gegen den Irak geplante Krieg ist in der Art seiner Durchführung in den Grundzügen umrissen und der Zeitpunkt des Ausbruchs absehbar. So haben die USA vor wenigen Tagen den Abschluss ihres Truppenaufbaus bekannt gegeben. Es handelt sich hierbei um ein Kontingent von 60.000 bis 70.000 Mann, welches in verschiedenen Regionen des Nahen Ostens (z.B. Eritrea) rings um den Irak, in Äthiopien, Dschibuti, Katar u. a. stationiert ist. In Kuwait allein sind bereits 12.000 GI stationiert, in Saudi-Arabien 5.000 Soldaten, in Bahrain 4.200 und in Oman weitere 3.000. 20.000 Mann befinden sich auf See. Ebenfalls im Dezember d.J. wurde die 1,5 Milliarden US-Dollar teure Militärbasis im Scheichtum Katar fertiggestellt, welche mit modernsten Kommando- und Kommunikationsmitteln ausgestattet ist und auf welcher ebenfalls zwischenzeitlich weitere 3.000 ausländische Militärs stationiert wurden. Seit dem 09.12.02 läuft überdies in der Region des Persisch-Arabischen Golfs eine Stabsübung der US-Streitkräfte unter dem Codenamen "Internal Look" ab, mit dem die Einsatzfähigkeit des neuen mobilen US-Kommandozentrums im Emirat Katar mit Blick auf den bevorstehenden Angriff auf den Irak getestet wird.

Der geplante Angriff selbst soll zunächst wochenlange massive Bombardements beinhalten. Da davon ausgezugehen ist, dass sich die irakische Armee in den Grossstädten verbarikadiert, Artillerie, Luftabwehr und Panzer in den Wohnvierteln versteckt, ist allein für den Fall ausschließlicher konventioneller Kriegsführung nach Expertenschätzungen mit ca. 250.000 zivilen Toten zu rechnen. Bagdad würde mit seinen 5 Millionen Einwohnern im Straßenkampf erobert werden.

b) Taterfolg

Die Kriegsgefahr besteht bereits, denn es ist mit dem Ausbruch des Krieges in kürzester Frist zu rechnen. Nach offiziellen Verlautbarungen, Presseberichten und Expertenmeinungen wird mit einem Kriegsbeginn im Januar 2003 gerechnet. Durch die Nachrichtenagentur Reuters wurden 18 Militärexperten an renommierten Instituten in Europa, den USA, im Nahen Osten und in Asien befragt. Die Mehrzahl geht davon aus, dass ein Krieg gegen den Irak wahrscheinlich oder sehr wahrscheinlich ist und im Januar bzw. Februar nächsten Jahres beginnen wird (vgl. Neues Deutschland vom 11.12.02, S. 1).

Diese Kriegsgefahr erstreckt sich auch auf die Bundesrepublik Deutschland, welche durch die Zusicherung des Bundeskanzlers ihr Hoheitsgebiet für Rechte amerikanischer Streitkräfte zur Verfügung stellt und somit mittelbar zu den kriegsführenden Ländern gehört.

Neben dieser unmittelbaren Gefahr aufgrund eigener konkreter Beteiligung ergeben sich diverse weitergehende Kriegsgefahren, von denen auch Deutschland tangiert wird. So besteht die reale Gefahr, dass die israelische Armee in den Krieg hineingezogen wird bzw. selbst eingreift, wie bereits im Golfkrieg geschehen. Entsprechende Anforderungen der israelischen Regierung zur Lieferung von unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallendem Gerät an Deutschland wurden bereits gestellt. Damit wäre die große Gefahr einer flächenhaften Ausbreitung des Kriegsgeschehens im gesamten Nahen Osten mit unabsehbaren Folgen auch für die Bundesrepublik Deutschland verbunden. Hinzukommt die Gefahr des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen. So wird der Einsatz sogenannter taktischer nuklearer Waffen von Seiten der USA nach Expertenmeinung nicht ausgeschlossen. Dies bedeutet eine ernsthafte Gefahr für den gesamten Weltfrieden.

c) Täter

Der Bundeskanzler kommt als Täter für die Vorbereitung eines Angriffskrieges in Betracht, da er gemäß Art. 65 GG die Richtlinien der Politik, damit auch der Sicherheits- und Verteidigungspolitik, bestimmt und hierfür die Verantwortung trägt. Aufgrund seiner Zusicherung erteilt der Bundesminister für Verteidigung Peter Struck die erforderlichen Befehle an die deutschen Streitkräfte zur Gewährleistung der eingeräumten Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte sowie zur Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen.

d) Vorsatz

Die Zusicherungen des Bundeskanzlers, Überflugs- Bewegungs- und Transportrechte zu gewähren und darüber hinaus auch die deutsche Besetzung von AWACS-Flugzeugen bei Einsätzen im bevorstehenden Krieg gegen den Irak beizubehalten, sind Handlungen, die sowohl geeignet ist als auch mit der Absicht vorgenommen wurden, die Führung eines Angriffskriegs vorzubereiten und damit das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. In diesem Zusammenhang erinnert Hartwig (in Umbach/Clemens, a.a.O., S. 1584 f.) an die Ablehnung von Ermittlungen auf zahlreiche Anzeigen wegen Vorbereitung eines Angriffskriegs nach §§ 80 und 80a StGB durch den Generalbundesanwalt wegen der Beteiligung Deutschlands am NATO-Krieg gegen Jugoslawien, „weil Anhaltspunkte für eine Straftat fehlten".

"Er [der Generalbundesanwalt] hat dabei festgestellt, dass der Begriff des Angriffskrieges im Zusammenhang mit Friedensstörung ausgelegt werden müsse; als Angriffskrieg können nur solche Handlungen verstanden werden, welche geeignet seien und in der Absicht begangen würden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Bei dem Militäreinsatz der NATO sei es aber nicht um eine Friedensstörung gegangen, sondern im Gegenteil habe einer durch die jugoslawische Staatsführung verursachten Friedensstörung ein Ende gesetzt werden sollen; damit habe der Frieden wieder hergestellt werden sollen. Diese Argumentation erweist sich allerdings insofern als problematisch, als noch hinter jedem Krieg die Absicht steht, den Frieden wieder herzustellen; würde ein Friedenswille in diesem Sinn den Tatbestand des Krieges ausschließen, ließe sich ein Angriffskrieg schlechthin nicht mehr definieren."

Ein amerikanischer Militärschlag ist – wie oben ausgeführt – ein durch nichts gerechtfertigter völkerrechtswidriger Angriffskrieg. Ein Angriffskrieg ist eo ipso "geeignet", „das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören". Seine im Gang befindliche Vorbereitung und die mittelbare Teilnahme Deutschlands daran dient nicht der Beseitigung einer Friedensstörung durch den Irak sondern ist geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker im Nahen Osten und darüber hinaus empfindlich und mit unabsehbaren Folgen zu stören. Auch hat der Irak zu keinem Zeitpunkt gedroht, die USA oder ihre Verbündeten anzugreifen. Das Regime in Bagdad hat lediglich auf sein Recht auf Selbstverteidigung gem. Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen für den Fall eines Angriffs hingewiesen.

Die Zusicherungen des Bundeskanzlers sind absichtsvolle Handlungen, deren friedensstörende und einen Angriffskrieg vorbereitende Wirkung dem Handelnden klar sein musste. Die Absicht ist aus den Umständen zu folgern, nicht aus den öffentlichen Erklärungen des Handelnden. Hertwig (a.a.O. S. 1587) bemerkt zutreffend:

"Allerdings kann durch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal die Anwendbarkeit von Art. 26 I sehr eingeschränkt werden, wenn nämlich Absicht dahin verstanden wird, dass eine Handlung primär auf eine Friedensstörung gerichtet ist. Denn eine solche Zielrichtung des eigenen Verhaltens wird regelmäßig von keinem Staatsorgan und keiner Privatperson eingeräumt. Von einer Absicht des Handelnden ist unabhängig von dessen Bekundungen regelmäßig auszugehen, wenn die fragliche Handlung offensichtlich zu einer Friedensstörung führen und die Person, die sie ausführt, sich daher dessen bewusst sein muß."

Ein vorhandenes Bewußtsein über die Rechtswidrigkeit des sich in Vorbereitung befindlichen Angriffskrieges und damit eine verbundene Absicht ergibt sich auch aus verschiedenen Äußerungen des Bundeskanzlers. So stellte Gerhard Schröder noch am 15.03.2002 klar, dass sich Deutschland ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates auf keinen Fall an einem Militärschlag der USA gegen den Irak beteiligen werden. In dieser relativierenden Äußerung kommt das Wissen über die fehlende rechtliche Legitimation eines solchen Krieges zum Ausdruck. Aus diesem Grunde lehnt nunmehr auch Bündnis 90/Die Grünen die von dem Bundeskanzler eingeräumten Überflugsrechte u.a. logistische Beteiligung sowie AWACS-Einsätze unter deutscher Beteiligung für den Fall ab, dass der geplante und vorbereitete präventive Angriffskrieg der USA gegen den Irak ohne entsprechenden Mandat der UNO geführt wird. Angelika Beer, die neu gewählte Bundesvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin:

"Das Grundgesetz steht vor der Bündnisverpflichtung."

Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob eine UNO-Mandatierung die notwendige völkerrechtliche Legitimation herbeiführen würde, da eine solche Resolution bislang nicht vorliegt und derzeit auch nicht absehbar ist, dennoch jedoch die Vorbereitungen für einen Militärschlag gegen den Irak in vollem Gange und zum großen Teil bereits abgeschlossen sind. Überdies hat Bundeskanzler Schröder seine Zusicherung der Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte sowie der deutschen Beteiligung an AWACS-Einsätzen nicht von einer UNO-Mandatierung abhängig gemacht.

3. Rechtfertigungsgründe

Es bestehen keine völkerrechtlichen Rechtfertigungsgründe für einen Militärschlag der USA gegen den Irak, die eine Ausnahme vom Gewaltverbot begründen könnten. Ein Militärschlag der USA ist weder vom Recht auf Selbstverteidigung umfaßt noch stellt er einen Anwendungsfall von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen dar. Es gibt auch keine Bündnisverpflichtung zur Duldung von völkerrechtswidrigen Aktionen des Bündnispartners von deutschem Territorium aus bzw. sogar zur aktiven Beteiligung an Militäreinsätzen. Entgegen stehende Absprachen sind völkerrechtswidrig.

a) Völkerrechtliche Rechtfertigungsgründe

Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung

Art. 51 der Charta bestätigt das Recht jedes Staates auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung "im Falle eines bewaffneten Angriffs" gegen ihn. Ein bewaffneter Angriff des Irak gegen die USA oder einen anderen Staat steht offensichtlich nicht bevor. Der Irak hat zu keinem Zeitpunkt damit gedroht, die USA oder ihre Verbündeten anzugreifen. Ein Militärschlag kann also mit dem Recht auf Selbstverteidigung nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden (Vgl. dazu Dieter Deiseroth, Am Abgrund des Verfassungsbruchs, Frankfurter Rundschau vom 9. 11. 2002 unter III.). Die US-Regierung kann sich somit nicht auf Artikel 51 der UN-Charta berufen.

Auch Berufungen auf „präventive Selbstverteidigung" ,"humanitäre Intervention", "Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats", "Nothilfe für Minderheiten", „Kampf gegen den Terrorismus", "Besitz von Massenvernichtungswaffen", "menschenfeindliches Regime" laufen ins Leere. Sie bieten keinen juristischen Rechtfertigungsgrund für Militärschläge gegen einen Staat, sondern sind völkerrechtlich unzulässig. Zudem treffen die diesen Berufungen zugrunde liegenden Sachverhalte mit Ausnahme der derzeit durch die UNO vorgenommenen Prüfung eines etwaigen Besitzes von Massenvernichtungswaffen für den Irak nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu. So ist kein Grund für eine „präventive Selbstverteidigung" ersichtlich. Ein Angriff des Irak auf die USA oder einen anderen Staat - ob mit irakischen Massenvernichtungswaffen oder durch irakisch gesteuerte Akte des internationalen Terrorismus - steht offensichtlich nicht bevor.

Selbst wenn im Wege einer weitergehenden Auslegung des Art. 51 der Charta der VN ein Recht auf präventive Selbstverteidigung mitunter bejaht wird, so beispielsweise von der US-Regierung (Im September d.J. wurde durch die Bush-Administration eine Sicherheitsdoktrin vorgestellt, mit der die Strategien der "Eindämmung" und "Abschreckung" durch das Konzept "Präventivschlag" abgelöst wurden.), sind im vorliegenden Fall die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht Ansatz weise gegeben. Dr. Dieter Deiseroth, Mitglied des wissenschaftlichen Beirates bei der IALANA und Richter am Bundesverwaltungsgericht führt hierzu zutreffend in einem Beitrag für die Frankfurter Rundschau vom 11.09.2002 unter der Überschrift "Am Rande des Verfassungsbruchs" aus:

"Selbst diejenigen Völkerrechtler, die im Wege einer ausdehnenden Interpretation ein Recht auf präventive Selbstverteidigung aus Artikel 51 der UN-Charta ableiten, begrenzen dies freilich auf den Fall, dass eine ‚eindeutige und gegenwärtige gravierende Gefahr‘ bestehen muss und dass in dieser Zwangslage keine anderen Mittel zur Abwehr der akuten Gefahr zur Verfügung stehen. Davon kann indes gegenwärtig im Konflikt zwischen der US-Regierung und dem Saddam Hussein-Regime keine Rede sein...Würde man...ein Recht auf präventive Selbstverteidigung anerkennen, würde es damit letztlich dem einzelnen Staat überlassen, nach seinem Gutdünken über einen drohenden Angriff zu entscheiden."

Dieser Position schließt sich die Mehrzahl der deutschen Völkerrechtler an,
"denn das wäre ein Einfallstor zur einseitigen Gewaltanwendung" (vgl. Andreas Paulus, zitiert in Berliner Zeitung vom 11.12.02, S. 7), so u. a. Andreas Paulus und Prof. Jochen Frowein.

Das Mißtrauen der internationalen Gemeinschaft gegenüber dem politischen System im Irak ist begründet aber kein Kriegsgrund. Der Irak hat bisher alle Auflagen der Resolution 1441 des Weltsicherheitsrates erfüllt. Weder bedroht er andere Staaten mit einem Angriff, noch haben die Waffeninspekteure bisher den Besitz von verbotenen Waffensystemen ermittelt noch liegt ein Nachweis über Verbindungen zu terroristischen Netzwerken vor. Der Generalsekreträr der VN Kofi Annan hat am 12.12.02 nocheinmal darauf hingewiesen, dass wenn der Irak seine Verpflichtungen gegenüber den VN einhält, kein Grund mehr für eine Militäraktion besteht:

„Noch gibt es Hoffnungen auf eine friedliche Lösung, falls der Irak vollständig seinen Verpflichtungen gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates nachkommt." (Kofi Annan, Generalsekretär der VN, FAZ 12.12.2002)

Maßnahmen nach Kapitel VII der UNO Charta

Der Sicherheitsrat hat die Befugnis, durch Beschluss nach Kapitel VII der Charta unter bestimmten Bedingungen militärische Sanktionsmaßnahmen gegen einen Staat zu verhängen. Ein solcher Beschluss liegt jedoch in Bezug auf den Irak nicht vor. Bisherige Resolutionen des Sicherheitsrates zum Irak, zuletzt die Resolution 1441 über die Waffeninspektionen, enthalten kein Mandat zu Militärschlägen gegen den Irak. Zwar droht diese Resolution für den Fall, dass sich der Irak weitere erhebliche Verletzungen der Abrüstungs- und Kontrollverpflichtungen zu Schulden kommen läßt, ernsthafte Konsequenzen an. Doch worin diese Konsequenzen bestehen sollen und wie diese anzuordnen sind, bleibt offen. Es heißt nur weiter, dass der Sicherheitsrat dann zur Beratung zusammen trete. Militärische Maßnahmen wurden mit dieser Resolution weder beschlossen noch in Aussicht gestellt. Somit entfällt als Rechtfertigungsgrund auch die Berufung auf einen Beschluss des Sicherheitsrates.

Diese Position bezieht auch die französische Verteidigungsministerin Michele Alliot-Marie, wenn sie zu dem Schluß kommt, dass die Resolution des VN-Sicherheitsrates 1441 keine Grundlage für ein militärisches Vorgehen gegen den Irak bietet:

"Es gibt keine Kriegsautomatik." (Spiegel 49/2002, S. 142)

Anders sieht das offensichtlich die deutsche Bundesregierung, deren Verantwortung als nichtständiges Mitglied im Weltsicherheitsrat ab Januar 2002 bedeutetend höher als heute bereits einzustufen ist, die weitere Schritte gegen den Irak bereits auf der Grundlage der VN-Resolution 1441 für möglich hält.

Fraglich ist, ob eine mögliche neue Resolution des Sicherheitsrates, die die Mandatierung eines Militärschlags gegen den Irak beinhaltet, mit den Bestimmungen der Charta vereinbar ist oder nicht lediglich eine Bemäntelung einer Aggression der USA wäre. Der Sicherheitsrat hat bei seinen Beschlüssen großen politischen Handlungsspielraum. Er ist jedoch an die Charta gebunden. Ein formal ordnungsgemäßes Zustandekommen eines Beschlusses des Rats - d. h. ohne Veto und mit mindestens neun Ja-Stimmen - garantiert noch nicht automatisch dessen völkerrechtliche Unantastbarkeit, sondern kann auch bestimmten politischen Kräftekonstellationen und Interessen geschuldet sein, die mit den Zielen der Charta nicht ohne weiteres konform gehen. Der Rat muss nämlich der friedlichen Streitbeilegung nach Kapitel VI der Charta und nichtmilitärischen Maßnahmen nach Art. 41 den Vorrang geben. Selbst wenn die Inspektoren ein Versäumnis des Irak bei der Durchführung der Resolution 1441 melden würden, würde die Genehmigung eines Militärschlags als Antwort dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Hinzu kommt, dass die Praxis unspezifizierter und inhaltlich unbegrenzter Mandatierung von Staaten zu Militärschlägen durch den Sicherheitsrat der Eigenverantwortung des Sicherheitsrates widerspricht und eine chartawidrige Selbstentmannung des Sicherheitsrates sowie eine Preisgabe seiner in Art. 21 der Charta festgelegten „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" bedeutet.

b) Völkerrechtliche Bündnisverpflichtungen

Es liegen keine Rechtfertigungsgründe aus völkerrechtlichen Bündnisverpflichtungen weder für die mittelbare und schon gar nicht für die aktive Teilnahme Deutschlands am Krieg der USA gegen den Irak vor. Die Zusicherungen des Bundeskanzlers, deutsches Territorium für diesen Krieg und seine Vorbereitung zur Verfügung zu stellen und deutsche Beteiligung an AWACS-Einsätzen sicher zu stellen, kann sich weder auf den NATO-Vertrag, noch auf das Nato-Truppenstatut und das Zusatzabkommen, noch auf bilaterale Verträge mit den USA stützen.

NATO-Vertrag

Der NATO-Vertrag vom 4. 4. 1949 liefert keine Begründung dafür, dass Deutschland zur Zusicherung des Bundeskanzlers verpflichtet sein könnte. Ein Militärschlag der USA gegen den Irak ist ein Bruch des NATO-Vertrags und könnte daher Bündnispflichten nicht auslösen. Der Vertrag enthält in Art. 1 die Verpflichtung der NATO-Mitglieder,

"in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung und Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist."

Die Anwendung von Waffengewalt ist nach Art. 5 nur zum Zweck der kollektiven Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff möglich. Nur „im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs" besteht eine Pflicht, dem Angegriffenen Beistand zu leisten, wobei jeder Staat selbst über die Art dieses Beistands entscheidet. Ein solcher Fall der Selbstverteidigung ist - wie bereits ausgeführt - nicht gegeben. Die in Art. 3 des NATO-Vertrags festgelegte "gegenseitige Unterstützung" bezieht sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung "der gemeinsamen Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe", nicht auf völkerrechtswidrige Militärschläge.

Der Völkerrechtler Andreas Paulus verweist in diesem Zusammenhang darauf:
"Auch die NATO ist an das völkerechtliche Gewaltverbot gebunden." (vgl. Berliner Zeitung vom 11.12.02, S. 7)
Gewalt ist demzufolge nur als Selbstverteidigung zulässig. Da ein Angriff des Irak gegen die USA nicht vorliegt und auch nicht unmittelbar zu befürchten ist, kommt ein Rückgriff auf das Selbstverteidigungsrecht nicht in Betracht (vgl. ebenda).

Im Übrigen soll der angekündigte Militärschlag gar nicht von der NATO, nach deren Regeln und unter deren Oberkommando, sondern von einer ad hoc geschaffenen Koalition nach den Regeln und unter dem Oberkommando der USA durchgeführt werden. Die USA wollen sich offenbar nicht durch notwendige Abstimmungen innerhalb der NATO die Hände binden lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der NATO-Vertrag Deutschland zur Duldung der "Bewegungsfreiheit" der US-Streitkräfte auf deutschem Territorium für Aktionen verpflichten soll, die keinen Anwendungsfall von Art. 5 des NATO-Vertrages darstellen und sich nicht im Rahmen der NATO vollziehen.

NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen

Schon aus dem letztgenannten Grund ist das NATO-Truppenstatut vom 19. 6. 1951 und das Zusatzabkommen vom 3. 8. 1959 in der Fassung vom 18. 3. 1993 für Aktionen der US-Streitkräfte in Deutschland zur Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags gegen den Irak nicht maßgeblich. Es handelt sich nicht um voraussetzungslose Vereinbarungen, sondern um Folgeabkommen zum NATO-Vertrag. Sie regeln die Rechte und Pflichten der US-Streitkräfte im Rahmen des NATO-Vertrags, nicht aber Aktivitäten außerhalb dieses Rahmens. Sie beschneiden in keiner Weise das Recht der Bundesregierung, die Nutzung deutschen Territoriums für einen Militärschlag der USA zu untersagen. Die Stationierungs- abkommen dienen nicht der Absicherung militärischer Schläge der USA gegen andere Staaten sondern der Verteidigung der NATO-Mitglieder gegen einen bewaffneten Angriff. Eine mit diesem Stationierungszweck nicht übereinstimmende Verwendung der Streitkräfte der USA kann Kraft der Souveränität Deutschlands verweigert und muss verweigert werden, wenn dies völkerrechtlich und verfassungsrechtlich geboten ist. Die Verwendung deutschen Territoriums durch die USA verbleibt in der Entscheidungskompetenz Deutschlands.

Im Truppenstatut werden Fragen der Rechtsstellung der Truppen eines NATO-Staates und ihres zivilen Gefolges beim Aufenthalt in einem anderen NATO-Staat detailliert geregelt. Das betrifft Ein- und Ausreise, Gerichtsbarkeit, Steuern, Zölle, Übungen und Manöver usw. Das Zusatzabkommen enthält spezielle Regelungen für den Aufenthalt von NATO-Truppen in Deutschland. Diese Vereinbarungen beschränken das Recht Deutschlands nicht, über die Nutzung des deutschen Territoriums durch fremde Streitkräfte zu militärischen Aktionen in dritten oder gegen dritte Staaten zu entscheiden. Sie gewähren keine "Bewegungsmöglichkeiten unserer Freunde in Deutschland", die man nicht einschränken wolle, weil man Verträge einhalten müsse, wie Bundeskanzler Schröder behauptet.

Das Zusatzabkommen wurde nach der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschland sowie in Anbetracht der Bestimmungen des Einigungsvertrags vom 31.8. 1990 und des 2+4-Vertrags überprüft und 1993 geändert. Die Bundesregierung betonte in ihrer Denkschrift zu dieser Vertragsänderung als "grundlegende Verbesserung" die nunmehrige "Zustimmungsbedürftigkeit aller Land- und Luftübungen der Entsendestaaaten außerhalb der Liegenschaften, die ihren Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind" (Deutscher Bundestag, Drucksache 12/6477, S. 59). Zur Neufassung des Art. 45 des Zusatzabkommens wird festgestellt, dass es
"künftig von der Zustimmung deutscher Behörden ab[hängt], unter welchen Bedingungen ein Entsendestaat Manöver oder andere Übungen außerhalb der ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften durchführen darf".

Gleiches gilt nach der Neufassung von Art. 46 für Übungen und Manöver im Luftraum. Sie unterliegen der Zustimmung deutscher militärischer Behörden. (Ebenda, S. 66) Wenn schon Manöver und Übungen zustimmungspflichtig sind, dann umso mehr Truppenbewegungen zur Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags. Eine Zustimmung kann dann aber auch Kraft der Souveränität Deutschlands verweigert und muss verweigert werden, wenn dies völkerrechtlich und verfassungsrechtlich geboten ist.

Als "grundlegende Verbesserung" wird in der Denkschrift ferner die "grundsätzliche Geltung des deutschen Rechts " auch auf den Liegenschaften der Entsendestaaten herausgestellt (Ebenda, S.59). Zur Achtung des Rechts des Aufenthaltsstaates durch eine Stationierungstruppe verpflichtet bereits generell Art. II des Truppenstatuts. In dem insoweit weiter geltenden Art. 53 des Zusatzabkommens wird bestimmt, dass eine Stationierungstruppe innerhalb der zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften und im Luftraum darüber „die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen" kann. In den Liegenschaften sind also nur Maßnahmen erlaubt, die der Verteidigung dienen. Das Änderungsabkommen zum Zusatzabkommen bestimmt: „Für die Benutzung solcher Liegenschaften gilt das deutsche Recht...". Sodann werden Ausnahmen festgelegt, die im gegebenen Fall nicht zutreffen. Zu den wesentlichsten Bestimmungen des deutschen Rechts, die auch in den Liegenschaften der USA gelten müssen, gehören die Verfassungswidrigkeit der Vorbereitung eines Angriffskriegs nach Art. 26 GG und die Strafbarkeit nach § 80 StGB. Daraus ist ein Verbot der Nutzung von Liegenschaften der USA für die Vorbereitung und Durchführung eines völkerrechtswidrigen Militärschlags gegen den Irak abzuleiten.

Im geänderten Art. 57 des Zusatzabkommens werden den Stationierungstruppen Rechte zur „Einreise mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik und zur Bewegung im Bundesgebiet" nur "vorbehaltlich der Genehmigung der Bundesregierung" zugestanden. Es heißt dann weiter:
"Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher Rechtsvorschriften einschließlich dieses Abkommens und anderer internationalen Übereinkünfte ... gelten als genehmigt".

Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass auch Aktionen zur Vorbereitung eines Militärschlags gegen den Irak keiner speziellen Genehmigung bedürfen, sondern pauschal als genehmigt gelten. Es kann sich bei den als genehmigt geltenden Bewegungen nur um landläufige Routine-Vorgänge von den im Rahmen der NATO stationierten US-Truppenteilen handeln, nicht aber um so schwerwiegende Aktionen, wie die Vorbereitung und Durchführung von Militärschlägen gegen andere Staaten. Das zeigt auch die Denkschrift der Bundesregierung, in der es zu Art. 57 heißt:

"Neu eingefügt worden ist der Vorbehalt der Genehmigung der Bundesregierung. Das Erfordernis der Genehmigung beim Überschreiten der nationalen Grenzen ist international üblich. Um nicht jede einzelne Bewegung eines Angehörigen der Streitkräfte einer deutschen Genehmigung zu unterwerfen, ist in Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 zweiter Halbsatz eine Genehmigungsfiktion aufgenommen worden." (Ebenda, S. 73)

Eine solche Position wird auch durch Dr. Dieter Deiseroth vertreten, wenn er schreibt:
"Wollen dagegen anderweitig in den USA stationierte US-Truppenteile mit Luftfahrzeugen etwa auf ihrem Weg in den Nahen Osten (Irak pp) in Deutschland lediglich den deutschen Luftraum benutzen oder zwischenlanden um ... und anschließend – ohne ‚NATO-Auftrag‘ – in ein Kriegsgebiet außerhalb des ‚NATO-Gebietes‘ weiterfliegen, bleibt es bei der grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit nach allgemeinem Völkerrecht und Art. 57, Abs. 1, Halbsatz 2 ZA-NTS 1994."

Das Truppenstatut und das Zusatzabkommen können also nicht zur Begründung einer Bündnispflicht Deutschlands herangezogen werden, die Nutzung des deutschen Bodens und Luftraums und der Militärstützpunkte der USA in Deutschland zur Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags gegen den Irak zu dulden. Diese Verträge beschneiden das Recht der Bundesregierung nicht, die Nutzung seiner Häfen und Flugplätze, seines Luftraums und der den USA zur Verfügung gestellten Militärstützpunkte für einen Militärschlag der USA gegen den Irak zu untersagen. Die Verwendung deutschen Territoriums durch die USA verbleibt in der Entscheidungskompetenz Deutschlands.

Auf eine Besonderheit ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen, zumal die Bundesregierung dies bisher unterlassen hat: Nach Art. 5 Abs. 3 des 2+4-Vertrags dürfen ausländische Streitkräfte nicht im Gebiet der ehemaligen DDR und Berlins stationiert oder dorthin verlegt werden. Nach Art. 11 und Anlage 1 des Einigungsvertrages gelten das NATO-Truppenstatut und die Zusatzvereinbarungen im "Beitrittsgebiet" nicht.

Bilaterale Verträge

Auch die zwei einschlägigen bilateralen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA, nämlich das Abkommen vom 30. Juni 1955 über gegenseitige Verteidigungshilfe und das Abkommen vom 15. 4. 1982 über Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg können Bündnisverpflichtungen im gegebenen Fall nicht auslösen. Beide Abkommen beziehen sich auf den NATO-Vertrag und damit nur auf einen möglichen Verteidigungsfall.

Im Abkommen vom 30.06.1955 über gegenseitige Verteidigungshilfe ergibt sich dies schon aus der Präambel. Hier ist von der Erhaltung und Fortentwicklung der "gemeinsamen Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe" die Rede. Ebenso aus Art. II, in dem auf Hilfe Bezug genommen wird, die die Bundesregierung "gegebenenfalls genehmigt".

Einer genaueren Betrachtung muss das letztere Abkommen unterzogen werden. In Art. 1 heißt es:

"Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beabsichtigt, im Falle einer Krise oder eines Krieges im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre in der Bundesrepublik stationierten vier Divisionen und dazugehörigen fliegenden Staffeln innerhalb von 10 Tagen um sechs weitere gepanzerte, mechanisierte und Infanteriedivisionen und dazugehörige fliegende Staffeln zu verstärken, um in der Bundesrepublik Deutschland nach Möglichkeit bei Beginn oder erwartetem Beginn der Kampfhandlungen zehn Divisionen und dazugehörige fliegende Staffeln für eine erfolgreiche Vorneverteidigung bereitzustellen. Für Zwecke dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien gemeinsam fest, wann eine Krise oder ein Krieg besteht. Die Bereitstellung derartiger Kräfte ist Gegenstand von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und der NATO, die gemäß Art. 3 und 5 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 geführt werden."

In Art. 2 werden Art und Umfang der deutschen Unterstützung detailliert geregelt.

So dubios das Abkommen für einen souveränen Staat auch sein mag: Es soll erstens – wie es in der Präambel heißt – der Stärkung der "Verteidigungsfähigkeit des Nordatlantischen Bündnisses". dienen. Das zeigt der Verweis auf die Artikel 3 und 5 des NATO-Vertrages und auf das Ziel erfolgreicher „Vorneverteidigung". Ein Militärschlag der USA wäre – wie ausgeführt – kein Verteidigungsfall, auch kein Fall von „Vorneverteidigung". Zweitens enthält das Abkommen keinen Automatismus dergestalt, dass die Aufstockung der US-Streitkräfte im Einzelfall keiner deutschen Genehmigung bedürfte. Es heißt, dass die Verstärkung der Präsenz der US-Streitkräfte "im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland" erfolgt. Die Bundesregierung kann die Genehmigung auch verweigern bzw. die Aufstockung untersagen. Drittens gilt auch hier der Einwand, dass es sich um ein Folgeabkommen zum NATO-Vertrag handelt, das für Aktionen außerhalb des NATO-Vertrages nicht anwendbar ist. Und viertens ist daran zu erinnern, dass kein Abkommen dazu dienen kann, eine Pflicht Deutschlands zur Duldung, Unterstützung oder sogar aktiven Teilnahme an völkerrechtswidrigen, aggressiven Handlungen der USA von deutschem Boden aus zu begründen.

Beide Abkommen beziehen sich somit nicht auf die Unterstützung von Militärschlägen der USA sondern auf die Stärkung der Verteidigungskraft. Sie anerkennen die Entscheidungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland, können also nicht als Rechtfertigung der mittelbaren sowie unmittelbaren Teilnahme Deutschlands am Angriffskrieg der USA gegen den Irak dienen.

Nach allgemeinem Völkerrecht dient kein Abkommen zur rechtlichen Legitimation von völkerrechtswidrigen Handlungen. Hierauf kann demgemäß auch keine Pflicht Deutschlands zur Duldung, Unterstützung oder Teilnahme an völkerrechtswidrigen, aggressiven Handlungen der USA gegründet werden. Es gibt keine völkerrechtlichen Beistandspflichten gegenüber einem Staat, der einen Aggressionskrieg vorbereitet und durchführt. Absprachen zwischen Deutschland und den USA, die dem entgegen stehen, sind nach Art. 53 des Wiener Übereinkommens vom 23. 5. 1969 wegen Verstoßes gegen eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts nichtig. Art. 103 der Charta lautet:

"Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang."

Verpflichtungen Deutschlands aus Übereinkünften im Rahmen der NATO oder mit den USA, deutsches Territorium für einen Krieg der USA gegen den Irak zur Verfügung zu stellen, widersprächen – so es sie gäbe – den Verpflichtungen Deutschlands aus der Charta, die vorrangig zu erfüllen sind.

Der Anzeigende legt Wert darauf, dass der Generalbundesanwalt den vorstehenden Sachverhalt unter allen strafrechtlichen Gesichtspunkten prüft, insbesondere dem der Vorbereitung eines Angriffskrieges gem. § 80 StGB und ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Dr. Kenzler
Rechtsanwältin


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