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Internationaler Strafgerichtshof nahm am 1. Juli 2002 seine Arbeit auf

Ein neues Kapitel des Völkerrechts wird aufgeschlagen. Erklärung von Kofi Annan. Stand der Ratifizierung

Am 1. Juli 2002 trat das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) in Kraft. Das Gericht selbst wird im Jahr 2003 seine Arbeit aufnehmen. Verbrechen, die seit dem 1. Juli 2002 verübt werden und in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, können also jetzt vor einem unabhängigen internationalen Gericht angeklagt und verfolgt werden. Wir dokumentieren im Folgenden eine Übersicht über den Inhalt des neu geschaffenen Gerichtshofs, die Presseerklärung von Kofi Annan zum 1. Juli 2002 sowie eine Liste der Unterzeichner und Ratifizierungsstaaten.


Was ist der Internationale Strafgerichtshof?

Beim nachfolgenden Text handelt es sich um eine halboffizielle Darstellung. Sie ist der deutschen UN-Homepage (www.uno.de) entnommen (UNIC/474). Der Text wurde im April verfasst, nachdem eine ausreichende Zahl von Staaten das Römische Statut ratifiziert hatte und somit feststand, dass das Statut drei Monate später, also am 1. Juli 2002, in Kraft treten konnte.

Im Juli 1998 nahmen 120 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einen Vertrag an, in dem erstmals in der Geschichte die Gründung eines ständigen internationalen Strafgerichtshofes vorgesehen wurde. Die für das Inkrafttreten des Vertrages erforderliche Anzahl von 60 Ratifikationen wurde am 11. April 2002 erreicht - und sogar überschritten, als zehn Mitgliedstaaten gleichzeitig ihre Ratifikationsurkunden in New York hinterlegten. Damit tritt das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes am 1. Juli 2002 in Kraft.

"Der lang gehegte Traum eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofes wird damit Wirklichkeit", sagte UNO-Generalsekretär Kofi Annan kürzlich. "Wir hoffen, dass der Gerichtshof mit der Bestrafung der Schuldigen den überlebenden Opfern und ihren betroffenen Gemeinschaften etwas Trost bringen kann. Vor allem aber hoffen wir, dass er künftige Kriegsverbrecher abschreckt und uns dem Tag näher bringen wird, an dem kein Herrscher, kein Staat, keine Junta und keine Armee der Welt mehr Menschenrechte ungestraft verletzen kann."

Warum haben die Staaten beschlossen, einen Internationalen Strafgerichtshof zu schaffen? Wodurch unterscheidet sich dieser Gerichtshof von anderen Gerichten?

Nach den im Anschluss an den Zweiten Weltkrieg eingesetzten Gerichtshöfen von Nürnberg und Tokio sah die Generalversammlung 1948 die Notwendigkeit, einen ständigen Internationalen Gerichtshof zu schaffen, der sich mit Gräueltaten wie den zuvor erlebten befassen sollte. Seither wurde die Frage der Schaffung eines solchen Gerichtshofes immer wieder bei den Vereinten Nationen diskutiert. Umfang, Ausmaß und die von soviel Hass gekennzeichneten Gräueltaten, die wir in den letzten 20 Jahren in vielen Teilen der Welt erlebten, haben den Bemühungen um die Schaffung einer ständigen Einrichtung neuen Auftriebverliehen, um die für Völkermord, ethnische Säuberungen, sexuelle Sklaverei und die Verstümmelung auch von Nicht-Kombattanten, ja sogar Kindern, verantwortlichen Täter vor Gericht zu bringen und die Straffreiheit von Personen in Machtpositionen zu beenden.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen reagierte auf die Ereignisse in Ruanda und im ehemaligen Jugoslawien mit der Einsetzung von Ad-hoc-Gerichten, um einzelne Täter zur Verantwortung zu ziehen. Diese Gerichte, die nach den Ereignissen geschaffen wurden, sind aber an sehr konkrete, räumlich und zeitlich begrenzte Mandate gebunden. Solche Ad-hoc-Gerichte einzusetzen ist ein sehr kompliziertes, langwieriges und aufwendiges Unterfangen. Ein ständiger Gerichtshof mit dem Mandat, die für die schwersten Verbrechen, Gräueltaten und Massenmorde verantwortlichen Personen für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen, ist dagegen viel effektiver. Potenzielle Kriegsverbrecher könnten sich vielleicht zweimal überlegen, ihre Pläne auszuführen, wenn sie damit rechnen müssten, für ihre Taten als Person vor Gericht gestellt zu werden, selbst wenn es sich um Staats- oder Regierungschefs handelt.

Welche Verbrechen sollen vor den Gerichtshof gebracht werden?

Der Gerichtshof soll Einzelpersonen, nicht Staaten, für die der nach Ansicht der internationalen Staatengemeinschaft schwerwiegendsten Verbrechen zur Verantwortung ziehen, nämlich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord, sowie schließlich für das Verbrechen der Aggression. Die Auffassung, dass der Gerichtshof auch Personen wegen Verbrechen unter Anklage stellen könnte, die sie in der Vergangenheit begangen haben, ist ein allgemein verbreitetes Missverständnis. Das trifft nicht zu. Der Gerichtshof wird nur für jene Verbrechen zuständig sein, die nach dem Inkrafttreten seiner Statuten im Juli 2002 begangen werden.

Völkermord wird anhand einer Liste von verbotenen Handlungen definiert, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Dazu zählen etwa die Tötung oder Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe.

Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten die vorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung, Vertreibung, Folter, Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution oder erzwungene Schwangerschaft, Verfolgung aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen und religiösen Gründen oder aus Gründen des Geschlechts, sowie das zwangsweise Verschwindenlassen von Personen, wenn diese Handlungen im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung erfolgen. Die "ausgedehnte oder systematische" Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein wichtiges Kriterium, das eine höhere Schwelle für die Zuständigkeit des Gerichtshofes bringt und dafür eine bestimmte Größenordnung oder einen bestimmten Umfang des Verbrechens festsetzt. Damit unterscheidet sich dieser Tatbestand von zufälligen Gewaltverbrechen - wie Vergewaltigung, Raub oder Folter - selbst wenn diese Verbrechen von Soldaten in Uniform begangen werden.

Kriegsverbrechen sind nach dem Statut schwere Verletzungen der Genfer Konventionen von 1949 sowie andere schwere Verletzungen des Kriegsvölkerrechts und -völkergewohnheitsrechts, das auf internationale bewaffnete Konflikte aber auch auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, anwendbar ist, soweit diese Verletzungen als Teil eines Planes oder einer Politik oder in großem Umfang verübt werden.

Ist auch die Aggression als Tatbestand im Statut aufgeführt?

Die Aggression zählt ebenfalls zu den Verbrechen, die in den Zuständigkeitsbereich des Internationalen Strafgerichtshofes fallen. Aber zunächst müssen sich die Vertragsstaaten auf zwei Dinge einigen: auf eine Definition des Begriffes Aggression, was sich bisher als sehr schwierig erwiesen hat; sowie auf die Bedingungen, unter denen der Gerichtshof seine Zuständigkeit in dieser Frage ausüben kann. Dazu liegen verschiedene Vorschläge vor. Einige Staaten sind der Ansicht, dass im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und dem darin vorgesehenen Mandat des Sicherheitsrates nur der Rat die Autorität hat, das Vorliegen einer Aggressionshandlung festzustellen. Wenn sich diese Auffassung durchsetzt, dann müsste der Rat zunächst das Vorliegen einer Aggression feststellen, bevor sich der Gerichtshof mit dieser Frage befassen kann. Andere Staaten halten dagegen, dass diese Autorität nicht auf den Sicherheitsrat beschränkt bleiben dürfe. Einige Staaten würden diese Rolle auch der Generalversammlung oder dem Internationalen Gerichtshof für den Fall einräumen, dass eine Aggressionsbeschuldigung vorliegt, der Sicherheitsrat aber dazu innerhalb einer bestimmten Frist keinen Beschluss fasst. Die Vorbereitungskommission wird sich weiter mit dieser Frage befassen.

Welche Rolle spielen Terrorismus und Drogenhandel?

In Rom bestand großes Interesse daran, auch den Terrorismus in das Mandat des Gerichtshofes aufzunehmen. Man einigte sich aber schließlich darauf, dies nicht zu tun. Neben den verschiedenen internationalen Verträgen, die zahlreiche konkrete Terrorhandlungen untersagen, arbeiten die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nach den Ereignissen des 11. September 2001 an einer allgemeinen Konvention gegen den Terrorismus. Bei einer künftigen Überprüfungskonferenz des Statuts könnten die Vertragsstaaten daher durchaus beschließen, das Verbrechen des Terrorismus in den Zuständigkeitsbereich des Internationalen Strafgerichtshofes aufzunehmen.

Vor allem dem Interesse eines Mitgliedstaates (Trinidad und Tobago) an der Errichtung eines internationalen Gerichtshofes zur strafrechtlichen Verfolgung von Verbrechen des Drogenhandels ist es zu danken, dass ein Prozess in Gang gesetzt wurde, der schließlich zur Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofes führte. Bei den Verhandlungen in Rom sahen die Delegierten jedoch ein, dass die Größenordnung des Problems Drogenhandel und das Ausmaß der erforderlichen strafrechtlichen Ermittlungen die begrenzten Mittel des Gerichtshofes bald überfordern würden. Sie nahmen daher von einer Aufnahme dieses Tatbestandes in die Zuständigkeit des Gerichtshofes Abstand. Aber auch der Drogenhandel könnte bei einer künftigen Überprüfungskonferenz in das Statut aufgenommen werden.

In welchem Zusammenhang steht der Strafgerichtshof zu anderen Gerichten?

Die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes ist in dem Statut sehr genau umrissen. Grundsätzlich beruht diese auf dem Prinzip der Komplementarität, das heisst, der Strafgerichtshof kann seine Zuständigkeit nur dann ausüben, wenn ein nationales Gericht nicht in der Lage oder nicht willens ist, selbst tätig zu werden. Die erste Priorität liegt daher stets bei den nationalen Gerichten. Der Internationale Strafgerichtshof soll in keiner Weise die Autorität der nationalen Gerichte ersetzen. Aber es kann Zeiten geben, wenn das Justizsystem eines Staates zusammenbricht oder nicht länger funktioniert. Es könnte auch Regierungen geben, die Gräueltaten billigen oder sich gar selbst daran beteiligen, oder es könnten Justizbeamte zögern, die Strafverfolgung gegen eine mächtige Persönlichkeit einzuleiten. Dann käme der Internationale Strafgerichtshof zum Zug.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Gerichtshof tätig werden?

Das Römer Statut legt klare Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofes fest. Es gibt eine Reihe von Sicherungsvorschriften, die willkürlichen oder politisch motivierten Anklagen vorbeugen sollen, sowie zahlreiche Rechtsmittel dagegen. Wenn ein Staat das Statut ratifiziert, dann nimmt er die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die im Statut angeführten Verbrechen an. Der Gerichtshof kann seine Jurisdiktion dann unter folgenden Bedingungen ausüben: wenn eine oder mehrere betroffenen Parteien Vertragsstaat sind; wenn der Angeklagte ein Staatsbürger eines Vertragsstaates ist; wenn das Verbrechen auf dem Staatsgebiet eines Vertragstaates begangen wurde; oder wenn ein Staat, der dem Statut nicht als Vertragsstaat angehört, beschließt, die Zuständigkeit des Gerichtshofes für ein bestimmtes Verbrechen, das auf seinem Staatsgebiet stattgefunden hat oder durch einen seiner Staatsangehörigen verübt wurde, anzuerkennen. Diese Voraussetzungen treffen jedoch nicht zu, wenn der Sicherheitsrat unter Berufung auf Kapitel VII der UNO-Charta eine bestimmte Situation an den Ankläger des Gerichtshofes überweist.
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Aber noch etwas anderes muss geschehen, bevor der Gerichtshof tätig werden kann: entweder muss ein Vertragsstaat oder der Sicherheitsrat dem Ankläger eine „Situation" unterbreiten, oder der Ankläger muss selbst aufgrund seiner im Statut festgelegten Zuständigkeit eine Untersuchung einleiten.

Welche Aufgabe erfüllt die Vorbereitungskommission?

Die Vorbereitungskommission für den Internationalen Strafgerichtshof wurde 1998 durch eine Resolution der Schlussakte der Römer Konferenz eingerichtet. Eine Reihe von Aufgaben wurden der Kommission zugewiesen, die bis zur Einsetzung des Gerichtshofes und der reibungslosen Aufnahme seiner Tätigkeit erledigt werden sollen.

Die Vorbereitungskommission steht allen Staaten zur Teilnahme offen, die die Schlussakte unterzeichnet haben oder zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen wurden. Bis Anfang April 2002 hat die Kommission bereits fast alle ihr übertragenen Aufgaben erledigt. Im Juni 2000 stellte die Kommission zwei Textentwürfe fertig, die für die erfolgreiche Arbeit des Gerichtshofes sehr wichtig sind, nämlich die Prozessordnung und die Regeln der Beweisaufnahme sowie einen Text über „Verbrechenselemente". Seither hat die Vorbereitungskommission ein Abkommen über die Beziehungen zwischen dem Gerichtshof und den Vereinten Nationen, die Finanzbestimmungen, das Abkommen über Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofes, sowie die Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsstaaten ausgearbeitet.

Derzeit arbeitet die Kommission noch am Haushalt für das erste Finanzjahr und anderen Finanzfragen, an Grundprinzipen des Amtssitzabkommens zwischen dem Gerichtshof und der Regierung der Niederlande, die als Gastgeber fungiert, sowie an der Frage des Verbrechens der Aggression. Die fertiggestellten Entwürfe werden von der Kommission dann der Versammlung der Vertragsstaaten zur endgültigen Beratung und Verabschiedung vorgelegt. Am Ende der ersten Zusammenkunft der Versammlung, die voraussichtlich im September 2002 stattfindet, wird die Vorbereitungskommission aufgelöst.

Welche Bedeutung kommt den „Verbrechenselementen", der Prozessordnung und den Beweisaufnahmeregeln zu?

Die Fertigstellung der „Verbrechenselemente" gilt als ein Meilenstein in der Entwicklung des Völkerrechts. Es handelt sich dabei um einen Katalog von Bedingungen, Zusammenhängen, Einstellungen und Absichten, die für die Erfüllung der Tatbestände von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegeben sein müssen. Die „Verbrechenselemente" vertiefen die Definition der im Statut enthaltenen Verbrechen. Bei der Ausarbeitung dieser Elemente wurde besondere Sorgfalt darauf verwandt, dass die Intentionen des Statuts nicht geändert wurden. Die „Verbrechenselemente" sind als solche nicht verbindlich, enthalten aber überzeugende Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Statuts.

Die Prozessordnung und die Beweisaufnahmeregeln legen allgemeine Grundsätze fest und enthalten klare Vorschriften für konkrete Verfahren, die die Bestimmungen des Statuts ergänzen und unterstreichen. Alle im Statut angeführten Verfahren werden sorgfältig beschrieben. Die verschiedenen Akteure erhalten konkrete Richtlinien, in denen festgelegt wird, wie sie die im Statut vorgesehenen Maßnahmen auszuführen haben, welche Schritte, in welcher Reihenfolge und unter welchen Umständen zu ergreifen sind - mit einem Wort, sie regeln alle Verfahrensschritte im Detail. Sowohl die „Verbrechenselemente" als auch die Verfahrensregeln sind den Bestimmungen des Statuts untergeordnet.

Wo wird der Gerichtshof seinen Sitz haben?

Der Internationale Strafgerichtshof wird seinen Sitz in Den Haag haben. Die Niederlande haben sich besonders bei den baulichen Vorbereitungen für die Errichtung des Gerichtshofes engagiert. Sie haben einen geeigneten Baugrund ausgewählt und einen internationalen Architektenwettbewerb für das Gebäude ausgeschrieben. Das neue Amtsgebäude soll 30.000 m˛ Büro-fläche umfassen und 2007 fertiggestellt sein. Bis dahin wird der Gerichtshof in einem Gebäude gegenüber dem Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien untergebracht.

Wer wird die Kosten für den Strafgerichtshof tragen?

Der Internationale Strafgerichtshof ist keine Einrichtung der Vereinten Nationen. Nach dem Statut werden seine Aufwendungen aus festgelegten Beiträgen der Vertragsstaaten sowie aus freiwilligen Beiträgen von Regierungen, internationalen Organisationen, Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Einrichtungen gedeckt. Unter besonderen Umständen können auch Mittel der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden, wenn die Generalversammlung zustimmt und wenn die Aufgaben sich auf "Situationen" beziehen, die dem Gerichtshof vom Sicherheitsrat zugewiesen wurden. Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach dem für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen festgelegten Beitragsschlüssel bemessen. Natürlich kann jeder Staat freiwillig zusätzliche Beiträge leisten. Die Niederlande haben als Gastgeberstaat des Gerichtshofs ihre Bereitschaft erklärt, zu den Kosten des ersten Treffens der Versammlung der Vertragsstaaten beizutragen.



Generalsekretär Kofi A. Annan:

Der Internationale Strafgerichtshof ist eine neue Waffe gegen Gräueltaten


NEW YORK, 1. Juli 2002 - UNO-Generalsekretär Annan hat die „historische“ Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) - das erste dauerhafte Forum zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen, die für Kriegsverbrechen verantwortlich sind - als mächtiges Instrument zur Verfolgung und Verhütung von Gräueltaten gewürdigt.
Das Inkrafttreten des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs „bekräftigt erneut die zentrale Bedeutung der Rechtstaatlichkeit bei internationalen Beziehungen“, sagte Annan in einer in New York veröffentlichten Stellungnahme.
„Der in Den Haag ansässige Gerichtshof enthält die Verheißung einer Welt, in der Personen, die Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begehen, strafrechtlich verfolgt werden, wenn einzelne Staaten nicht im Stande oder nicht gewillt sind, sie vor Gericht zu bringen“, sagte der Generalsekretär. Der Internationale Strafgerichtshof werde auch als Abschreckungsmittel für zukünftige Gräueltaten dienen, fügte er hinzu.
„Ich gratuliere allen Vertragsstaaten - zur Zeit 74 - , dass sie durch ihre Ratifizierung des Statuts die Führung übernommen haben, und ich rufe alle Staaten auf, die dies bislang nicht getan haben, es so schnell wie möglich zu ratifizieren oder ihm beizutreten“, sagte Annan. „Es darf kein Nachgeben geben im Kampf gegen Straflosigkeit oder in unseren Bemühungen zur Verhinderung von Völkermord und anderen abscheulichen Verbrechen, die unter die Gerichtsbarkeit des Gerichtshof fallen.“


Bis zum 1. Juli 2002 haben folgende Teilnehmerstaaten das Römische Statut unterzeichnet (S-Signature) und ratifiziert (R-Ratification)
  1. Albania, S: 18 Jul 1998
  2. Algeria, S: 28 Dec 2000
  3. Andorra, S: 18 Jul 1998; R: 30 Apr 2001
  4. Angola, S: 7 Oct 1998
  5. Antigua and Barbuda, S: 23 Oct 1998; R: 18 Jun 2001
  6. Argentina, S: 8 Jan 1999; R: 8 Feb 2001
  7. Armenia, S: 1 Oct 1999
  8. Australia, S: 9 Dec 1998; R: 1 Jul 2002
  9. Austria, S: 7 Oct 1998; R: 28 Dec 2000
  10. Bahamas, S: 29 Dec 2000
  11. Bahrain, S: 11 Dec 2000
  12. Bangladesh, S: 16 Sep 1999
  13. Barbados, S: 8 Sep 2000
  14. Belgium, S: 10 Sep 1998; R: 28 Jun 2000
  15. Belize, S: 5 Apr 2000; R: 5 Apr 2000
  16. Benin, S: 24 Sep 1999; R: 22 Jan 2002
  17. Bolivia, S: 17 Jul 1998; 27 Jun 2002
  18. Bosnia and Herzegovina, S: 17 Jul 2000; R: 11 Apr 2002
  19. Botswana, S: 8 Sep 2000; R: 8 Sep 2000
  20. Brazil, S: 7 Feb 2000; R: 20 Jun 2002
  21. Bulgaria, S: 11 Feb 1999; R: 11 Apr 2002
  22. Burkina Faso, S: 30 Nov 1998
  23. Burundi, S: 13 Jan 1999
  24. Cambodia, S: 23 Oct 2000; R: 11 Apr 2002
  25. Cameroon, S: 17 Jul 1998
  26. Canada, S: 18 Dec 1998; R: 7 Jul 2000
  27. Cape Verde, S: 28 Dec 2000
  28. Central African Republic, S: 7 Dec 1999; R: 3 Oct 2001
  29. Chad, S: 20 Oct 1999
  30. Chile, S: 11 Sep 1998
  31. Colombia, S: 10 Dec 1998
  32. Comoros, S: 22 Sep 2000
  33. Congo, S: 17 Jul 1998
  34. Costa Rica, S: 7 Oct 1998; R: 7 Jun 2001
  35. Côte d'Ivoire, S: 30 Nov 1998
  36. Croatia, S: 12 Oct 1998; R: 21 May 2001
  37. Cyprus, S: 15 Oct 1998; R: 7 Mar 2002
  38. Czech Republic, S: 13 Apr 1999
  39. Democratic Republic of the Congo, S: 8 Sep 2000; R: 11 Apr 2002
  40. Denmark, S: 25 Sep 1998; R: 21 Jun 2001
  41. Djibouti, S: 7 Oct 1998
  42. Dominica, S: 12 Feb 2001
  43. Dominican Republic, S: 8 Sep 2000
  44. Ecuador, S: 7 Oct 1998; R: 5 Feb 2002
  45. Egypt, S: 26 Dec 2000
  46. Eritrea, S: 7 Oct 1998
  47. Estonia, S: 27 Dec 1999; R: 30 Jan 2002
  48. Fiji, S: 29 Nov 1999; 29 Nov 1999
  49. Finland, S: 7 Oct 1998; R: 29 Dec 2000
  50. France, S: 18 Jul 1998; R: 9 Jun 2000
  51. Gabon, S: 22 Dec 1998; R: 20 Sep 2000
  52. Gambia, S: 4 Dec 1998; R: 28 Jun 2002
  53. Georgia, S: 18 Jul 1998
  54. Germany, S: 10 Dec 1998; R: 11 Dec 2000
  55. Ghana, S: 18 Jul 1998; R: 20 Dec 1999
  56. Greece, S: 18 Jul 1998; R: 15 May 2002
  57. Guinea, S: 7 Sep 2000
  58. Guinea-Bissau, S: 12 Sep 2000
  59. Guyana, S: 28 Dec 2000
  60. Haiti, S: 26 Feb 1999
  61. Honduras, S: 7 Oct 1998
  62. Hungary, S: 15 Jan 1999; R: 30 Nov 2001
  63. Iceland, S: 26 Aug 1998; R: 25 May 2000
  64. Iran (Islamic Republic of), S: 31 Dec 2000
  65. Ireland, S: 7 Oct 1998; R: 11 Apr 2002
  66. Israel, S: 31 Dec 2000
  67. Italy, S: 18 Jul 1998; R: 26 Jul 1999
  68. Jamaica, S: 8 Sep 2000
  69. Jordan, S: 7 Oct 1998; R: 11 Apr 2002
  70. Kenya, S: 11 Aug 1999
  71. Kuwait, S: 8 Sep 2000
  72. Kyrgyzstan, S: 8 Dec 1998
  73. Latvia, S: 22 Apr 1999; R: 28 Jun 2002
  74. Lesotho, S: 30 Nov 1998; R: 6 Sep 2000
  75. Liberia, S: 17 Jul 1998
  76. Liechtenstein, S: 18 Jul 1998; R: 2 Oct 2001
  77. Lithuania, S: 10 Dec 1998
  78. Luxembourg, S: 13 Oct 1998; R: 8 Sep 2000
  79. Madagascar, S: 18 Jul 1998
  80. Malawi, S: 2 Mar 1999
  81. Mali, S: 17 Jul 1998; R: 16 Aug 2000
  82. Malta, S: 17 Jul 1998
  83. Marshall Islands, S: 6 Sep 2000; R: 7 Dec 2000
  84. Mauritius, S: 11 Nov 1998; R: 5 Mar 2002
  85. Mexico, S: 7 Sep 2000
  86. Monaco, S: 18 Jul 1998
  87. Mongolia, S: 29 Dec 2000; R: 11 Apr 2002
  88. Morocco, S: 8 Sep 2000
  89. Mozambique, S: 28 Dec 2000
  90. Namibia, S: 27 Oct 1998; R: 25 Jun 2002
  91. Nauru, S: 13 Dec 2000; R: 12 Nov 2001
  92. Netherlands, S: 18 Jul 1998; R: 17 Jul 2001
  93. New Zealand, S: 7 Oct 1998; R: 7 Sep 2000
  94. Niger, S: 17 Jul 1998; R: 11 Apr 2002
  95. Nigeria, S: 1 Jun 2000; R: 27 Sep 2001
  96. Norway, S: 28 Aug 1998: R: 16 Feb 2000
  97. Oman, S: 20 Dec 2000
  98. Panama. S: 18 Jul 1998; R: 21 Mar 2002
  99. Paraguay, S: 7 Oct 1998; R: 14 May 2001
  100. Peru,S: 7 Dec 2000; R: 10 Nov 2001
  101. Philippines, S: 28 Dec 2000
  102. Poland, S: 9 Apr 1999; R: 12 Nov 2001
  103. Portugal, S: 7 Oct 1998; R: 5 Feb 2002
  104. Republic of Korea, S: 8 Mar 2000
  105. Republic of Moldova, S: 8 Sep 2000
  106. Romania, S: 7 Jul 1999; R: 11 Apr 2002
  107. Russian Federation, S: 13 Sep 2000
  108. Saint Lucia, S: 27 Aug 1999
  109. Samoa, S: 17 Jul 1998
  110. San Marino, S: 18 Jul 1998; R: 13 May 1999
  111. Sao Tome and Principe, S: 28 Dec 2000
  112. Senegal, S: 18 Jul 1998; R: 2 Feb 1999
  113. Seychelles, S: 28 Dec 2000
  114. Sierra Leone, S: 17 Oct 1998; R: 15 Sep 2000
  115. Slovakia, S: 23 Dec 1998; R: 11 Apr 2002
  116. Slovenia, S: 7 Oct 1998; R: 31 Dec 2001
  117. Solomon Islands, S: 3 Dec 1998
  118. South Africa, S: 17 Jul 1998; R: 27 Nov 2000
  119. Spain, S: 18 Jul 1998; R: 24 Oct 2000
  120. Sudan, S: 8 Sep 2000
  121. Sweden, S: 7 Oct 1998; R: 28 Jun 2001
  122. Switzerland, S: 18 Jul 1998; R: 12 Oct 2001
  123. Syrian Arab Republic, S: 29 Nov 2000
  124. Tajikistan, S: 30 Nov 1998; R: 5 May 2000
  125. Thailand, S: 2 Oct 2000
  126. The Former Yugoslav Republic of Macedonia, S: 7 Oct 1998; R: 6 Mar 2002
  127. Trinidad and Tobago, S: 23 Mar 1999; R: 6 Apr 1999
  128. Uganda, S: 17 Mar 1999; R: 14 Jun 2002
  129. Ukraine, S: 20 Jan 2000
  130. United Arab Emirates, S: 27 Nov 2000
  131. United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, S: 30 Nov 1998; R: 4 Oct 2001
  132. United Republic of Tanzania, S: 29 Dec 2000
  133. United States of America, S: 31 Dec 2000 (Am 6. Mai 2002 wurde die Unterschrift zurückgezogen)
  134. Uruguay, S: 19 Dec 2000; R: 28 Jun 2002
  135. Uzbekistan, S: 29 Dec 2000
  136. Venezuela, S: 14 Oct 1998; R: 7 Jun 2000
  137. Yemen, S: 28 Dec 2000
  138. Yugoslavia, S: 19 Dec 2000; R: 6 Sep 2001
  139. Zambia, S: 17 Jul 1998
  140. Zimbabwe, S: 17 Jul 1998

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