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Die Vereinten Nationen nach 60 Jahren: Ein Sanierungsfall?

"Mit Kriegseinsätzen zur neuen Welt-UN-Ordnung"

Von Helge von Horn

Am 24. Oktober 1945, vor nunmehr 60 Jahren, trat die Charta der Vereinten Nationen in Kraft, nachdem der zuvor ausgehandelte Vertrag von den USA, Großbritannien, Frankreich, der Republik China, der Sowjetunion, sowie der Mehrheit der restlichen 51 Gründungsstaaten ratifiziert worden war.

60 Jahre später stehen die Vereinten Nationen vor einschneidenden Veränderungen. Die von Kofi Annan initiierte Reform der Organisation und ihrer Ziele ist zwar zwischenzeitlich ins Stocken geraten, wesentliche Änderungen in System und Funktion der Vereinten Nationen zeichnen sich aber bereits ab. Zentraler Punkt ist dabei die Frage, ob die Vereinten Nationen den eingeschlagenen Weg zur Ausweitung ihrer Befugnisse in Richtung Militärinterventionen weiter beschreiten, sich so zum Vollzugsorgan der reichen Staaten, vor allem der USA und Europas macht, oder ob sie Anwältin der Interessen der Länder der Dritten Welt, Initiatorin weltweiter Abrüstungsprozesse und Hüterin des modernen Völkerrechts sein will.

Die Wurzeln der Vereinten Nationen liegen im Völkerbund, der nach dem ersten Weltkrieg mit dem Ziel gegründet wurde, den Frieden auf der Welt dauerhaft zu sichern und den Krieg zu ächten. Schon während des zweiten Weltkriegens kam es auf Initiative von US-Präsident Franklin D. Roosevelt und dem britischen Premier Winston Churchill zu Bemühungen eine neue Organisation zur Sicherung es Weltfriedens zu schaffen. Unterzeichnet wurde die Charta der Vereinten Nationen am 26. Juni 1945 in San Franzisko von insgesamt 51 Staaten.

Damit wurde eine Organisation aus der Taufe gehoben, die in den folgenden Jahrzehnten über weite Strecken eine effektive und erfolgreiche Arbeit vorweisen konnte. So kam ihr nicht nur eine Schlüsselrolle während der Zeit des Kalten Krieges zu, bei dem sie zentrales Organ zur Schlichtung und Deeskalation von Konflikten zwischen den beiden Machtblöcken gewesen ist, auch regionale Konflikte wurden durch Maßnahmen der Vereinten Nationen befriedet.

Die erfolgreichste Arbeit leisteten die Vereinten Nationen bei der Ent-Kolonialisierung und dem Übergang in eine Ära unabhängiger Staaten in Asien, Lateinamerika und vor allem Afrika. Auch kommt ihr eine zentrale Rolle bei der Ausformulierung geltenden Völkerrechtes und der Initialisierung des Dialoges zwischen dem Norden und dem Süden zu.

Es ist aber nicht zu verkennen, dass sich die weltpolitische Lage in den vergangen 60 Jahren immens verädert hat. Deutlich wird dies nicht allein an der Tatsache, dass die Mitgliederzahl der Vereinten Nationen von damals 51 auf inzwischen 191 angestiegen ist. Damit hat sich auch das Ungleichgewicht zwischen dem Sicherheitsrat mit seinen 15 Mitgliedern und der Generalversammlung, in der jedes Mitgliedsland eine Stimme hat, deutlich verstärkt.

Aber es sind auch andere Faktoren, die dazu geführt haben, dass die Vereinten Nationen inzwischen reformbedürftig erscheinen. Vor allem in der Zeit nach Ende der Blockkonfrontation, in den 1990er Jahren, hat es einen drastischen Verlust des Ansehens der Vereinten Nationen und ihrer Prinzipien in der Öffentlichkeit gegeben. Dieser gründet auf einer stetig wachsenden Missachtung der Prinzipien des Völkerrechts, vor allem durch die USA und die NATO. Beispiele hierfür sind der Krieg gegen Jugoslawien 1999 oder der gegen den Willen der UNO geführte Irak-Krieg 2003. Auch die neuen Konzepte von USA und NATO für "Präventivkriege" leisten durch ihren Widerspruch zu den Prinzipien der Vereinten Nationen einen Beitrag zu ihrer Schwächung.

Die UNO wieder zu stärken und ins Zentrum des weltpolitischen Geschehens zurückzubringen, aber auch als Reaktion auf das nach den Anschlägen am 11. September 2001 neue Thema "Krieg gegen den Terror", wurde eine Reformdiskussion begonnen. Hierbei gewonnene Ergebnisse sollten auf dem UN-Gipfel September 2005 in New York vorgestellt und beschlossen werden.

Im November 2003 setzte Kofi Annan dazu die "Hochrangige Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel" ein. Sie hatte die Aufgabe Reformvorschläge für die Struktur der Vereinten Nationen und gleichzeitig ein neues Verständnis kollektiver Sicherheit zu entwickeln.

Die Kommission legte ihren Abschlußbericht mit dem Titel "Eine sicherere Welt: Unsere gemeinsame Verantwortung" am 2. Dezember 2004 vor. Darauf aufbauend machte UN Generalsekretär Kofi Annan selbst am 21. März 2005 seine Reformvorschläge unter dem Titel "In größerer Freiheit: Auf dem Weg zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechten für alle" öffentlich. In weiten Teilen sind die Vorschläge mit denen der Reformkommission deckungsgleich und bilden die Grundlage für ein Beratungsgremium aus Vertretern von 33 Staaten, dass eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Staats- und Regierungschefs im diesem September erarbeiten sollte.

Abgesehen von den Beratungen über eine angestrebte Erweiterung des Sicherheitsrates erregte der Reformprozess hierzulande lediglich einmal ein stärkeres mediales Interesse: Als Ende August, knapp drei Wochen vor dem geplanten Ende der Beratungen der UN-Botschafter der Vereinigten Staaten noch einmal eine Liste von über 400 Änderungsvorschlägen einreichte, die noch in das Papier eingearbeitet werden sollten. In der wenigen verbleibenden Zeit gelang es der Gruppe zwar, ein Abschlusspapier zu verabschieden, es enthält in vielen Punkten allerdings nur Grundsatzformulierungen, da keine Einigung im Detail erreicht werden konnte.

Besonders fällt dabei auf, dass in dem Text auf Aussagen zur Abrüstung und zum Kampf gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verzichtet wurde. Eine Einigung in diesen Punkten scheiterte vor allem daran, dass sich die USA und die andere Atommächte sperrten, sich zu konkreten Schritten zum Abbau ihrer eigenen Arsenale zu verpflichten. Auch in den Fragen der Terrorbekämpfung bleibt der Text vage, so konnten sich die Unterhändler am Ende nicht einmal auf eine gemeinsame Definition von Terrorismus einigen.

Im folgenden soll nun kurz auf einige konkrete Vorschläge aus dem Papier von Kofi Annan eingegangen werden, die auch in dem Abschlusspapier der Reformkommission genannt werden.

Da ist zum einen die Erweiterung des Sicherheitsrates. In den hiesigen Medien als eigentlich zentraler Kern der UN-Reform präsentiert, war sie in den vergangenen Monaten heftig umstritten. Dem Vorschlag der sogenannten Vierergruppe, mit den zentralen Akteuren Deutschland, Japan, Brasilien und Indien, die für sich selbst und zwei afrikanische Staaten einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat forderten - wenn auch erst einmal ohne Vetorecht - stehen zwei andere Entwürfe entgegen. Eine Gruppe aus 43 afrikanischen Staaten forderte ebenfalls sechs neue ständige Sitze - zwei für afrikanische Staaten - allerdings mit Vetorecht. Der dritte Entwurf will keine ständigen, sondern lediglich zusätzliche nicht-ständige Sicherheitsrats-Mitglieder. Er wird als Gegenentwurf zu dem Vorschlag der Vierergruppe von jeweiligen regionalen Konkurrenten dieser vier Länder unterstützt: Argentinien, Pakistan, Korea und Italien unterstützt.

Die bisherigen Konzepte zur Reform der Vereinten Nationen, legen sich bislang auf keinen der Vorschläge fest, betonen nur die allgemeine Notwendigkeit einer Vergrößerung des Sicherheitsrates. Allerdings dürfte nach den Äußerungen seitens der USA, lediglich einen ständigen Sitz für Japan und eine afrikanisches Land unterstützen zu wollen, sowie der Ankündigung Chinas eben solch einen japanischen Sitz zu verhindern, eine Erweiterung mit neuen ständigen Ratsmitgliedern vorerst scheitern.

Zum zweiten und von vielleicht weit größerer Tragweite ist ein anderer Reformvorschlag, das in der Charta der Vereinten Nationen festgeschriebene Gewaltverbot und die sogenannten „humanitären Interventionen“ betreffend, schon recht konkret ausformuliert.

Bei der Gründung der Vereinten Nationen war in Artikel 1 der Charta als wichtigstes Ziel festgeschrieben worden, „Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen“.

Diese Streitlösung mit friedlichen Mitteln sollte unter Beachtung der Souveränität und Gleichheit aller UN-Mitgliedsstaaten stattfinden, was schließlich im Gewaltverbot in Artikel 2 Absatz 4 der UN Charta mündete: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“. Dieser Artikel verbietet also nicht nur die Ausübung, sondern auch schon die Androhung von Gewalt.

Ausnahmen von diesem Gewaltverbot wurden auf Grund der Erfahrungen aus zwei vorangegangenen Weltkriegen und des Kolonialismus auf lediglich zwei Fälle beschränkt:

Einmal kann der Sicherheitsrat feststellen, dass eine Bedrohung oder ein Bruch des Weltfriedens vorliegt und entsprechende Maßnahmen einleiten (Artikel 39). Aus dem Kontext der Charta wird deutlich, dass diese Bedrohung oder der Bruch des Weltfriedens eine zwischenstaatliche Dimension haben muss, Bürgerkriege, generell die Situation innerhalb einzelner Staaten sind von dieser Regelung nicht berührt.

Die zweite Ausnahme betrifft das Selbstverteidigungsrecht im Falle eines bewaffneten Angriffes. Hier hat jeder Staat das Recht, sich gegen einen stattfindenden oder aber einen unmittelbar bevorstehenden Angriff zu verteidigen. Dies allerdings nur so lange, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“ (Artikel 51). In Anbetracht dieser bewusst engen Fassung der Ausnahmen wird deutlich, dass beispielsweise die in letzter Zeit so häufig praktizierte "humanitäre Intervention" nach der Charta der Vereinten Nationen verboten ist.

Verstöße gegen diese Regelungen gab es seit in Kraft treten der Charta. Vor allem in den 1990er Jahren kam es allerdings zu einer weiteren Erosion des Völkerrechtes: Der UN-Sicherheitsrat weitete den Spielraum, wann einen Bruch des Weltfriedens vorliegen würde, kontinuierlich weiter aus.
So wurden im Irak 1991, nach dem Ende der Kampfhandlungen, die Flüchtlingsströme über die Grenzen des Irak hinweg als eine Bedrohung des internationalen Friedens gewertet. In 1993 war es die Bürgerkriegssituation in Bosnien und eine befürchtetes Übergreifen auf die Nachbarrepubliken, in Libyen 1992 gar die Weigerung, gesuchte und des Terrorismus verdächtige Personen auszuliefern. Schließlich war in Somalia 1993 erstmals die Lage innerhalb eines Staates Grund für den Sicherheitsrat eine Bedrohung des Weltfriedens festzustellen, gleiches in Ruanda ein Jahr später.

Auch im Papier "In größerer Freiheit" von Kofi Annan aus dem März 2005, wird auf die Frage der militärischen und "humanitären Intervention" eingegangen.
Annan möchte, für die Zukunft eine Einigung darüber, „wann und wie Gewalt angewandt werden kann, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu verteidigen“, die Frage "ob" überhaupt Gewalt dazu angewendet werden sollte, wird in dem Bericht bezeichnenderweise nicht mehr thematisiert. Dabei wäre gerade das, angesichts der fatalen Bilanz, die die Mehrheit dieser Einsätze aufzuweisen hat, dringend geboten.

Auch Annan sieht das Problem, dass die UN-Charta eine militärische Intervention in souveräne Staaten verbietet, seine Lösung: Die staatliche Souveränität wird per Definition abgeschafft. Annan stützt sich dabei auf eine vermeintliche “Schutzverantwortung der internationalen Gemeinschaft“, ein Konstrukt das unter dem Titel "The Responsibility to Protect" erstmalig im Jahre 2001 von der International Commission on Intervention and State Sovereignty (Internationale Kommission zu Interventionen und staatlicher Souveränität, ICISS) publiziert worden ist. Der Abschlussbericht der ICISS fasst unter eben jener “Responsibility to Protect“ eine Schutzverantwortung, die Staaten für ihre Bürger haben und die Grundlage der Existenz der staatlichen Souveränität sei.

Die Schutzverantwortung für die Bürger obliegt „in erster Linie jedem einzelnen Staat.... Sind die einzelstaatlichen Behörden indessen nicht in der Lage oder nicht bereit, ihre Bürger zu schützen, dann geht die Verantwortung auf die internationale Gemeinschaft über...“. Die internationale Gemeinschaft, bestenfalls der Sicherheitsrat, aber auch andere internationale Zusammenschlüsse, soll danach Zwangsmaßnahmen durchführen können. Ohne den Schutz der Bevölkerung stehe dem Staat auch seine Souveränität nicht mehr zu, die entsprechenden Artikel der UN-Charta würden nicht mehr greifen. Zwar ist bei diesem Konzept die Anwendung von Gewalt an Bedingungen geknüpft: Ernst der Bedrohung, Redlichkeit des Motivs, Anwendung als letztes Mittel, Verhältnismäßigkeit und die Angemessenheit der Folgen eines militärischen Eingreifens, bei genauerer Betrachtung sind sie jedoch kein wirkliches Hindernis für eine Ausweitung militärischer Eingriffe.

Der Ernst der Bedrohung hängt wesentlich von der Einschätzung der Lage ab. Wer stellt die entsprechenden Informationen bereit? Sind es UN eigene Quellen oder diejenigen von anderen Staaten? Erinnert man sich an den Auftritt von Ex-US-Außenminister Powell vor dem Sicherheitsrat 2003, wo er mit - inzwischen eingestandenen - Falschinformationen ein Krieg gegen den Irak von den Vereinten Nationen absegnen lassen wollte, sind doch erhebliche Zweifel angebracht.

Wann ist es Zeit für das "letzte Mittel"? Besteht nicht eher die Gefahr, dass diese Schwelle um so mehr sinkt, als dass militärisches Eingreifen der Normalzustand wird, nicht-militärische Alternativen, die ja doch zahlreich vorhanden sind, in den Hintergrund treten? Genau das ist nämlich in all den Konzepten der Fall. Das vermeintlich "letzte Mittel" kommt somit immer schneller zum Tragen.

Durch eine solche Umdefinition des Souveränitätsgedankens würde das derzeit geltende Völkerrecht grundlegend verändert. Sie eröffnet in ihrer Konsequenz die Möglichkeit, dass wenn einzelne Staaten oder Staatszusammenschlüsse militärische Maßnahmen gegen einen anderen Staat durchführen, dieser sich in Zukunft weder auf seine Souveränität noch auf das Selbstverteidigungsrecht berufen könnte, wenn nur die Interventions-Begründung sorgfältig genug vorbereitet worden ist.

Nicht nur in den Vereinten Nationen werden diese Vorschläge seit geraumer Zeit intensiv diskutiert, auch in einigen friedenspolitisch engagierten Gruppen und Organisationen ist man diesem Konzept des militärischen Interventionismus nicht immer abgeneigt. Betrachten es einige doch als ein Mittel zur Eindämmung der Präventivkriegsstrategie der USA, da Interventionen hier zwar erleichtert, aber zumindest an klare Vorbedingungen gebunden seien.

Kritiker befürchten dagegen, dass es bei der Durchsetzung dieses neuen "weiterentwickelten" Völkerrechts nicht in erster Linie um Humanität und die Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen gehe. Eher sei es Ziel, Staaten, die von Verschuldung, Verarmung, von bestehenden Kriegen betroffen sind oder durch Bürgerkrieg zu Zerfallen drohen auch dann noch effektiv kontrollieren zu können, wenn kein existierendes, einheitliches Staatswesen mehr vorhanden ist, das zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen gedrängt werden könnte. Auf diese Weise können ökonomische und geostrategische Interessen in diesen Staaten trotzdem weiter verfolgt werden, auf der anderen Seite Erscheinungen wie Flüchtlingsbewegungen in die Industriestaaten schon im Ursprungsland abgefangen werden.

Das dieses Konzept bislang eine Absichtserklärung geblieben ist, erklärt sich vermutlich aus den beiden ihm kritisch gegenüberstehenden Positionen. Zum einen die der Vereinigten Staaten, denen das recht zu Intervenieren zu sehr beschnitten wird und die an einer solchen Verregelung kein übermäßiges Interesse haben, zum anderen ein großer Teil der Entwicklungsländer, potentielle Opfer solcher Interventionen, die durchaus befürchten müssen, im Falle eines mit dem Westen nicht konformen Verhaltens schnell zum Ziel einer solchen militärischen Maßnahme zu werden.

In Zusammenhang mit der deklarierten "Schutzverantwortung" stehen Annans Vorschläge zur Stärkung des Hohen Kommissars für Menschenrechte und seine engere Anbindung an den Sicherheitsrat. Zusätzlich soll die bisher existierende Menschenrechtskommission durch einen neuen Menschenrechtsrat ersetzten werden. Dieser Menschenrechtsrat unterscheidet sich nicht nur in der Größe (24 Mitglieder statt bisher 53), sondern vor allem durch die Auswahl der Mitglieder. Waren bislang die Weltregionen für die Entsendung eigenverantwortlich zuständig, so soll in Zukunft jedes einzelne Mitglied einzeln durch die Generalversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit gewählt werden, wobei darauf zu achten sei, dass diese auch der „Einhaltung der höchsten Normen auf dem Gebiet der Menschenrechte“ verpflichtet sind. "Schurkenstaaten", dies ein dringender Wunsch der USA, sollen keine Stimme in diesem Gremium mehr bekommen können.

Die Befürchtungen vor allem von Seiten der Entwicklungsländer lautet, dass dieses Gremium "ausgewählter Demokratien" zu einem Stichwortgeber für die Anwendung der neuen Schutzverantwortung wird und missliebige Staaten von vornherein aus den Diskussionen herausgehalten werden.

Ein weiterer Punkt in Kofi Annans Reformpapier ist eine mögliche Legitimation von Präventivkriegen durch den UN-Sicherheitsrat. Er stellt schlicht fest, der Sicherheitsrat habe die „volle Autorität für die Anwendung militärischer Gewalt, auch präventiv“. Von einer präventiven Anwendungsbefugnis steht jedoch in der UN-Charta nichts. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, würden die Vereinten Nationen nicht nur hinter das Gewaltverbot in ihrer eigenen UN-Charta zurückfallen, sondern auch hinter den Kellogg-Pakt aus dem Jahr 1928, in dem die Vertragsstaaten erstmals den Krieg “geächtet“ hatten. Dabei kritisierte Annan noch vor drei Jahren die USA, weil sie sich in ihrer Nationalen Sicherheitsstrategie vom September 2002 den Präventivkrieg als Option vorbehalten haben.

Eine weitere Forderung ist die nach der Streichung der Artikel zum sogenannten Generalstabsausschuss aus der Charta der Vereinten Nationen. Dieser Streichung kommt eine erhebliche politische Brisanz zu wird aber von Annan lediglich mit dem Hinweis kommentiert, die Charta solle schließlich „... die Realitäten der heutigen Zeit, widerspiegeln“.

Der Generalstabsausschuss sollte sich ursprünglich aus den Generalstabschefs der fünf ständigen Sicherheitsratsmitglieder zusammensetzen und konnte beliebig weitere Länder zur Mitarbeit einladen, wenn diese „für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist“. Diese Aufgaben sind vor allem „die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte“. Die „Fragen bezüglich der Führung der Streitkräfte“, also die Details und Ausformungen seiner Arbeit, wollte man später regeln, dazu ist es aber nie gekommen.

Während in der restlichen Charta nur die Frage der Legitimation thematisiert wird, materialisiert sich in dem Generalstabsausschuss das faktische Gewaltmonopol der Vereinten Nationen. Die Planung und Durchführung von den von den Vereinten Nationen mandatierten Militäreinsätzen sollten in seiner Hand liegen.

Wenn auch in den letzten 60 Jahren der politische Wille fehlte, diesen Generalstabsausschuss einzurichten und die Hoheit über die Militärmissionen den vereinten Nationen zu übertragen, so wird jetzt sogar das Ziel gestrichen. Eine Ermutigung an die Länder, die bislang die Vereinten Nationen auch schon als reines Legitimationsorgan ohne wirkliche politische Macht angesehen haben und eine Stärkung der Position, die ein militärisches Handeln zur Not auch ohne Mandat der UN propagiert.

In der Konsequenz stehen die Vereinten Nationen kurz davor, das wichtigste Prinzip, auf dem ihre Existenz begründet ist, preiszugeben: Organ der Friedenserhaltung und der kollektiven Sicherheit zu sein. Die Vorstellung von Reformkommission und Kofi Annan, die Vereinten Nationen zu einem kriegstauglichen und kriegswilligen Instrument umzurüsten, läuft in der Konsequenz auf eine Generalisierung der amerikanischen Präventivkriegsstrategie hinaus, wobei klar ist, wem die Definitionsmacht über die Berechtigung von Kriegen zufallen würde.

Auch wenn die Vereinten Nationen in den letzten Jahren als Organisation geschwächt wurden und dieser Entwicklung von innen heraus nicht viel entgegenzusetzen hatten, so mussten doch Angriffskriege, wie gegen Jugoslawien oder den Irak, ohne ihren Segen auskommen. Das soll nun mit Umsetzung der neuen Vorschlägen vorbei sein. Die Führung von Präventivkriegen und die Ausweitung des Mittels der "humanitären Intervention" und deren Mandatierung durch den Sicherheitsrat wiederspricht eklatant den bisherigen Prinzipien der Vereinten Nationen und ihrer Charta.

Wenn es wirklich so sein sollte und es sieht alles danach aus, dass Präventivkriege unter bestimmten Voraussetzungen in die Interpretation des Völkerrechts aufgenommen werden, so mag das vielleicht die bisherigen Völkerrechtsbrecher dazu bewegen, den Sicherheitsrat wieder als Forum für internationale Entscheidungen zu nutzen und so die Vereinten Nationen in ihrer Bedeutung wieder aufzuwerten. Im Gegenzug ginge aber ein grundlegendes Element des Völkerrechtes und der Gründungsidee der Vereinten Nationen verloren, nämlich das strikte Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen.

Die Lehren aus zwei Weltkriegen und aus dem Kolonialismus, die dazu geführt haben, dass dieses Gewaltverbot so strikt geregelt wurde und dass die staatliche Souveränität einen so hohen Stellenwert genießt, würden mit diesen Vorschlägen über Bord geworfen, mit Konsequenzen, die wohl heute noch kaum absehbar sind.

Dabei ist die Palette der gebotenen und notwendigen Veränderungen auch bei den Vereinten Nationen lang. Die Millenniumsziele, die Bekämpfung der Armut, Zugang zu Bildung und Schaffung einer Gerechteren Weltordnung, von Kofi Annan noch in seinem Bericht erwähnt, sind in dem Abschließenden Reformpapier nur noch marginal und unverbindlich vorhanden.

Die Ungleichbehandlung von Staaten, die zwar in der Generalversammlung alle nur eine Stimme haben, aber von denen jeweils nur 15 im entscheidenden Gremium sitzen und dabei zusätzlich noch fünf von ihnen ständig und mit einem Vetorecht, ist einer Korrektur bedürftig.

Auch wäre es notwendig die Generalversammlung, als eigentlich zentrales Organ der Vereinten Nationen, mit deutlich mehr Kompetenzen auszustatten und nicht die Hauptmacht in den Händen des Sicherheitsrates zu belassen. Ebenfalls auch die Schaffung einer Instanz, die die Konzentration von Legislative, Exekutive und Judikative in den Händen des Sicherheitsrates aufbricht und die seine Entscheidungen kontrolliert und überprüfbar macht, als eine unabhängige Kontrollinstanz, analog der innerstaatlichen Gewaltenteilung. Allem voran wäre eine Rückbesinnung auf die Prinzipien, die der Charta der Vereinten Nationen zugrunde liegen und eine Abkehr vom eingeschlagenen Weg des militärischen wichtig. Auf humanitärer Ebene sind die Resultate der Einsätze niederschmetternd, kaum eine Intervention hat zu einer langfristig Verbesserung der Situation geführt oder einen Krieg nachhaltig befriedet. Bestes Beispiel hierfür ist die Situation im Kosovo, die gerade vor kurzem in einem UN-Bericht als "düster" und "trostlos" bezeichnet wurde. Dabei hätten die Vereinten Nationen die Mittel, Konflikte an ihren Ursachen zu bekämpfen, die meist in Hunger und Unterdrückung liegen, sie werden nur nicht genutzt, zu Gunsten der militärischen Option.

Leider sind Bestrebungen solche Änderungen voranzubringen international nur in wenigen Ansätzen zu erkennen. Ein hoffnungsvolles Signal allerdings war die Rede von Venezuelas Präsident Hugo Chavez vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. September 2005, in der er die angestrebten Reformen scharf verurteilte und entsprechende Gegenvorschläge unterbreitete. Inwieweit eine solche Position sich durchsetzen können wird, bleibt abzuwarten.

* Manuskript eines Referats, das der Autor am 10. Oktober 2005 in Kassel gehalten hat.
Helge von Horn ist Soziologe (MA), Kassel.



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