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"Zivile Konfliktbearbeitung kommt zu kurz, das Friedensgebot des Grundgesetzes wird vernachlässigt...",

sagt der frühere Bundesverfassungsrichter Helmut Simon (Dokumentation)

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung über das neue strategische Konzept der Nato erstmals das "verfassungsrechtliche Friedensgebot" angesprochen. Daran erinnerte der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dr. Helmut Simon anlässlich einer Tagung der Gustav-Heinemann-Initiative (GHI) zum Thema "Pax Americana - ohne Alternative?" im November 2003. Simon ist Gründungsmitglied der GHI.
Wir dokumentieren im Folgenden den Beitrag von Helmut Simon, der sich auf der Homepage der GHI befindet (www.gustav-heinemann-initiative.de). Die Frankfurter Rundschau veröffentlichte den Text in ihrer Ausgabe vom 6. Januar 2004.

Helmut Simon:

In der deutschen Diskussion um Entscheidungsverfahren für bewaffnete Einsätze der Bundeswehr "out of area" kommt - unbeschadet einer Mandatierung durch den UN-Sicherheitsrat - immer wieder die entscheidende Vorfrage zu kurz: nämlich die Frage, ob und wie weit solche Einsätze verfassungsrechtlich überhaupt zulässig sind. Dazu enthält auch der Koalitions-Entwurf eines sogenannten Entsendegesetzes keine Vorgaben. Eine unmissverständliche Klärung hätte spätestens aus Anlass des Irak-Krieges nahe gelegen, doch ist damals die verfassungsrechtliche Beurteilung ganz hinter der politischen Entscheidung zurückgetreten. Hier rächte sich, dass bereits die Selbstmandatierung der NATO im Kosovo nicht diskutiert worden ist. Statt klare verfassungsrechtliche Regelungen für Recht und Grenzen von Krisenreaktions-Einsätzen zu schaffen, sind entgegenstehende Verfassungsnormen bis zur Bedeutungslosigkeit verdünnt worden, insbesondere die ungewöhnlich klare Vorschrift des Art. 87 Abs. 2 GG: "Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt."

Maßgeblich ist dabei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Friedensgebot, wonach die grundsätzliche Zweckbestimmung von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG auf Friedenssicherung gerichtet sein muss. Obwohl aber das Friedensgebot im Grundgesetz sehr viel deutlicher zum Ausdruck kommt als etwa das Sozialstaatsgebot oder das Rechtsstaatsgebot, ist bisher versäumt worden, es ähnlich konkret herauszuarbeiten und anzuwenden wie die beiden anderen Gebote.

Vernachlässigt wurden vor allem die Folgerungen für zivile Konfliktbearbeitung und deren Vorrang vor militärischer Gewaltanwendung. Ich halte es für unerträglich, dass für diese Aufgabe lediglich ein verschwindend geringer Teil der Mittel zur Verfügung steht, wie wir sie für das Militär aufwenden. Die Finanzierung der Friedensforschung ist sogar mehr und mehr eingeschränkt worden. Das ist um so weniger zu verantworten, als nach Ende der Ost- West- Spaltung die herkömmliche individuelle und kollektive Selbstverteidigung gegen bewaffnete Angriffe immer unwahrscheinlicher geworden ist, während die Krisenreaktionseinsätze zur Konfliktbearbeitung und Konfliktbewältigung an Bedeutung gewonnen haben.

Bereits in der Vergangenheit habe ich wiederholt beklagt, dass sich der militärische Sektor immer noch recht resistent gegenüber verfassungsrechtlicher Durchdringung verhält, obwohl hier das Schutzbedürfnis der Bürger und Völker gegenüber staatlichem Machtmissbrauch eher grösser ist. Inzwischen ist die Verfassung im militärischen Sektor immer stärker strapaziert worden. Es sei daran erinnert, dass ursprünglich die Aufgabe der Bundeswehr in der Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe und in der Kriegsverhütung durch Abschreckung gesehen wurde und dass dies als der "eindeutige und unmissverständliche Wille des Verfassungsgebers" galt (BverfGE 48, 127, 160).

Inzwischen geht es um die weltweite Beteiligung der Bundeswehr an militärischen Interventionen in Drittländern außerhalb der Verteidigung. Obwohl es sich dabei um tiefgreifende außerordentlich folgenreiche Veränderungen handelt, ist diese erweiterte Aufgabe in der Öffentlichkeit weit weniger diskutiert worden als etwa die Nachrüstung. Diskutiert wird dazu im Anschluss an die in so weit verdienstvolle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich, ob und in wie weit für solche Einsätze die grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Bundestages erforderlich ist. Entscheidend bleibt aber die Grundfrage, ob und wie weit solche Einsätze verfassungsrechtlich überhaupt zulässig sind.

Quelle: www.hdi.de


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