Karlsruhe stoppt Datenkraken
Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Ausgestaltung verfassungswidrig
 
Von Dirk Farke *
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes erklärte die Regelungen der Vorratsdatenspeicherung in ihrer jetzigen Form als nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Die größte Verfassungsbeschwerde in der Bundesrepublik war damit erfolgreich.
Die Spannung war groß, nachdem sich fast 35 000 Menschen in einer Massenklage gegen die massenhafte Speicherung von Telefon- und Internetdaten gewehrt hatten. Und tatsächlich beanstandeten gestern die Karlsruher Richter nur wenige Wochen nach ihrem Urteil zu den grundgesetzwidrigen Hartz-IV-Regelsätzen ein weiteres Mal die Arbeit der Bundesregierung – und stoppten die 2008 in Kraft getretene Vorratsdatenspeicherung.
Das Gesetz zur Speicherung der Telekommunikationsdaten aller Bürger sei »ein besonders schwerer Eingriff in das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses«, erklärte der scheidende Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier in der zweieinhalbstündigen Urteilsbegründung. Bei der Speicherung handele es sich »um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt«. Die bisherigen Regelungen seien daher insgesamt verfassungswidrig und nichtig. Alle Vorratsdaten, die bisher erhoben wurden, dürfen zur Strafverfolgung nicht genutzt und müssen ersatzlos gelöscht werden, ordnete der Erste Senat an.
Die anlasslose sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsdaten sei ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und schüchtere die Bürger ein. Das bisherige Gesetz genüge nicht den »hohen verfassungsrechtlichen Transparenz- und Rechtschutzanforderungen«. Die Karlsruher Richter machten deutlich, dass die kritisierten Regelungen weit über die in nationales Recht umzusetzenden EU-Richtlinien hinaus gehen. Eine Datennachfrage, zum Beispiel der Geheimdienste, bedürfe einer konkreten Begründung, heißt es im Urteil weiter.
An ein zukünftiges Gesetz, das den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, stellen die Verfassungshüter besonders hohe Anforderungen. Nur Telekommunikationsunternehmen, nicht aber der Staat selbst, dürften die Daten sammeln. Die Sicherheit der gespeicherten Informationen müsse stets gewährleistet sein. Auch sind Betroffene davon zu unterrichten, wenn ihre Daten übermittelt werden.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die mit zu den Klägern gehörende Bundesjustizministerin der FDP, begrüßte das Urteil. Es werde den Spielraum für weitere Datensammlungen auf EU-Ebene einschränken, erklärte sie. Dagegen scheint Bundeskanzlerin Angela Merkel nicht so glücklich mit der Entscheidung zu sein. Das Karlsruher Urteil wirft nach ihrer Ansicht neue Probleme für die Sicherheitspolitik auf. In einer Sitzung der Unions-Bundestagsfraktion habe die Kanzlerin gestern auf das »Vakuum« hingewiesen, das durch die Löschung der bisher gespeicherten Daten entstehen werde, berichtete dpa.
Freude herrschte dagegen bei den Klägern des 
Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, dessen Beschwerde von tausenden Bürgerinnen und Bürgern mitgetragen wurde. Die Initiative fordert nun, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aufzuheben, die den Staaten eine Speicherung vorschreibt. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht diese Richtlinie nicht beanstandet und damit die verdachtslose Speicherung unter strengen Auflagen für zulässig erklärt. Deshalb sei das Karlsruher Urteil kein Grund zum Jubel, erklärte der rechtspolitische Sprecher der LINKEN, Wolfgang Neskovic. Es widerspreche »dem Sinn und der historischen Funktion der Grundrechte«.
* Aus: Neues Deutschland, 3. März 2010
D o k u m e n t i e r t 
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010
Urteil vom 2. März 2010
– 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und 
gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG 
gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch 
das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. 
Dezember 2007. 
§ 113a TKG regelt, dass öffentlich zugängliche 
Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche 
Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), 
E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern. 
Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben, 
die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem 
von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu 
speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch, 
welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der 
Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines 
Monats zu löschen. 
§ 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet 
werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie 
enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet 
nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch 
fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden 
sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die möglichen Zwecke der 
unmittelbaren Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von 
Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche 
Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben. 
Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die mittelbare Nutzung der Daten für 
Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs 
gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen. 
Behörden können danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene 
Ermittlungen eine IP Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem 
Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt 
dies unabhängig von näher begrenzenden Maßgaben zur Verfolgung von 
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein 
Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie 
Benachrichtigungspflichten. 
§ 100g StPO regelt - in Konkretisierung des § 113b Satz 1 Halbsatz 1 
Nr. 1 TKG - die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten 
Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift 
dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten 
überhaupt. Sie erlaubt also auch und ursprünglich nur den Zugriff auf 
Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung) 
bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich 
entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach § 113a TKG 
vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu 
unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabhängig 
von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung von 
Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie darüber hinaus nach Maßgabe 
einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch allgemein zur 
Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen 
wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch 
kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und 
nachträglichen Rechtsschutz. 
Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der 
Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die 
Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind 
Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in § 
113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei 
Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten 
bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur 
Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im 
Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen. 
Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des 
Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. März 
2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG 
gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 
TKG zunächst nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen 
Maßgaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die 
Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den 
Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen 
an die ersuchende Behörde übermittelt werden. 
Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem 
das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle 
Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller 
Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere 
machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten 
Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Eine 
Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, 
rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigten die 
Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer 
Berufsfreiheit. 
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die 
Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit 
Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine 
Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein 
schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die 
angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende 
Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke 
der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den 
verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die 
Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. 
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: 
Zur Zulässigkeit:
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig, soweit die 
angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 
ergangen sind. Die Beschwerdeführer erstreben, ohne dass sie dies 
angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten 
Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten, 
eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen 
Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 
AEUV (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erkläre und so 
den Weg frei mache für eine Überprüfung der angegriffenen Vorschriften 
am Maßstab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls auf diesem Weg ist eine 
Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte des 
Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht von 
vornherein ausgeschlossen. 
Zur Begründetheit: 
1. Kein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof 
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da 
es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt. 
Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus 
möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen 
Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der 
Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland einen weiten 
Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die 
Speicherungspflicht und deren Umfang beschränkt und regeln nicht den 
Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der 
Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß 
gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das 
Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen 
Umständen. 
2. Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG 
Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung 
der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 
113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 
GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein. Dass die Speicherung durch private 
Diensteanbieter erfolgt, steht dem nicht entgegen, da diese allein als 
Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in 
Anspruch genommen werden. 
3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von 
Telekommunikationsverkehrsdaten 
Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von 
Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen 
der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der 
Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 
10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem 
besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung 
trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der 
Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten 
Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem 
Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den 
Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen. 
Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen 
besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die 
Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht 
auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten 
bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. 
Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn 
sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination 
detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen 
Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. 
Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die 
Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits und Bewegungsprofile 
praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, 
weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass 
gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die 
Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden 
sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und 
Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von 
Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl 
des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der 
Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann. 
Dennoch kann eine solche Speicherung unter bestimmten Maßgaben mit Art. 
10 Abs. 1 GG vereinbar sein. Maßgeblich dafür ist zunächst, dass die 
vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt 
durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten 
Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der 
Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt 
auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als 
Gesamtheit nicht zur Verfügung. Eine Speicherung der 
Telekommunikationsverkehrsdaten für sechs Monate stellt sich auch nicht 
als eine Maßnahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation 
oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre. Sie knüpft vielmehr 
in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der 
Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das 
spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet. Eine 
Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher für 
eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer 
Bedeutung. 
Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen 
Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese 
eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht 
total erfasst und registriert werden darf, gehört zur 
verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für 
deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und 
internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche 
Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für 
weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen 
Union erheblich geringer. 
4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung 
(Maßstäbe)
Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen 
Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art. 
10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen 
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit 
hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur 
Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und 
zum Rechtsschutz. 
Anforderungen an die Datensicherheit: 
Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer 
solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit 
für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer 
Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders 
hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und 
verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die 
technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer 
Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch 
sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu 
treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den 
Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt. 
Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung: 
Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der 
Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in 
Betracht. 
Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten 
zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch 
im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche 
Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber 
abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen. 
Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich 
gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer 
durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für 
Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die 
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen 
Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch 
insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die 
Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der 
Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen 
Fällen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als 
Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren 
Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden 
Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art 
abzumildern. 
Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überdies, zumindest für einen engen 
Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen 
Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot 
vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von 
Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen 
Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder 
überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen 
anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen 
Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. 
Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung: 
Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche 
nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten 
können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der 
Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen 
Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist 
verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der 
Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die 
Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste 
darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im 
Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der 
Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur 
vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich 
angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat 
der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen 
Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen, 
auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im 
Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon 
bedürfen der richterlichen Kontrolle. 
Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen: 
Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich 
unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor 
Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den 
Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten 
zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu 
eröffnen. 
Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen 
bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des 
Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der 
Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der 
immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies 
der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung 
seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor 
Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der 
Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten 
Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei 
schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender 
Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung 
als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können, 
und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der 
Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder 
Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt, 
möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend 
Rechnung getragen wird. 
Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung 
von IP-Adressen: 
Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur 
mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von 
behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern 
hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP 
Adressen. Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass dabei die Behörden 
selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. 
Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die 
vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten 
lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten 
Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese 
Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen über einen längeren 
Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen 
lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen. 
Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von 
vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, 
deren Speicherung für sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und 
damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden 
könnte. 
Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen 
zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt 
der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und 
begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in 
Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten 
hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identität von 
Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden. 
Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der 
Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten 
oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die 
Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf 
der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen 
zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings 
sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt 
wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder 
einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen 
darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen 
werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft 
aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein 
und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder 
Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im 
Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der 
Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. 
Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung 
von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit 
aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten 
handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss. 
Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung der Regelungen: 
Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit 
sowie einer den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden 
normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer 
Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt 
deshalb gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG dem Bundesgesetzgeber. Hierzu 
gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch 
die Regelungen zur Sicherheit der Übermittlung der Daten sowie hierbei 
die Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen. Dem Bund 
obliegt darüber hinaus auch die Sicherstellung einer den 
verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend 
präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der 
Speicherung verfolgt werden. Demgegenüber richtet sich die Verantwortung 
für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung 
der Transparenz und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen 
Sachkompetenzen. Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der 
Nachrichtendienste liegt die Zuständigkeit damit weithin bei den 
Ländern. 
5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen (Anwendung der Maßstäbe) 
Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar 
ist § 113a TKG nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die 
Reichweite der Speicherungspflicht von vornherein unverhältnismäßig 
wäre. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den 
Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz 
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer 
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der 
Regelung insgesamt. §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser den 
Abruf der nach § 113a TKG zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb 
mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar. 
Datensicherheit: 
Es fehlt schon an der gebotenen Gewährleistung eines besonders hohen 
Standards hinsichtlich der Datensicherheit. Das Gesetz verweist im 
Wesentlichen nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein 
erforderliche Sorgfalt (§ 113a Abs. 10 TKG) und relativiert dabei die 
Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine 
Wirtschaftlichkeitserwägungen im Einzelfall (§ 109 Abs. 2 Satz 4 TKG). 
Dabei bleibt die nähere Konkretisierung der Maßnahmen den einzelnen 
Telekommunikationsdienstleistern überlassen, die ihrerseits die Dienste 
unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten müssen. 
Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den 
Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur 
Gewährleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische 
Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen 
Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, 
revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar 
vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig 
garantiert. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das 
Verstößen gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als 
Verstößen gegen die Speicherungspflichten selbst. 
Unmittelbare Verwendung der Daten zur Strafverfolgung: 
Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben 
unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten für die 
Strafverfolgung. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, 
dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten 
Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern 
lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten 
von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz 
1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, 
indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation 
begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen 
einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer 
Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach § 
113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle 
Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der 
fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren 
Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf 
die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern 
geht hierüber und damit auch über die europarechtlich vorgegebene 
Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus. 
Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100g StPO 
auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur für richterlich zu 
bestätigende Einzelfälle, sondern grundsätzlich auch ohne Wissen des 
Betroffenen zulässt (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO). 
Demgegenüber sind die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und 
Datennutzung sowie die Regelung der Benachrichtigungspflichten im 
Wesentlichen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen 
entsprechenden Weise gewährleistet. Die Erhebung der nach § 113a TKG 
gespeicherten Daten bedarf gemäß § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100b Abs. 1 
Satz 1 StPO der Anordnung durch den Richter. Des Weiteren bestehen gemäß 
§ 101 StPO differenzierte Benachrichtigungspflichten sowie die 
Möglichkeit, nachträglich eine gerichtliche Überprüfung der 
Rechtmäßigkeit der Maßnahme herbeizuführen. Dass diese Vorschriften 
einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gewährleisten, ist nicht 
ersichtlich. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist hingegen das Fehlen 
einer richterlichen Kontrolle für das Absehen von einer Benachrichtigung 
gemäß § 101 Abs. 4 StPO. Unmittelbare Verwendung der Daten für die 
Gefahrenabwehr und für die Aufgaben der Nachrichtendienste: 
§ 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG genügt den Anforderungen an eine 
hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach 
nicht. Der Bundesgesetzgeber begnügt sich hier damit, in lediglich 
generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umreißen, für die ein 
Datenabruf nach Maßgabe späterer Gesetzgebung, insbesondere auch der 
Länder, möglich sein soll. Damit kommt er seiner Verantwortung für die 
verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht 
nach. Vielmehr schafft der Bundesgesetzgeber durch die Pflicht der 
Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller 
Telekommunikationsverkehrsdaten, verbunden gleichzeitig mit der Freigabe 
dieser Daten für die Verwendung durch die Polizei und die 
Nachrichtendienste im Rahmen annähernd deren gesamter Aufgabenstellung, 
ein für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen offenen Datenpool, auf 
den nur durch grobe Zielsetzungen beschränkt jeweils aufgrund eigener 
Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und Ländern zugegriffen werden 
kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen 
Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und 
Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar. 
Die Ausgestaltung der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten 
ist auch insoweit unverhältnismäßig, als für die Übermittlung keinerlei 
Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest für einen 
engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen 
Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grundsätzlich 
geboten. 
Mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte der Diensteanbieter: 
Nicht in jeder Hinsicht genügt auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG den 
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar begegnet es keinen Bedenken, 
dass nach dieser Vorschrift Auskünfte unabhängig von einem Straftaten 
oder Rechtsgüterkatalog zulässig sind. Nicht mit der Verfassung zu 
vereinbaren ist demgegenüber, dass solche Auskünfte ohne weitere 
Begrenzung auch allgemein für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten 
ermöglicht werden. Auch fehlt es an Benachrichtigungspflichten im 
Anschluss an solche Auskünfte. 
6. Vereinbarkeit mit Art. 12 GG 
Demgegenüber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich Art. 12 
Abs. 1 GG, soweit in diesem Verfahren hierüber zu entscheiden ist, 
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Auferlegung der 
Speicherungspflicht wirkt gegenüber den betroffenen Diensteanbietern 
typischerweise nicht übermäßig belastend. Unverhältnismäßig ist die 
Speicherungspflicht insbesondere nicht in Bezug auf die finanziellen 
Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach § 113a 
TKG und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die 
Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen. Der Gesetzgeber ist 
innerhalb seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf 
beschränkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche 
Tätigkeit unmittelbar Gefahren auslösen kann oder sie hinsichtlich 
dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht 
insoweit eine hinreichende Sach und Verantwortungsnähe zwischen der 
beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung. Gegen die den 
Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten bestehen danach keine 
grundsätzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die 
mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung 
des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die 
Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der 
Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie 
auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit 
der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen 
verarbeiten. 
7. Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften 
Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des 
Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG führt zur 
Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs. 1 Satz 1 
StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden 
dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der 
Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 
und § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). 
Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der 
formellen Verfassungsmäßigkeit und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der 
vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der 
Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung 
der §§ 113a und 113b TKG als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit 
7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen, 
soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen. 
Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und 
nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der 
Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften 
auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet 
werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der 
Nichtigerklärung. 
Sondervotum des Richters Schluckebier: 
1. In der Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten 
bei den Diensteanbietern liegt kein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 
10 Abs. 1 GG von solchem Gewicht, dass er als „besonders schwer“ und 
damit gleichermaßen klassifiziert werden könnte wie ein unmittelbarer 
Zugriff durch die öffentliche Gewalt auf Kommunikationsinhalte. Die 
Verkehrsdaten verbleiben in der Sphäre der privaten Diensteanbieter, bei 
denen sie aus betriebstechnischen Gründen anfallen und von denen der 
einzelne Telekommunikationsteilnehmer aufgrund der vertraglichen Bindung 
erwarten kann, dass diese sie in ihrer Sphäre strikt vertraulich 
behandeln und schützen. Wird die nach dem Stand der Technik mögliche 
Datensicherheit gewährleistet, so fehlt deshalb auch eine 
objektivierbare Grundlage für die Annahme eines speicherungsbedingten 
Einschüchterungseffekts beim Bürger. Die Speicherung erstreckt sich 
nicht auf den Inhalt der Telekommunikation. Bei der Gewichtung des 
Eingriffs muss deshalb eine wahrnehmbare Distanz zu solchen besonders 
schweren Eingriffen gewahrt bleiben, wie sie bei der akustischen 
Wohnraumüberwachung, der inhaltlichen Telekommunikationsüberwachung oder 
der sogenannten Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme 
durch unmittelbaren Zugriff staatlicher Organe vorliegen, und bei denen 
in besonderem Maße das Risiko besteht, dass der absolut geschützte 
Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird. Besonders 
eingriffsintensiv ist danach nicht bereits die Speicherung der 
Verkehrsdaten beim Diensteanbieter, sondern erst der Abruf und die 
Nutzung der Verkehrsdaten durch staatliche Stellen im Einzelfall nach 
den dafür bestehenden Rechtsgrundlagen; diese wie auch die richterliche 
Anordnung der Verkehrsdatenerhebung unterliegen ihrerseits den strikten 
Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. 
2. Die angegriffenen Regelungen sind im Grundsatz nicht unangemessen, 
den Betroffenen zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Der 
Gesetzgeber hat sich mit der Pflicht zur Speicherung der 
Telekommunikationsverkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten, einer 
Verwendungszweckregelung und der strafprozessrechtlichen 
Erhebungsregelung in dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden 
Gestaltungsrahmen gehalten. Die Schutzpflicht des Staates gegenüber 
seinen Bürgern schließt die Aufgabe ein, geeignete Maßnahmen zu 
ergreifen, um die Verletzung von Rechtsgütern zu verhindern oder sie 
aufzuklären und die Verantwortung für Rechtsgutsverletzungen zuzuweisen. 
In diesem Sinne zählt die Gewährleistung des Schutzes der Bürger und 
ihrer Grundrechte sowie der Grundlagen des Gemeinwesens und die 
Verhinderung wie die Aufklärung bedeutsamer Straftaten zugleich zu den 
Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens und des unbeschwerten 
Gebrauchs der Grundrechte durch den Bürger. Effektive Aufklärung von 
Straftaten und wirksame Gefahrenabwehr sind daher nicht per se eine 
Bedrohung für die Freiheit der Bürger. 
In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum 
Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner 
von der Verfassung verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des 
Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden 
Interessen zu erreichen. Ihm kommt dabei ein Einschätzungs- und 
Gestaltungsspielraum zu. Ziel des Gesetzgebers war es hier, den 
unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen, rechtsstaatlichen 
Strafrechtspflege angesichts einer grundlegenden Veränderung der 
Kommunikationsmöglichkeiten und des Kommunikationsverhaltens der 
Menschen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen. Dieses Ziel setzt 
grundsätzlich die Ermittelbarkeit der zur Aufklärung erforderlichen 
Tatsachen voraus. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass 
gerade Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund der technischen 
Entwicklung hin zu Flatrates oftmals entweder überhaupt nicht 
gespeichert werden oder bereits wieder gelöscht sind, bevor eine 
richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung erwirkt werden kann oder 
auch nur die für einen entsprechenden Antrag erforderlichen 
Informationen ermittelt sind. Die Tatsache, dass elektronische oder 
digitale Kommunikationsmittel in nahezu alle Lebensbereiche vorgedrungen 
sind und deshalb in bestimmten Bereichen die Strafverfolgung und auch 
die Gefahrenabwehr erschweren, berücksichtigt die Senatsmehrheit zwar 
bei der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der 
Verkehrsdatenspeicherung, gewichtet sie aber bei der 
Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne unter dem Aspekt der 
Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht in dem gebotenen Maße. 
Die Senatsmehrheit schränkt damit zugleich den Einschätzungs- und 
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der 
Straftatenaufklärung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen 
angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis 
nahezu vollständig ein. Dadurch trägt sie auch dem Gebot 
verfassungsrichterlicher Zurückhaltung („judicial self-restraint“) 
gegenüber konzeptionellen Entscheidungen des demokratisch legitimierten 
Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung. Das Urteil gibt eine 
Speicherdauer von sechs Monaten also dem durch die EG-Richtlinie 
geforderten Mindestmaß als an der Obergrenze liegend und 
verfassungsrechtlich allenfalls rechtfertigungsfähig vor, schreibt dem 
Gesetzgeber regelungstechnisch vor, dass die Verwendungszweckregelung 
zugleich die Zugriffsvoraussetzungen enthalten muss, beschränkt ihn auf 
eine Katalogtatentechnik im Strafrecht, schließt die Möglichkeit der 
Nutzung der Verkehrsdaten auch zur Aufklärung von mittels 
Telekommunikationsmitteln begangenen schwer aufklärbaren Straftaten aus 
und erweitert die Benachrichtigungspflichten in bestimmter Art. Danach 
bleibt dem Gesetzgeber kein nennenswerter Spielraum mehr für eine 
Ausgestaltung in eigener politischer Verantwortung. 
Der Senat verwehrt dem Gesetzgeber insbesondere die Abrufbarkeit der 
nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten für die Aufklärung von 
Straftaten, die nicht im derzeitigen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO 
bezeichnet, aber im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind, sowie von 
solchen Taten, die mittels Telekommunikation begangen sind (§ 100g Abs. 
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Hinsichtlich der letztgenannten Taten wird 
nicht genügend gewichtet, dass der Gesetzgeber hier von erheblichen 
Aufklärungsschwierigkeiten ausgeht. Da es Sache des Gesetzgebers ist, 
eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und keine beträchtlichen 
Schutzlücken entstehen zu lassen, kann es ihm nicht versagt sein, auch 
bei Straftaten, die zwar nicht besonders schwer sind, aber Rechtsgüter 
von Gewicht schädigen den Zugriff auf die Verkehrsdaten zu eröffnen, 
weil nach seiner Einschätzung nur so das Entstehen faktisch weitgehend 
rechtsfreier Räume und ein weitgehendes Leerlaufen der Aufklärung 
ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei 
der Gestaltung der strafprozessualen Zugriffsbefugnis an Kriterien 
orientiert hat, die der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2003 
(BVerfGE 107, 299 <322>) zur Herausgabe von Verbindungsdaten der 
Telekommunikation gebilligt hat. 
3. Im Rechtsfolgenausspruch hätte es auch auf der Grundlage der 
verfassungsrechtlichen Würdigung der Senatsmehrheit unter Rückgriff auf 
eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegen, 
dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung zu setzen und die 
bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Maßgaben der vom Senat 
erlassenen einstweiligen Anordnungen für vorübergehend weiter anwendbar 
zu erklären, um nachhaltige Defizite insbesondere bei der Aufklärung von 
Straftaten, aber auch bei der Gefahrenabwehr zu vermeiden. 
Sondervotum Richter Eichberger: 
Das Sondervotum schließt sich der Kritik des Richters Schluckebier an 
der Beurteilung der Eingriffsintensität der Speicherung der 
Telekommunikationsverkehrsdaten als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG im 
Wesentlichen an. Die den §§ 113a, 113b TKG zugrunde liegende 
gesetzgeberische Konzeption einer gestuften legislativen Verantwortung 
für die Speicherungsanordnung auf der einen Seite und den Datenabruf auf 
der anderen Seite steht im Grundsatz mit der Verfassung in Einklang. 
Dies gilt insbesondere für die in § 100g StPO geregelte Verwendung der 
nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung. Der 
Gesetzgeber ist nicht gezwungen die Verhältnismäßigkeit der 
Abrufregelung ausschließlich an dem größtmöglichen Eingriff eines 
umfassenden, letztlich auf ein Bewegungs- oder Sozialprofil des 
betroffenen Bürgers abzielenden Datenabrufs zu messen, sondern darf 
berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Datenabfragen weitaus geringeres 
Gewicht haben, über deren Zumutbarkeit im Einzelfall der hierzu berufene 
Richter zu entscheiden hat.
Quelle: Website des Bundesverfassungsgerichts; 2. März 2010; www.bundesverfassungsgericht.de
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