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Der Verfassungsentwurf der Europäischen Union

Präambel, Teil I (Ziele und Werte der EU) und Teil 2 (Charta der Grundrechte) im Wortlaut

Der vom Präsidenten des Europäischen Konvents, Valéry Giscard d'Estaing, dem Europäischem Rat der Staats- und Regierungschefs am 20. Juni 2003 im griechischen Thessaloniki übergebene Entwurf einer Europäischen Verfassung besteht aus vier Teilen. Die zentralen Neuerungen sind im Teil I enthalten, deren Kernelemente nachstehend beschrieben sind. Teil II enthält die bereits früher verabschiedete "Charta der Grundrechte". (Beide Teile sind auf unserer Seite im vollen Wortlaut dokumentiert.) Die Teile III und IV übernehmen die bisherigen Regelungen von EG- und EU-Vertrag über die Arbeitsweise der Union bzw. enthalten Allgemeine und Schlussbestimmungen.
Die vollständige Fassung des Verfassungsentwurfs können Sie als pdf-Datei herunterladen: Der gesamte Verfassungsentwurf der Europäischen Union

Am Anfang des Verfassungsentwurfs stehen im Teil I die Ziele und Werte der Europäischen Union. Die EU gründet sich auf die Achtung der Menschenrechte, der Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die sich zu diesen Werten bekennen und ihnen Geltung verschaffen.

Der Titel "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" nimmt Bezug auf die bereits verabschiedete Charta der Grundrechte und legt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger der EU fest. Unionsbürgerin und Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt.

Die Zuständigkeiten der Union werden in Titel 3 festgelegt. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips darf die Union nur bei politischen Zielen tätig werden, die von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Es gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Die Verfahren, die dabei zu beachten sind, sind in einem gesonderten Protokoll niedergelegt. Die ausschließlichen und geteilten Gesetzgebungszuständigkeiten werden aufgelistet. Das Recht der Union hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Außerdem wird das Prinzip der Verhältnismäßigkeit festgeschrieben.

Titel 4 bestimmt die Organe der EU. Organe der EU sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Ministerrat, die Europäische Kommission und der Gerichtshof.
Erstmals soll ein hauptamtlicher Präsident an der Spitze der EU stehen. Vorgesehen ist, den EU-Ratspräsidenten von den Staats- und Regierungschefs auf zweieinhalb Jahre zu wählen. Sein Mandat kann einmal verlängert werden. Der EU-Präsident soll die Arbeit des Europäischen Rates koordinieren und jährlich vier Gipfeltreffen vorbereiten. Er soll die EU auch nach außen vertreten, dabei aber die Zuständigkeiten des EU-Außenministers wahren.

Neu ist auch das Amt eines EU-Außenministers (Titel 3, Artikel I-15). Er soll zugleich Vorsitzender des Außenministerrates und Vizepräsident der EU-Kommission sein. Dadurch wird er sowohl an den Ministerrat als auch an die Kommission angebunden. Der Europäische Rat wird ihn ernennen, der Präsident der EU-Kommission muss zustimmen.

Die EU-Kommission wird auf 15 stimmberechtigte Kommissare begrenzt, einschließlich des Außenministers der EU und des Präsidenten der EU-Kommission. Dabei soll das Rotationsprinzip gelten. Große und kleine EU-Staaten sind gleichberechtigt. Hinzu kommen nichtstimmberechtigte Kommissare, damit alle Länder im EU-Exekutivorgan vertreten sind.

Das Mitentscheidungsrecht des Parlaments soll erweitert werden. So wird das Europaparlament den Präsidenten der EU-Kommission wählen und die gesamte Kommission per Votum billigen.

Ministerrat und Parlament sind die Gesetzgeber der EU.

Der Verfassungsentwurf will die Bereiche erweitern, in denen mit Mehrheit im Rat entschieden werden kann. Es ist aber immer eine Mehrheit der Mitgliedstaaten und von drei Fünfteln der EU-Bevölkerung erforderlich. In außenpolitischen Fragen bleibt es bei der Einstimmigkeit.

Titel 5 regelt die Gesetzgebung der Union und enthält Bestimmungen zur Außen- und Sicherheitspolitik, zum gegenseitigen Beistand und zur Entwicklung eines Raumes von Recht und Sicherheit. In diesen Bereichen gehen die Bestimmungen deutlich über die bisherigen Regelungen im EG- und EU-Vertrag hinaus. Die Rechtssetzung der EU wird gestrafft.

Die demokratische Ordnung der EU wird in Titel 6 beschrieben. Neben dem Grundsatz der partizipativen Demokratie wird die Transparenz aller Handlungen der Union vorgeschrieben, verbunden mit dem Recht der Unionsbürger auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Neu ist die Möglichkeit des Bürgerbegehrens, wenn mindestens eine Million Menschen dies wollen.

Abschließend werden die Kriterien und das Verfahren für den Beitritt zur EU geregelt. Erstmals werden auch Verfahren für einen freiwilligen Austritt aus der Union formuliert. Außerdem wird bestimmt, wie im Falle von Verstößen gegen die Grundwerte der EU-Verfassung durch Mitgliedstaaten zu verfahren ist.

Die oben angegebenen Regelungen des Verfassungsentwurfs werden in drei Anlagen präzisiert:
  • ein Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der EU,
  • ein Protokoll über die Anwendung der Regeln der Subsidiarität und
  • ein Protokoll über die Vertretung der Bürger im Parlament sowie die Stimmgewichte im Ministerrat.
Quelle: Homepage der Bundesregierung


Hinweis:
Hinsichtlich der europäischen Außen- und Sicherheitspolitik sind folgende Artikel in Teil I besonders interessant:
Titel III, Artikel I-15
Titel IV, Artikel I-23, Ziff 2; Artikel I-27
Titel V, Kapitel II, Artikel I-39, Artikel I-40




Die Verfassung der Europäischen Union

Entwurf


Stand: Teile I und II lt. Konventsdokument CONV 820/03 vom 20. 6. 2003

Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL
TEIL I
TITEL I - DEFINITION UND ZIELE DER UNION
TITEL II - GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
TITEL III - DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
TITEL IV - DIE ORGANE DER UNION
Kapitel I - Institutioneller Rahmen
Kapitel II - Sonstige Organe und Einrichtungen
TITEL V - AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
Kapitel I - Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel II - Besondere Bestimmungen
Kapitel III - Die verstärkte Zusammenarbeit
TITEL VI - DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION
TITEL VII - DIE FINANZEN DER UNION
TITEL VIII - DIE UNION UND IHRE NACHBARN
TITEL IX - ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION

TEIL II DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION
PRÄAMBEL
TITEL I - WÜRDE DES MENSCHEN
TITEL II - FREIHEITEN
TITEL III - GLEICHHEIT
TITEL IV - SOLIDARITÄT
TITEL V - BÜRGERRECHTE
TITEL VI - JUSTIZIELLE RECHTE
TITEL VII - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA


PRÄAMBEL

Die Verfassung, die wir haben ... heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige Bürger, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist.
Thukydides, II, 37


In dem Bewusstsein, dass der Kontinent Europa ein Träger der Zivilisation ist und dass seine Bewohner, die ihn seit den Anfängen der Menschheit in immer neuen Schüben besiedelt haben, im Laufe der Jahrhunderte die Werte entwickelt haben, die den Humanismus begründen: Gleichheit der Menschen, Freiheit, Geltung der Vernunft,

Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, deren Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind und die zentrale Stellung des Menschen und die Vorstellung von der Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit seiner Rechte sowie vom Vorrang des Rechts in der Gesellschaft verankert haben,

In der Überzeugung, dass ein nunmehr geeintes Europa auf diesem Weg der Zivilisation, des Fortschritts und des Wohlstands zum Wohl all seiner Bewohner, auch der Schwächsten und der Ärmsten, weiter voranschreiten will, dass es ein Kontinent bleiben will, der offen ist für Kultur, Wissen und sozialen Fortschritt, dass es Demokratie und Transparenz als Wesenszüge seines öffentlichen Lebens stärken und auf Frieden, Gerechtigkeit und Solidarität in der Welt hinwirken will,

In der Gewissheit, dass die Völker Europas, wiewohl stolz auf ihre nationale Identität und Geschichte, entschlossen sind, die alten Trennungen zu überwinden und immer enger vereint ihr Schicksal gemeinsam zu gestalten,

In der Gewissheit, dass Europa, "in Vielfalt geeint", ihnen die besten Möglichkeiten bietet, unter Wahrung der Rechte des Einzelnen und im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen und der Erde dieses große Abenteuer fortzusetzen, das einen Raum eröffnet, in dem sich die Hoffnung der Menschen entfalten kann,

In dankender Anerkennung der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents, die diese Verfassung im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas ausgearbeitet haben, [Sind die Hohen Vertragsparteien nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:]

TEIL I

TITEL I - DEFINITION UND ZIELE DER UNION

Artikel I-1: Gründung der Union
(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten, begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.

Artikel I-2: Die Werte der Union
Die Werte, auf denen die Union sich gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung auszeichnet.

Artikel I-3: Die Ziele der Union
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb.
(3) Die Union strebt ein Europa der nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums an, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frau und Mann, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.
Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Union wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie trägt bei zu Frieden, Sicherheit, nachhaltiger Entwicklung der Erde, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, freiem und gerechtem Handel, Beseitigung der Armut und Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
(5) Diese Ziele werden mit geeigneten Mitteln entsprechend dem Umfang der Zuständigkeiten verfolgt, die der Union in dieser Verfassung übertragen werden.

Artikel I-4: Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung
(1) Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit werden innerhalb der Union und von der Union gemäß dieser Verfassung gewährleistet.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel I-5: Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten
(1) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(2) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung ergeben.
Die Mitgliedstaaten erleichtern der Union die Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der in der Verfassung genannten Ziele gefährden könnten.

Artikel I-6: Rechtspersönlichkeit
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit

TITEL II - GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Artikel I-7: Grundrechte
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte als dem Teil II dieser Verfassung enthalten sind.
(2) Die Union strebt den Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten an. Der Beitritt zu dieser Konvention ändert nicht die in dieser Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

Artikel I-8: Die Unionsbürgerschaft
(1) Unionsbürgerin und Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ohne diese zu ersetzen.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in dieser Verfassung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie - haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
- besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahl recht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
- genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;
- haben das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden sowie Schreiben in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu richten und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.
(3) Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in dieser Verfassung und in den Bestimmungen zu ihrer Anwendung festgelegt sind.

TITEL III - DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION

Artikel I-9: Grundprinzipien
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr von den Mitgliedstaaten in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen werden. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser erreicht werden können.
Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zur Verfassung an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus.
Die Organe wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem in Absatz 3 genannten Protokoll an.

Artikel I-10: Das Unionsrecht
(1) Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder aus Handlungen der Organe der Union ergeben.

Artikel I-11: Arten von Zuständigkeiten
(1) Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich ausschließliche Zuständigkeit zu, so kann nur sie gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich bindende Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur dann tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt worden sind, oder um von dieser erlassene Rechtsakte durchzuführen.
(2) Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit zu, so haben die Union und die Mitgliedstaaten die Befugnis, in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden und rechtlich bindende Rechtsakte zu erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.
(3) Die Union ist zuständig im Hinblick auf die Förderung und Gewährleistung der Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten.
(4) Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union unter den in der Verfassung genannten Bedingungen befugt, Maßnahmen zur Koordinierung, Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen zu den einzelnen Bereichen in Teil III der Verfassung

Artikel I-12: Ausschließliche Zuständigkeiten
(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Wettbewerbsregeln sowie in folgenden Bereichen:
- die Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben,
- die gemeinsame Handelspolitik,
- die Zollunion,
- die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik.
(2) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkommen, wenn ein solcher Abschluss in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit die Union ihre Zuständigkeit auf interner Ebene ausüben kann, oder wenn er einen internen Rechtsakt der Union berührt. Artikel I-13: Bereiche mit geteilter Zuständigkeit (1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung außerhalb der in den Artikeln I-12 und I-16 genannten Bereiche eine Zuständigkeit zuweist. (2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:
- Binnenmarkt,
- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
- Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
- Verkehr und transeuropäische Netze,
- Energie,
- Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte,
- wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
- Umwelt,
- Verbraucherschutz,
- gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens.
(3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitgliedstaaten daran hindert, ihre Zuständigkeiten auszuüben.
(4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitgliedstaaten daran hindert, ihre Zuständigkeiten auszuüben.

Artikel I-14: Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik
(1) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union.
(2) Für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, gelten besondere Regelungen.
(3) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaten, insbesondere durch die Ausarbeitung von Leitlinien für die Beschäftigungspolitik.
(4) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.

Artikel I-15: Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
(1) Die Zuständigkeit der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten die Rechtsakte der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.

Artikel I-16: Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen
(1) Die Union kann Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen ergreifen.
(2) Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen können mit europäischer Zielsetzung in folgenden Bereichen ergriffen werden:
- Industrie
- Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
- allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
- Kultur
- Zivilschutz.
(3) Die rechtlich bindenden Rechtsakte, die von der Union aufgrund der jeweiligen Bestimmungen zu diesen Bereichen in Teil III erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.

Artikel I-17: Flexibilitätsklausel
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele dieser Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.
(2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel I-9 Absatz 3 auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Aufgrund des vorliegenden Artikels erlassene Vorschriften dürfen keine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen eine solche Harmonisierung nach der Verfassung ausgeschlossen ist.

TITEL IV - DIE ORGANE DER UNION

Kapitel I - Institutioneller Rahmen

Artikel I-18: Die Organe der Union
(1) Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, mit dem angestrebt wird,
- die Ziele der Union zu verfolgen,
- ihren Werten Geltung zu verschaffen,
- den Interessen der Union, ihrer Bürgerinnen und Bürger und ihrer Mitgliedstaaten zu dienen und die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität der Politik der Union und der von ihr zur Erreichung ihrer Ziele getroffenen Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Dieser institutionelle Rahmen umfasst
das Europäische Parlament,
den Europäischen Rat,
den Ministerrat,
die Europäische Kommission,
den Gerichtshof.
(3) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in dieser Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind.
Die Organe arbeiten loyal zusammen.

Artikel I-19: Das Europäische Parlament
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Ministerrat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; es erfüllt ferner Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission.
(2) Das Europäische Parlament wird von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern für eine Amtszeit von fünf Jahren im Rahmen allgemeiner, freier und geheimer Wahlen direkt gewählt. Die Anzahl seiner Mitglieder darf 736 nicht überschreiten. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit vier Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten.
Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 und danach im Bedarfsfall im Hinblick auf künftige Wahlen erlässt der Europäische Rat einstimmig auf Vorschlag des Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, in dem die oben genannten Grundsätze gewahrt sind.
(3) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

Artikel I-20: Der Europäische Rat
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt ihre allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Außenminister der Union nimmt an den Beratungen teil.
(3) Der Europäische Rat tritt vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich von einem Minister oder – im Fall des Präsidenten der Kommission – von einem Europäischen Kommissar unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat durch Konsens.

Artikel I-21: Der Präsident des Europäischen Rates
(1) Der Präsident des Europäischen Rates wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt; er kann einmal wieder gewählt werden. Im Falle schwerwiegender Hinderungsgründe oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Der Präsident des Europäischen Rates
- führt den Vorsitz und leitet die Beratungen des Europäischen Rates,
- sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) für die angemessene Vorbereitung und Kontinuität dieser Beratungen,
- wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,
- legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.
Der Präsident des Europäischen Rates nimmt in dieser Eigenschaft auf seiner Ebene unbeschadet der Zuständigkeiten des Außenministers der Union die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.
(3) Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt innehaben.

Artikel I-22: Der Ministerrat
(1) Der Ministerrat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; er erfüllt ferner Aufgaben der Politikfestlegung und der Koordinierung nach Maßgabe der Verfassung.
(2) Der Ministerrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat auf Ministerebene ernannten Vertreter für jede seiner Zusammensetzungen. Dieser Vertreter ist als Einziger befugt, für den Mitgliedstaat, den er vertritt, verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.
(3) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel I-23: Die Zusammensetzungen des Ministerrates
(1) Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Gesetzgebung) gewährleistet die Kohärenz der Arbeiten des Ministerrates.
Als Rat (Allgemeine Angelegenheiten) trägt er in Verbindung mit der Kommission für die Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates und das Vorgehen im Anschluss daran Sorge.
In seiner Eigenschaft als Gesetzgeber berät er und beschließt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament nach Maßgabe der Verfassung über die Europäischen Gesetze und die Europäischen Rahmengesetze. Wird er in dieser Eigenschaft tätig, umfasst die Vertretung eines Mitgliedstaats avußerdem je nach Tagesordnung einen oder zwei Fachvertreter auf Ministerebene.
(2) Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) formuliert die Außenpolitik der Union gemäß den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und gewährleistet die Kohärenz ihres Handelns.
Den Vorsitz führt der Außenminister der Union.
(3) Der Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, mit dem andere Zusammensetzungen des Ministerrates festgelegt werden.
(4) Der Vorsitz in den Formationen des Ministerrates mit Ausnahme der Zusammensetzung "Auswärtige Angelegenheiten" wird für die Dauer von mindestens einem Jahr nach dem Prinzip der gleichberechtigten Rotation von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ministerrat wahrgenommen.
Der Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in dem die Regeln dieser Rotation unter Berücksichtigung des politischen und geografischen Gleichgewichts in Europa und der Verschiedenheit der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Artikel I-24: Die qualifizierte Mehrheit
(1) Beschließt der Europäische Rat bzw. der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit, so muss diese der Mehrheit der Mitgliedstaaten entsprechen und mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentieren.
(2) Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat gemäß der Verfassung nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließen muss oder wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat nicht auf Initiative des Außenministers der Union beschließt, so entspricht die erforderliche qualifizierte Mehrheit zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die mindestens drei Fünftel der Bevölkerung repräsentieren.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 treten am 1. November 2009 nach den Wahlen zum Europäischen Parlament nach Artikel I-19 in Kraft.
(4) In Fällen, in denen gemäß Teil III Europäische Gesetze und Rahmengesetze vom Ministerrat nach einem besonderen Rechtsetzungsverfahren angenommen werden müssen, kann der Europäische Rat nach einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten von sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach diese Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können. Der Europäische Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Unterrichtung der nationalen Parlamente. In Fällen, in denen der Ministerrat gemäß Teil III in einem bestimmten Bereich einstimmig beschließen muss, kann der Europäische Rat von sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Ministerrat in diesem Bereich mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann.
Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage dieser Bestimmung ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten mindestens vier Monate vor der Beschlussfassung übermittelt.
(5) Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat nicht teil.

Artikel I-25: Die Europäische Kommission
(1)Die Europäische Kommission fördert die allgemeinen europäischen Interessen und ergreift entsprechende Initiativen zu diesem Zweck. Sie trägt für die Anwendung der Bestimmungen der Verfassung sowie der von den Organen kraft der Verfassung angenommenen Vorschriften Sorge. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsaufgaben aus. Mit Ausnahme der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der übrigen in der Verfassung vorgesehenen Fälle übernimmt sie die Vertretung der Union nach außen. Sie initiiert die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, kann ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.
(3) Die Kommission besteht aus einem Kollegium, das sich aus ihrem Präsidenten, dem Außenminister der Union/Vizepräsidenten und aus dreizehn Europäischen Kommissaren, die nach einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt werden, zusammensetzt. Dieses System wird durch einen Europäischen Beschluss des Europäischen Rates auf der Grundlage der folgenden Grundsätze geschaffen:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen im Kollegium vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen. b) vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
Der Präsident der Kommission ernennt Kommissare ohne Stimmrecht, bei deren Auswahl dieselben Kriterien wie bei den Mitgliedern des Kollegiums zugrunde gelegt werden und die aus allen anderen Mitgliedstaaten kommen.
Diese Bestimmungen treten am 1. November 2009 in Kraft.
(4) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Europäischen Kommissare und die Kommissare dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
(5) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Der Präsident der Kommission ist für die Tätigkeit der Kommissare dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann gemäß Artikel III-238 einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher Misstrauensantrag angenommen, so müssen die Europäischen Kommissare und die Kommissare geschlossen ihr Amt niederlegen. Die Kommission führt die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung eines neuen Kollegiums weiter.

Artikel I-26: Der Präsident der Europäischen Kommission
(1) Unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament schlägt der Europäische Rat diesem im Anschluss an entsprechende Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten vor, wobei dasselbe Verfahren wie zuvor angewandt wird.
(2) Jeder durch das Rotationssystem bestimmte Mitgliedstaat erstellt eine beide Geschlechter berücksichtigende Liste von drei Personen, die er für geeignet erachtet, das Amt eines Europäischen Kommissars auszuüben. Der gewählte Präsident benennt die dreizehn Europäischen Kommissare aufgrund ihrer Kompetenz, ihres Engagements für Europa und ihrer Gewähr für Unabhängigkeit, indem er aus jeder Vorschlagsliste eine Person auswählt. Der Präsident und die als Mitglieder des Kollegiums benannten Persönlichkeiten einschließlich des künftigen Außenministers der Union sowie die als Kommissare ohne Stimmrecht benannten Persönlichkeiten stellen sich gemeinsam dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.
(3) Der Präsident der Kommission
- legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,
- beschließt über ihre interne Organisation, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
- ernennt die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder des Kollegiums. Ein Europäischer Kommissar oder ein Kommissar legt sein Amt nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.

Artikel I-27: Der Außenminister der Union
(1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den Außenminister der Union. Dieser leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Der Europäische Rat kann das Mandat des Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.
(2) Der Außenminister trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der gemeinsamen Außenpolitik bei und führt sie im Auftrag des Ministerrates durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Der Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der Europäischen Kommission.
Er ist dort mit den Außenbeziehungen und der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unterliegt er den Verfahren, die für die Arbeitsweise der Kommission gelten.

Artikel I-28: Der Gerichtshof
(1) Zum Gerichtshof gehören der Europäische Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er gewährleistet die Achtung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz auf dem Gebiet des Unionsrechts gewährleistet ist.
(2) Der Europäische Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat und wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat; die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die die Voraussetzungen gemäß den Artikeln III-256 bis III-257 erfüllen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig.
(3) Der Gerichtshof entscheidet
- über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder juristischer oder natürlicher Personen gemäß den Bestimmungen von Teil III,
- im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
- über alle anderen in der Verfassung vorgesehenen Fälle.

Kapitel II - Sonstige Organe und Einrichtungen

Artikel I-29: Die Europäische Zentralbank
(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die die Währung der Union, den „Euro“ eingeführt haben, betreiben die Währungspolitik der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet des Zieles der Preisstabilität unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen. Es führen alle weiteren Aufgaben einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.
(3) Die Europäische Zentralbank ist ein Organ, das Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und ihren Finanzen unabhängig. Die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu achten.
(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln III-74 bis III-81 und nach Maßgabe der Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Gemäß diesen Bestimmungen behalten die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
(6) Die Organe der Europäischen Zentralbank, ihre Zusammensetzung und die Modalitäten ihrer Arbeitsweise sind in den Artikeln III-82 bis III-85 sowie in den Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.

Artikel I-30: Der Rechnungshof
(1) Der Rechnungshof ist das Organ, das die Rechnungsprüfung wahrnimmt.
(2) Er prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit aus.

Artikel I-31: Die beratenden Einrichtungen der Union
(1) Das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein Wahlamt in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozio-ökonomischen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(5) Die Bestimmungen über die Zusammensetzung dieser Ausschüsse, die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-288 bis III-294 der Verfassung festgelegt. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Rat auf Vorschlag der Kommission überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen.

TITEL V - AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION

Kapitel I - Gemeinsame Bestimmungen

Artikel I-32: Die Rechtsakte der Union
(1) Die Union übt die ihr in der Verfassung übertragenen Zuständigkeiten gemäß den Bestimmungen in Teil III mittels folgender Rechtsakte aus: Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische Verordnung, Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme.
Das Europäische Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Europäische Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt.
Die Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ohne Gesetzescharakter; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und bestimmter Einzelvorschriften der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.
Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.
Empfehlungen und Stellungnahmen der Organe sind rechtlich nicht bindend.
(2) Werden das Europäische Parlament und der Ministerrat mit einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt befasst, so erlassen sie in dem betreffenden Bereich keine in diesem Artikel nicht vorgesehenen Rechtsakte.

Artikel I-33: Gesetzgebungsakte
(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden nach den in Artikel III-298 festgelegten Einzelheiten des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.
In den in Artikel III-160 ausdrücklich genannten Fällen können Europäische Gesetze und Rahmengesetze gemäß Artikel III-298 auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten erlassen werden.
(2) In bestimmten Fällen, die in der Verfassung aufgeführt sind, werden Europäische Gesetze und Rahmengesetze nach besonderen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Ministerrates oder vom Ministerrat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.

Artikel I-34: Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
(1) Der Europäische Rat erlässt Europäische Beschlüsse in den in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Der Ministerrat und die Kommission erlassen Europäische Verordnungen oder Europäische Beschlüsse in den in den Artikeln I-35 und I-36 genannten Fällen sowie in den in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Die Europäische Zentralbank erlässt Europäische Verordnungen und Europäische Beschlüsse, sofern sie durch die Verfassung dazu ermächtigt ist.
(2) Der Ministerrat und die Kommission sowie die Europäische Zentralbank, sofern sie durch die Verfassung dazu ermächtigt ist, geben Empfehlungen ab.

Artikel I-35: Delegierte Verordnungen
(1) In Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu erlassen.
In den betreffenden Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Übertragung ausdrücklich festgelegt. Für die wesentlichen Vorschriften in einem Bereich ist eine Übertragung ausgeschlossen. Diese sind dem Europäischen Gesetz oder dem Europäischen Rahmengesetz vorbehalten.
(2) In diesen Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen wird ausdrücklich festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Übertragung vorgenommen werden kann. Dabei bestehen folgende Möglichkeiten:
- Das Europäische Parlament oder der Ministerrat können beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
- Die delegierte Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Ministerrat innerhalb der im Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände erheben.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel I-36: Durchführungsrechtsakte
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission oder - in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in Artikel I-39 genannten Fällen - dem Ministerrat Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(3) Ein Europäisches Gesetz legt im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze für die Kontrolle der Durchführungsrechtsakte der Union durch die Mitgliedstaaten fest.
(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen oder Europäischen Durchführungsbeschlüssen.

Artikel I-37: Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der Union
(1) Wird die Art des Rechtsakts von der Verfassung nicht ausdrücklich vorgegeben, so beschließen die Organe unter Einhaltung der geltenden Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel I-9 jeweils, welche Art von Rechtsakt zu erlassen ist.
(2) Europäische Gesetze, Europäische Rahmengesetze, Europäische Verordnungen und Europäische Beschlüsse sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in dieser Verfassung vorgesehenen Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug.

Artikel I-38: Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Ministerrates unterzeichnet, soweit sie nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden. In den übrigen Fällen werden sie entweder vom Präsidenten des Europäischen Parlaments oder vom Präsidenten des Ministerrates unterzeichnet. Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Europäische Verordnungen und Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten oder an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, werden von dem Präsidenten des sie erlassenden Organs unterzeichnet; sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Andere Beschlüsse werden denjenigen, an die sie gerichtet sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.

Kapitel II - Besondere Bestimmungen

Artikel I-39: Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
(1) Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(2) Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Ministerrat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien nach Maßgabe von Teil III.
(3) Der Europäische Rat und der Ministerrat erlassen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(4) Diese Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union und von den Mitgliedstaaten mit den einzelstaatlichen Mitteln und denen der Union durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen einander im Europäischen Rat und im Ministerrat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Ministerrat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört und über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
(7) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Ministerrat außer in den in Teil III vorgesehenen Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen auf Vorschlag eines Mitgliedstaates, des Außenministers der Union oder des Außenministers mit Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
(8) Der Europäische Rat kann einstimmig beschließen, dass der Ministerrat in anderen als den in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Artikel I-40: Besondere Bestimmungen für Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union die auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereit gestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat einstimmig darüber beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss zu diesem Zweck zu erlassen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrages und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Ministerrat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die untereinander multinationale Streitkräfte bilden, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung zu beteiligen sowie den Ministerrat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Ministerrat einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder eines Mitgliedstaates erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
(5) Der Ministerrat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Diese Mission wird nach Maßgabe von Artikel [III-206 (ex-Artikel 18)] der Verfassung durchgeführt.
(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvolle Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander festere Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel III-208.
(7) Solange der Europäische Rat keinen Beschluss im Sinne des Absatzes 2 gefasst hat, wird im Rahmen der Union eine engere Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidigung eingerichtet. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit leisten im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines an dieser Zusammenarbeit beteiligten Staates die anderen beteiligten Staaten gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung. Bei der Umsetzung der engeren Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidigung arbeiten die beteiligten Staaten eng mit der Nordatlantikvertrags-Organisation zusammen. Die Teilnahmemodalitäten und die praktischen Modalitäten sowie die dieser Zusammenarbeit eigenen Beschlussfassungsverfahren sind in Artikel III-209 enthalten.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört und über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.

Artikel I-41: Besondere Bestimmungen zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- durch den Erlass von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den in Teil III aufgeführten Bereichen einander angeglichen werden sollen;
- durch eine Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen;
- durch operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Prävention und die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter Behörden.
(2) Im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts können sich die nationalen Parlamente an den Bewertungsmechanismen nach Artikel III-156 beteiligen und werden in die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust gemäß Artikel III-169 und III-172 einbezogen.
(3) Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen die Mitgliedstaaten über ein Initiativrecht nach Artikel III-160.

Artikel I-42: Solidaritätsklausel
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag oder einer Katastrophe natürlichen oder menschlichen Ursprungs betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um
a) - terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
- die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
- im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
b) im Falle einer Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2) Die Modalitäten für die Durchführung dieser Bestimmung sind in Artikel III-226 enthalten.

Kapitel III - Die verstärkte Zusammenarbeit

Artikel I-43: Die verstärkte Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können in den Grenzen und nach den in diesem Artikel und den Artikeln III-318 bis III-325 vorgesehenen Modalitäten die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen ausüben.
Eine verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht bei ihrer Begründung und anschließend gemäß Artikel III-321 jederzeit allen Mitgliedstaaten offen.
(2) Die Ermächtigung zur Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit wird vom Ministerrat als letztes Mittel gewährt, wenn im Ministerrat festgestellt worden ist, dass die mit ihr angestrebten Ziele von der Union insgesamt nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der Ministerrat beschließt nach dem in Artikel III-vorgesehenen Verfahren.
(3) Nur die Mitglieder des Ministerrates, welche die an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten vertreten, nehmen an der Annahme der Rechtsakte im Ministerrat teil. An den Beratungen des Ministerrates dürfen jedoch alle Mitgliedstaaten teilnehmen. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten. Als qualifizierte Mehrheit gilt die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der beteiligten Staaten, sofern diese mindestens drei Fünftel der Bevölkerung dieser Staaten repräsentiert.
Wenn der Ministerrat gemäß der Verfassung nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließen muss oder wenn nicht auf Initiative des Außenministers beschließt, so entspricht die erforderliche qualifizierte Mehrheit zwei Dritteln der beteiligten Staaten, sofern diese mindestens drei Fünftel der Bevölkerung dieser Staaten repräsentieren.
(4) An die im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Staaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen Ländern angenommen werden muss.

TITEL VI - DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION

Artikel I-44: Grundsatz der demokratischen Gleichheit
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die Bürgerinnen und Bürger genießen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe der Union.

Artikel I-45: Grundsatz der repräsentativen Demokratie
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat und im Rat von ihren jeweiligen Regierungen vertreten, die ihrerseits den von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten nationalen Parlamenten Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und so bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.

Artikel I-46: Grundsatz der partizipativen Demokratie
(1) Die Organe der Union geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten zu allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
(2) Die Organe der Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) Eine erhebliche Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern - nicht weniger als eine Million - aus einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht der Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um diese Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die besonderen Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden durch ein Europäisches Gesetz festgelegt.

Artikel I-47: Die Sozialpartner und der autonome soziale Dialog
Die Europäische Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme; sie fördert den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.

Artikel I-48: Der Europäische Bürgerbeauftragte
Das Europäische Parlament ernennt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organen, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union entgegennimmt, ihnen nachgeht und darüber Bericht erstattet. Der Europäische Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.

Artikel I-49: Transparenz der Arbeit der Organe der Union
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union unter weitest gehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Ministerrat, wenn er über Gesetzgebungsvorschläge berät oder beschließt.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder mit Sitz in einem Mitgliedstaat hat unter den in Teil III festgelegten Bedingungen das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, und zwar unabhängig davon, in welcher Form diese Dokumente erstellt werden.
(4) In Europäischen Gesetzen werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu solchen Dokumenten festgelegt.
(5) Im Einklang mit den in Absatz 4 genannten Europäischen Gesetzen legen die in Absatz 3 genannten Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen für den Zugang zu ihren Dokumenten fest.

Artikel I-50: Schutz personenbezogener Daten
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Europäische Gesetze legen Regeln über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr fest. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Behörde überwacht.

Artikel I-51: Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.
(3) Die Union pflegt in Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags dieser Kirchen und Gemeinschaften einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen.

TITEL VII - DIE FINANZEN DER UNION

Artikel I-52: Die Haushalts- und Finanzgrundsätze
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden gemäß den Bestimmungen von Teil III für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr gemäß dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-314 bewilligt.
(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden Ausgabe gemäß dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-314 eine Rechtsgrundlage erhalten. Dieser Rechtsakt muss in Form eines Europäischen Gesetzes, eines Europäischen Rahmengesetzes, einer Europäischen Verordnung oder eines Europäischen Beschlusses ergehen.
(5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Union und der im mehrjährigen Finanzrahmen nach Artikel I-54 finanziert werden kann.
(6) Der Haushaltsplan der Union wird entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen gemäß den Bestimmungen von Artikel III-317.

Artikel I-53: Die Finanzmittel der Union
(1) Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können.
(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
(3) Die Obergrenze für die Finanzmittel der Union wird in einem Europäischen Gesetz des Ministerrates festgelegt, durch das auch neue Mittelkategorien eingeführt und bestehende Kategorien abgeschafft werden können. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungsbestimmungen in Kraft. Der Ministerrat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(4) Die Modalitäten der Finanzmittel der Union werden in einem Europäischen Gesetz des Ministerrates geregelt. Der Ministerrat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Artikel I-54: Der mehrjährige Finanzrahmen
(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen der Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel III-304 festgesetzt.
(2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird in einem Europäischen Gesetz des Ministerrates festgelegt. Der Ministerrat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder Stellung nimmt.
(3) Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
(4) Bei der Festlegung des ersten mehrjährigen Finanzrahmens nach Inkrafttreten der Verfassung beschließt der Ministerrat einstimmig.

Artikel I-55: Der Haushaltsplan der Union
Das Europäische Parlament und der Ministerrat erlassen auf Vorschlag der Kommission gemäß den Modalitäten des Artikels III-306 das Europäische Gesetz zur Feststellung des jährlichen Haushaltsplans der Union.

TITEL VIII - DIE UNION UND IHRE NACHBARN

Artikel I-56: Die Union und ihre Nachbarn
(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Staaten in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Zu diesem Zweck kann die Union nach Artikel III-222 spezielle Abkommen mit den betreffenden Ländern schließen und durchführen. Diese Abkommen können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen.
Zur Durchführung der Abkommen finden regelmäßig Konzertierungen statt.

TITEL IX - ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION

Artikel I-57: Kriterien und Verfahren für den Beitritt zur Union
(1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen. (2) Jeder europäische Staat, der Mitglied der Union werden möchte, kann seinen Antrag an den Ministerrat richten. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten werden von diesem Antrag unterrichtet. Der Ministerrat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die Bedingungen und Modalitäten der Aufnahme werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Artikel I-58: Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur Union verbundenen Rechte
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Ministerrat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Ministerrat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren Empfehlungen an ihn richten.
Der Ministerrat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung der Verfassung auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Mitgliedstaats im Ministerrat ausgesetzt werden. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Die sich aus der Verfassung ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der Ministerrat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem die nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Ministerrat ohne Berücksichtigung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden. (6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel I-59: Freiwilliger Austritt aus der Union
(1) Jeder Mitgliedstaat kann gemäß seinen internen Verfassungsvorschriften beschließen, aus der Europäischen Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit; dieser befasst sich mit der Mitteilung. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Modalitäten des Austritts aus und schließt es, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit im Namen der Union geschlossen. Der Vertreter des austretenden Mitgliedstaats nimmt weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der diesbezüglichen Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Ministerrates teil.
(3) Diese Verfassung findet auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, dass der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat beschließt, diese Frist zu verlängern.
(4) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies gemäß dem Verfahren des Artikels I-57 beantragen.

TEIL II

DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION

PRÄAMBEL


Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.

In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.

Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.

Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang wird die Charta von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die auf Veranlassung und in eigener Verantwortung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert wurden, ausgelegt werden.

Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortlichkeiten und Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.

Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.

TITEL I - WÜRDE DES MENSCHEN

Artikel II-1: Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Artikel II-2: Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel II-3: Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden: a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

Artikel II-4: Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel II-5: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.

TITEL II - FREIHEITEN

Artikel II-6: Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Artikel II-7: Achtung des Privat- und Familienlebens
Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung sowie seiner Kommunikation.

Artikel II-8: Schutz personenbezogener Daten
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jeder Mensch hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Artikel II-9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzel-staatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

Artikel II-10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

Artikel II-11: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Artikel II-12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jedes Menschen umfasst, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. Artikel II-13: Freiheit von Kunst und Wissenschaft Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

Artikel II-14: Recht auf Bildung
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

Artikel II-15: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jeder Mensch hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

Artikel II-16: Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Artikel II-17: Eigentumsrecht
(1) Jeder Mensch hat das Recht, sein rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.

Artikel II-18: Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß der Verfassung gewährleistet.

Artikel II-19: Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

TITEL III - GLEICHHEIT

Artikel II-20: Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel II-21: Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2) Im Anwendungsbereich der Verfassung ist unbeschadet ihrer einzelnen Bestimmungen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel II-22: Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Artikel II-23: Gleichheit von Männern und Frauen
Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Artikel II-24: Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Artikel II-25: Rechte älterer Menschen
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Artikel II-26: Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

TITEL IV - SOLIDARITÄT

Artikel II-27: Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.

Artikel II-28: Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.

Artikel II-29: Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.

Artikel II-30: Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

Artikel II-31: Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Artikel II-32: Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

Artikel II-33: Familien- und Berufsleben
(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Artikel II-34: Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(2) Jeder Mensch, die in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

Artikel II-35: Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Aktionen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

Artikel II-36: Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit der Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.

Artikel II-37: Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

Artikel II-38: Verbraucherschutz
Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

TITEL V - BÜRGERRECHTE

Artikel II-39: Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

Artikel II-40: Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel II-41: Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass seine Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
- das Recht eines jeden Menschen, gehört zu werden, bevor ihm gegenüber eine für ihn nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
- das Recht eines jeden Menschen auf Zugang zu den ihn betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
- die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3) Jeder Mensch hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jeder Mensch kann sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel II-42: Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, unabhängig davon, in welcher Form diese Dokumente erstellt werden.

Artikel II-43: Der Bürgerbeauftragte
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.

Artikel II-44: Petitionsrecht
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.

Artikel II-45: Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann gemäß der Verfassung Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

Artikel II-46: Diplomatischer und konsularischer Schutz
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.

TITEL VI - JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel II-47: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jeder Mensch, dessen durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jeder Mensch kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Artikel II-48: Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Artikel II-49: Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
(3) Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel II-50: Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

TITEL VII - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA

Artikel II-51: Anwendungsbereich
(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in anderen Teilen der Verfassung übertragen werden.
(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in anderen Teilen der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

Artikel II-52: Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der Verfassung geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in diesen Teilen festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3) So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.
(5) Die Bestimmungen der Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe und Einrichtungen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Artikel II-53: Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkommen, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Artikel II-54: Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.


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