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EU als Militärunion verfasst

"Der Europäische Verfassungsvertrag ist keine Chance für ein ziviles Europa, sondern schreibt den Weg der Militarisierung der Europäischen Union fest"

Von Gregor Schirmer*

Die als Thema der Session gestellte Frage, ob der europäische Verfassungsvertrag eine Chance für ein ziviles Europa darstellt, beantworte ich ganz direkt und undiplomatisch mit nein. Der Vertrag [1] bietet keine Chance für ein ziviles Europa. Im Gegenteil. Er schreibt den mit den EU-Verträgen seit Maastricht und Amsterdam und durch entsprechende Praxis – zuletzt die Übernahme des Bosnien-Einsatzes der NATO durch die EU – eingeschlagenen Weg der Militarisierung der EU fest und baut diesen Weg weiter aus.

Schwarze Seele Europas

Das geschieht mit dem Anspruch auf verfassungsrechtlichen Rang. Ich kann zwar keinen Unterschied zwischen dem Entwurf und den Vorgänger-Verträgen hinsichtlich des Abschlusses, des Inkrafttretens, der Geltungskraft und der Änderungsmöglichkeit erkennen, außer der ausdrücklichen Regelung des Austritts aus der EU. Die EU-Verfassung kommt zustande ohne Zustimmung des EU-Parlaments, ohne EU-weite Volksabstimmung. Die überquellende Regelungsdichte samt den Protokollen und Erklärungen, die Bestandteil der Verfassung sind, ist contra jedem bürgernahen Verfassungsverständnis. Der Verfassungsvertrag ist inzwischen auf 530 Druckseiten mit 448 Artikeln, 36 Protokollen, zwei Anhängen und 48 Erklärungen ausgeufert. Er ist für die Menschen in der Union unlesbar und undurchschaubar. Ein Vorrang der Verfassung vor dem sonstigen EU-Primärrecht ist nicht vorgesehen. Neu und positiv zu werten ist freilich das Vorschlagsrecht des Europäischen Parlaments für Vertragsänderungen und das Konventsverfahren. Aber letztlich ist eine Verfassungsänderung allein von der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten abhängig. Die Qualität des Vertrags als Verfassung ist für mich zumindest fraglich. Er ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen nach wie vor souveränen Staaten, der dem Vorrang der Charta der Vereinten Nationen unterliegt [2] und nach dem Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [3] zu bewerten ist. Kein EU-Mitglied kann sich auf den Verfassungsvertrag berufen, um seine Verpflichtungen aus der Charta zu umgehen oder zu leugnen.

Gleichwohl muß man den Vertrag an seinem Anspruch messen, »eine Verfassung für Europa« zu sein oder zu werden. In der Tat könnte sich der Vertrag zu einer »echten« Verfassung verdichten. Auf einer Konferenz kürzlich in Berlin bezeichnete der deutsche Außenminister Joseph Fischer die Verfassung sogar als zur Seele Europas gehörig. Eine schwarze Seele in meinen Augen.

Ich verkenne nicht, daß der Vertrag einige friedensorientierte Bestimmungen enthält, die im vorangegangenen Nizza-Vertrag so nicht zu finden sind. Zu verweisen ist auf die Zielvorgaben in Art. I-3, »den ... Frieden ... zu fördern«. Die EU – so heißt es dort – »leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen«. Das sind schöne und gute allgemeine Orientierungen, die aber vor allem im Teil III des Entwurfs negativ konterkariert werden. Friedensbewegte können und werden sich allerdings auf diese Orientierungen berufen, wenn der Verfassungsvertrag in Kraft treten sollte.

Weitere Militarisierung

Die weitere Militarisierung der EU wird im Verfassungsvertrag vor allem in den folgenden fünf Richtungen verankert:

Erstens. Nach Art. I-12 und I-16 gehört die gemeinsame Verteidigungspolitik, »die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann«, zu den Zuständigkeiten der EU. Damit ist die EU als Militärunion konstitutionell festgeschrieben. Mit dem hier und an anderen Stellen verwendeten Verteidigungsbegriff ist keineswegs kollektive Selbstverteidigung der EU gegen einen Angriff von außen nach Art. 51 der Charta gemeint. Der Verteidigungsbegriff im Verfassungsvertrag umfaßt auch Kampfeinsätze zur »Krisenbewältigung«, »humanitäre Interventionen« mit militärischen Mitteln und Kriege gegen den Terrorismus und gegen »diktatorische Regime«, die mit Massenvernichtungswaffen drohen könnten.

Zweitens. Die Option der EU zum Einsatz militärischer Mittel außerhalb der völkerrechtlich zulässigen Selbstverteidigung wird in den Artikeln I-40 und III-309 ff. eindeutig und konkret festgeschrieben. Nach Art. I-40 kann sich die EU auf die »auf militärische Mittel gestützten Fähigkeiten zu Operationen« »bei Missionen außerhalb der Union«, also überall auf der Welt, stützen. Art. III-309, Abs. 1 ist aus meiner Sicht die Kernbestimmung der Militarisierung der EU. Die »Missionen« umfassen »Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage« sowie »Unterstützung für Drittstaaten [also für Staaten außerhalb der EU – G.S.], bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet«.

Welche Art von Krisen durch Kampfeinsätze »bewältigt« werden sollen, bleibt offen. Mandate des Sicherheitsrates der UN dafür werden nicht vorausgesetzt. Der Sicherheitsrat und die Kapitel VII und VIII der Charta kommen in den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags überhaupt nicht vor. »Präventive« Verteidigung im Sinne von Bush’s neuer Nationaler Sicherheitsdoktrin ist damit nicht ausgeschlossen, ja als eine zulässige Option möglich. Ich verkenne nicht, daß zuerst die zivilen Mittel genannt werden. Aber die militärischen Mittel werden voraussetzungslos als gleichrangige Option offengehalten und mit den zivilen vermischt. Völkerrechtliche Kriterien und spezielle Voraussetzungen für die Anwendung militärischer Gewalt werden nicht formuliert. Gefährlich ist gerade, daß zivile und militärische Reaktionen zur Verfolgung unterschiedlicher Ziele zur freien Auswahl nebeneinander gestellt sind. Die Charta der VN trifft dagegen genaue Unterscheidungen zwischen Maßnahmen friedlicher Streitbeilegung sowie friedlichen und militärischen Sanktionsmaßnahmen und definiert die jeweiligen Voraussetzungen für deren Anwendung. Auffällig und bedenklich ist, daß sich der Vertrag in den Artikeln, in denen die Charta der Vereinten Nationen genannt wird, auf deren Grundsätze, also auf Art. 2, nicht aber auf die Charta insgesamt bezieht.

Amt für Aufrüstung

Drittens. Die EU betreibt die Schaffung gegenüber der NATO eigenständiger militärischer Strukturen und Fähigkeiten für Kampfeinsätze, vor allem durch schnelle Eingreiftruppen. Sie will ohne geographische Einschränkung auch auf militärischem Gebiet autonom – ob im Gefolge der USA, im Verbund mit der NATO oder allein – handeln können. »Gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen« werden zwar als Bestandteil der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Art. III-309, Abs. 1 genannt. Eine konkrete Verpflichtung, auf kontrollierte, darunter nukleare Abrüstung, und auf Konversion hinzuarbeiten, ist das nicht. Im Gegenteil. Das Hauptanliegen des Vertrags ist die Aufrüstung der EU. Es wird zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Mitgliedstaaten gemacht, »ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern« und diese der EU zur Verfügung zu stellen. Dazu wird eine dem Rat unterstellte »Europäische Verteidigungsagentur« geschaffen, die trotz freundlich-verharmlosender Umbenennung gegenüber dem unschönen Namen aus dem Konventionsentwurf – dort hieß sie Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten – ein Aufrüstungsamt ist (Art. I-41, Abs. 3 und Art. III-311).

Viertens. Man kann nicht erwarten, daß das im Wesentlichen beibehaltene Erfordernis der Einstimmigkeit im Bereich der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik allzu forsche Schritte der Militarisierung ausbremsen könnte, weil jedes EU-Mitglied ein Veto-Recht hat. Kriegswillige EU-Mitgliedstaaten würden außerhalb der EU handeln, wenn sich diese als Hindernis erweisen würde, so wie sie außerhalb der Vereinten Nationen gehandelt haben, als ihnen im Sicherheitsrat Veto-Mächte im Wege standen. Im Verfassungsvertrag ist zudem ein ganzes System abgestufter außen-, sicherheitspolitischer und militärischer Integration mit wechselnder Teilnehmerschaft vorgesehen. Das deutsche Auswärtige Amt nennt sie »Flexibilitätsinstrumente«. »Kerneuropa«-Konstrukte und Sonderkoalitionen unter dem Dach der EU zur Durchführung von Kampfeinsätzen sind damit jederzeit möglich.

Es gibt das Verfahren einer »konstruktiven Enthaltung« (Art. III-300). Stimmenthaltung im Rat steht dem Erlaß eines Beschlusses nicht entgegen. Sodann kann der Ministerrat »eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen« (Art. I-41, Abs. 5 und III-310, Abs. 1). Die »Fähigen« und »Willigen« können vorgeschickt werden, ohne daß alle mitmachen müssen. Die Verfassung sieht die Möglichkeit der »Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit« nach Art. I-41, Abs. 6, Art. III-312 und dem Protokoll Nr. 23, das die detaillierten Vorschriften enthält, vor. Das ist nichts anderes als ein militärisches Sonderbündnis innerhalb der EU auf Dauer, indem sich die Fähigen und Willigen zusammenschließen können, ohne von Unfähigen und Unwilligen behindert zu werden. Neuaufnahmen in den Club der Kriegsbereiten und Ausschlüsse aus ihm sind nach einem komplizierten Abstimmungsverfahren möglich. Schließlich steht das Instrumentarium der »verstärkten« Zusammenarbeit nach Art. III-322 ff. zur Verfügung.

Unter Ausschluß des Parlaments

Fünftens. Durch das Europäische Parlament kann die Militarisierung der EU nicht aufgehalten werden. Im Bereich der Gemeinsamen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist mit dem Vertrag ein schlimmes und völlig inakzeptables Demokratiedefizit der EU weiter festgeschrieben, nämlich der Ausschluß des Europäischen Parlaments von der Mitentscheidung und Kontrolle in diesem Bereich. Diese Entmachtung des Europäischen Parlaments (EP) widerspricht den im Vertrag beschworenen Werten der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und seinen friedensorientierten Zielen. Die Entscheidungsmacht des Europäischen Parlaments in diesen Fragen tendiert gegen Null. Die bisherige Entmachtung des EP durch Art. 21 EU-Vertrag wurde beibehalten. Mit der Verfassung soll keine Erhöhung des Einflusses des Europäischen Parlaments in außen- und sicherheitspolitischen Fragen stattfinden. Das Europäischen Parlaments wird ausdrücklich reduziert auf Anhörung und Unterrichtung. So heißt es in Art. I-40, Abs. 8: »Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten«. Das Europäischen Parlaments kann folgenlose Anfragen und unverbindliche Empfehlungen an den Ministerrat und den Außenminister richten. Statt einmal jährlich wie bisher darf es nun zweimal jährlich »über die Fortschritte bei der Durchführung« der Gemeinsamen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik debattieren. (Art. III-304) Besonders augenfällig wird die Ohnmacht des Europäischen Parlaments in seinem verfassungsrechtlichen Verhältnis zum Außenminister. Dieser »hört das Europäische Parlament ... an und achtet darauf, daß die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend Berücksichtigung finden«. Welch eine undemokratische und rechtsstaatswidrige Umkehrung des Verhältnisses von Legislative und Exekutive! Müßte nicht umgekehrt das EP den Minister anhören und ihn kontrollieren? »Darauf achten« und »gebührende Berücksichtigung finden« sind verschwommene Phrasen ohne faßbaren und verpflichtenden Inhalt. Hinzugefügt werden muß, daß in diesem Bereich auch die Kommission wenig und der Europäische Gerichtshof nichts zu sagen haben. Die Militarisierung der EU bleibt das Geschäft der Regierungen.

Arbeitsteilung mit USA und NATO

Oft wird die Frage gestellt, ob die Militarisierung der EU nicht die natürliche und unvermeidliche Folge des eingeschlagenen Wegs immer intensiverer Integration in Richtung auf einen supra-staatlichen Verbund ist, der in der Welt mitreden will. Ich halte das für einen verhängnisvollen Weg, der jedoch keineswegs zwangsläufig ist. Die internationale Rolle und Glaubwürdigkeit der EU hängen nicht von ihren militärischen Fähigkeiten und deren Einsatz ab, sondern von ihrem zivilen Beitrag zu Frieden und Sicherheit. Die Militarisierung der EU ist zur Erreichung der proklamierten Ziele unnötig, sie wird internationale und innerstaatliche Konflikte einer Lösung nicht näher bringen. Sie führt zu neuem Wettrüsten auf Kosten sozialer Belange in den Mitgliedstaaten und zuungunsten der Hilfe für Entwicklungsländer. Im übrigen soll eine EU-Militärmacht die nationalen Streitkräfte keineswegs ablösen. Der Verfassungsauftrag zur Militarisierung liegt nicht im Interesse der europäischen Völker, sondern dient dem Profit- und Machtstreben der in der EU politisch und ökonomisch herrschenden Kräfte. Ein europäisches militärisches »Gegengewicht« gegen die Weltmachtpolitik der USA kann angesichts der uneinholbaren militärischen Übermacht der USA ohnehin nicht geschaffen werden. Entstehen wird lediglich eine gewisse Arbeitsteilung zwischen den USA, der NATO und der EU. Soweit diese Militarisierung »Kampfeinsätze« und andere Militäraktionen außerhalb des Kapitels VII der Charta der VN vorsieht oder ermöglicht, stellt sie eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen dar. Eine zivile EU, die auf den Krieg und die Anwendung militärischer Gewalt bewußt verzichtet, wäre nach meiner Meinung ein wichtiger Schritt zu einer Welt ohne Krieg und ohne Waffen. Eine unerreichbare Utopie?

Fußnoten
  1. Ich beziehe mich auf den von den Staats- und Regierungschefs am 29. Oktober 2004 unterzeichneten Text des Vertrags über eine Verfassung für Europa, in deutscher Sprache veröffentlicht vom Bundesanzeiger Verlag Köln 2004. Alle Zitate aus dem Verfassungsvertrag sind diesem Text entnommen.
  2. Art. 103 der Charta lautet: Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.
  3. BGBl. 1985 II S. 927
* Die Fraktion GUE/NLG (Vereinigte Europäische Linke/Nordische Grüne Linke) im Europäischen Parlament veranstaltete am 10. Dezember 2004 in Brüssel eine Konferenz zur "Militarisierung der EU: Stand der Dinge". Als Experte sprach u.a. der Völkerrechtler Prof. Dr. Gregor Schirmer. Seinen Vortrag haben wir ungekürzt dokumentiert. Er wurde am 15. Dezember 2004 in der "jungen Welt" ebenfalls dokumentiert.


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