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Auslandseinsätze der Bundeswehr sollen erleichtert werden

SPD-Parlamentarier legen brisanten Gesetzentwurf vor - Dokumentation und ein erster Kommentar

Die Selbstentmachtung des Parlaments
Kurzkommentar

Verteidigungsminister Peter Struck scheiterte mit seinem Vorschlag, Auslandseinsätze der Bundeswehr künftig von einem kleinen Bundestagsausschuss absegnen zu lassen, am Widerstand seiner eigenen Fraktion. Das Parlament möchte schon selbst darüber bestimmen, wann und in welchem Umfang die Bundeswehr Deutschland am Hindukusch und anderswo in der Welt verteidigen soll. Ein bisschen schneller als bisher sollte es allerdings schon gehen. Auch dafür ist das Parlament zu haben, wie man an der Entscheidung über die Ausweitung des Afghanistaneinsatzes im Rahmen von ISAF im Oktober 2003 sehen konnte.

Einer Gruppe Abgeordneter aus der SPD-Fraktion reicht dies allerdings nicht aus. Sie möchte ein Gesetz auf den Weg bringen, das es der Regierung ermöglicht, Auslandseinsätze auch ohne vorherige Zustimmung des Parlaments durchzuführen. In einem "vereinfachten Zustimmungsverfahren" sollen danach "Einsätze von geringer Bedeutung" erledigt werden können. Hierfür bedarf es keines Bundestagsbeschlusses mehr (§ 4). Liest man die Definitionen für solche "Einsätze von geringer Bedeutung" durch (§ 4 Ziffer 2), wird man hellhörig. So sind etwa "Erkundungskommandos" ebenso von "geringer Bedeutung" wie Einsätze im Rahmen der NATO, falls sie einen "VN-Auftrag" erfüllen. Schließlich fallen auch Einsätze hierunter, die zwar bei der Erstgenehmigung durchaus von größerer Bedeutung und damit zustimmungspflichtig waren, die aber jetzt nur zur "Verlängerung" anstehen.

Einen zweiten - nicht weniger brisanten - Punkt enthält § 2, Ziffer 2. Danach gelten "Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen sowie humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden", nicht als Einsätze im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen daher auch nicht der Zustimmung des Bundestags. Damit, so ist zu befürchten, gerät eine große Palette von möglichen Auslandseinsätzen in eine rechtliche und demokratiepolitische Grauzone. Denn was "Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen sowie humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen" sind, definiert allein die Exekutive. Nicht in Blickfeld der Initiatoren des Gesetzentwurfs gerät die Gefahr, dass soche Maßnahmen sich unter Umständen zu veritablen Kriegshandlungen auswachsen können bzw. dass die Bundeswehr in kriegerische Konflikte hineingezogen werden kann.

Der Versuch, Bundeswehreinsätze rund um den Globus weiter zu vereinfachen und der parlamentarischen Zustimmungspflicht zu entziehen, rückt auch noch aus einem anderen Grund in ein schiefes Licht. Zur Feststellung des "Verteidigungsfalles", also eines Zustands, in dem das Territorium der Bundesrepublik Deutschland militärisch angegriffen wird, bedarf es laut Grundgesetz einer Zweidrittel-Mehrheit im Bundestag. Diese hohe Hürde sollte u.a. leichtfertigem Umgang mit Kriegserklärungen und Kriegsmobilisierung vorbeugen. Nun haben die Verfassungsrichter in ihrer denkwürdigen Entscheidung über Auslandseinsätze vom Juli 1994 bestimmt, dass für Auslandseinsätze lediglich die einfache Parlamentsmehrheit vonnöten sein sollte. Dies ist zwar unlogisch, aber immerhin entscheidet über jedes Auslandsengagement das Parlament - und zwar vorher! - und nicht die Exekutive. Das Wort vom "Parlamentsheer" machte damals die Runde. Der Gesetzentwurf, der nun vorgelegt werden soll, hebelt dieses Urteil auf, indem ein beträchtlicher Teil der Bundeswehr-Auslandseinsätze nun nicht mehr von einer vorherigen Bundestagsentscheidung abhängig gemacht werden soll.

Sollte dieser Gesetzentwurf verabschiedet werden, hat der Bundestag einen weiteren Schritt zu seiner Selbstentmachtung getan. Das Heer folgt nicht mehr dem Parlament, sondern der Regierung, und das Parlament findet das auch noch in Ordnung.

Peter Strutynski



Im Folgenden dokumentieren wir den Gesetzentwurf der Abgeordnetengruppe im Wortlaut sowie einen begründenden Text der Initiatoren. Die Frankfurter Rundschau hat beides am 31. Oktober 2003 auf ihrer Dokumentationsseite veröffentlicht mit folgendem Vorspann:
"Den Text erarbeitete eine Gruppe Parlamentarier aus der SPD-Fraktion im Bundestag, hinter den sich auch die Fraktionsspitze gestellt hat. Damit kommt die Initiative für die Klärung der Beteiligungsrechte aus dem Parlament selbst und wird nicht von der Regierung vorgelegt. Derzeit wird der Entwurf mit dem grünen Koalitionspartner verhandelt. Nach Einigung soll er mit der CDU/CSU abgestimmt werden, die den Einfluss der Abgeordneten stärker einschränken möchte."



Der Gesetzentwurf

§ 1 Grundsatz

Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Der Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in ein bewaffnetes Unternehmen zu erwarten ist.

(2) Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen sowie humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, stellen keinen Einsatz im Sinne dieses Gesetzes dar. Sie bedürfen keiner Zustimmung des Deutschen Bundestages.

§ 3 Antrag der Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.

(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über den Einsatzauftrag, das Einsatzgebiet, die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes, die Höchstzahl der einzusetzenden Soldaten, über Art und Zusammensetzung der Streitkräfte, über die geplante Dauer des Einsatzes, über die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.

(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.

§ 4 Vereinfachtes Zustimmungsverfahren

(1) Bei Einsätzen von geringer Bedeutung kann die Zustimmung des Bundestages in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. Die Bundesregierung hat begründet darzulegen, dass der bevorstehende Einsatz von geringer Bedeutung ist. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Verteilung des Antrags an die Mitglieder des Bundestages von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages Widerspruch erhoben wird. Wird Widerspruch erhoben, entscheidet der Bundestag.

(2) Ein Einsatz ist insbesondere dann von geringer Bedeutung, wenn
  1. es sich um ein Erkundungskommando handelt, das Waffen allenfalls zum Zweck der Selbstverteidigung mit sich führt,
  2. einzelne Soldaten betroffen sind, die auf Grund von Austauschvereinbarungen Dienst in verbündeten Streitkräften leisten, oder
  3. einzelne Soldaten im Rahmen eines Einsatzes der VN, der Nato, der EU oder einer Organisation, die einen VN-Auftrag erfüllt, verwendet werden.
(3) Das Verfahren nach Abs. 1 findet auch Anwendung auf die Verlängerung von Zustimmungsbeschlüssen ohne wesentliche inhaltliche Änderung.

§ 5 Nachträgliche Zustimmung

(1) Ein Einsatz bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Bundestages bei Vorliegen von Gefahr im Verzug oder wenn der Einsatz der Rettung von Menschen aus einer besonderen Gefahrenlage dienen soll.

(2) Der Bundestag ist vor Beginn und während des Einsatzes in geeigneter Weise zu unterrichten.

(3) Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Lehnt der Bundestag den Antrag ab, ist der Einsatz zu beenden.

§ 6 Unterrichtungspflicht

Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze.

§ 7 Rückholrecht

(1) Ist in dem Beschluss des Bundestages eine Frist für den Einsatz der Streitkräfte nicht festgelegt, entscheidet der Bundestag auf Verlangen einer Fraktion nach Ablauf eines Jahres erneut über die Zustimmung.

(2) Der Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen.

§ 8 Inkrafttreten, Rückwirkung

(1) Das Gesetz tritt am .................. in Kraft.

(2) Das Gesetz ist nur auf Einsätze im Sinne dieses Gesetzes anwendbar, die nach dem Inkrafttreten von der Bundesregierung beantragt werden.

20. Oktober 2003


Der Einsatz deutscher Streitkräfte im Ausland

Welche Rolle soll und muss das Parlament bei den Entscheidungen spielen?
Erläuterungen einer SPD-Arbeitsgruppe


Eine SPD-Arbeitsgruppe hat einen Entwurf für ein "Parlamentsbeteiligungsgesetz" vorgelegt, das die Rechte der Volksvertretung "präzisieren" will.

1. Einführung

Bundeswehrsoldaten in der afghanischen Hauptstadt Kabul (dpa-Archiv) Das Bundesverfassungsgericht bejaht im denkwürdigen Streitkräfteurteil vom 12. Juli 1994 die grundgesetzliche Verpflichtung der Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Das Gericht legte dem Bundestag außerdem nahe, die Einzelheiten der parlamentarischen Beteiligung gesetzlich zu regeln. In der Entscheidung heißt es dazu:
"Jenseits dieser Mindestanforderungen und Grenzen des Parlamentsvorbehalts sind das Verfahren und die Intensität der Beteiligung des Bundestages in der Verfassung nicht im Einzelnen vorgegeben. Es ist Sache des Gesetzgebers, die Form und das Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung näher auszugestalten. Je nach dem Anlass und den Rahmenbedingungen des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte sind unterschiedliche Formen der Mitwirkung denkbar. Insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Arten der Einsätze, vor allem bei solchen, die keinen Aufschub dulden oder erkennbar von geringer Bedeutung sind, empfiehlt es sich, den Zeitpunkt und die Intensität der Kontrolle des Parlaments näher zu umgrenzen. Dabei kann es angezeigt sein, im Rahmen völkerrechtlicher Verpflichtungen die parlamentarische Beteiligung nach der Regelungsdichte abzustufen, in der die Art des möglichen Einsatzes der Streitkräfte bereits durch ein vertraglich geregeltes Programm militärischer Integration vorgezeichnet ist. Ungeachtet der Gestaltungsfreiheit im Einzelnen muss die gesetzliche Regelung das Prinzip förmlicher parlamentarischer Beteiligung hinreichend zur Geltung bringen."

Der Anregung, durch ein Gesetz die Form und das Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung näher auszugestalten, ist der Gesetzgeber bislang nicht nachgekommen. Erstmals ist jetzt der Entwurf eines Parlamentsbeteiligungsgesetzes vorgelegt worden.

2. Grundsatz , Begriffsbestimmung

Nach § 1 des Entwurfs gilt das Gesetz für bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Ausland. Es darf indes nicht übersehen werden, dass bewaffnete Einsätze der Bundeswehr auch im Inland der Zustimmung unterliegen können. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bundeswehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes einen militärischen Angriff abwehren würde, ohne dass der Verteidigungsfall festgestellt worden wäre. § 2 definiert den zentralen Begriff des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts. Danach liegt der Einsatz bewaffneter Streitkräfte vor, wenn Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in ein bewaffnetes Unternehmen zu erwarten ist. Der Entwurf greift damit überzeugende Formulierungen des Streitkräfteurteils auf.

Die bloße Gefahr, dass deutsche Soldaten in Kampfhandlungen verstrickt werden, zwingt noch nicht zur konstitutiven Beteiligung des Parlaments. Denn prinzipiell kann jeder Soldat Ziel und Opfer eines militärischen Überraschungsangriffs werden.

Auch eine erhöhte Gefahr oder ein erhöhter Grad von Wahrscheinlichkeit, in Kampfhandlungen einbezogen zu werden, verlangt noch nicht die Entscheidung, die Soldaten aus der Gefahrenzone abzuziehen oder um die Zustimmung des Parlaments zum Verbleiben (Einsatz) der betreffenden Soldaten nachzusuchen.

Zustimmungspflichtig wird ein Einsatz allerdings dann, wenn bei verständiger Würdigung der Geschehensabläufe selbst bei einer strikt defensiven Ausrichtung der Streitkräfte die Verstrickung deutscher Soldaten in Kampfhandlungen unausweichlich erscheint. In einer solchen Lage wird die Einbeziehung deutscher Soldaten in militärische Kampfhandlungen nicht mehr zu vermeiden sein. Der Bundesregierung wird in solchen Situationen für die Beurteilung der Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung allerdings eine Einschätzungsprärogative einzuräumen sein.

Nicht der Zustimmung des Bundestages bedarf die Verwendung von Personal der Bundeswehr für Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland, sofern die Soldaten dabei nicht in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind.

Die Grenze zum zustimmungspflichtigen Einsatz wird auch überschritten, wenn deutsche Soldaten auf einem "kriegsbefangenen Territorium" eingesetzt werden. Auf einem solchen Gebiet sind die Soldaten in einem Maße in ein Kriegsgeschehen einbezogen, dass sie untrennbar Teil eines bewaffneten Konflikts sind.

Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen stellen keinen Einsatz im Sinne des Gesetzes dar (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs) und unterliegen nicht dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf erst der konkrete Einsatz der Zustimmung des Bundestages. Maßnahmen im Vorfeld einer militärischen Operation, die lediglich einen für möglich gehaltenen konkreten Einsatz vorbereiten sollen, unterliegen danach nicht dem Zustimmungsvorbehalt. Insbesondere sind nicht zustimmungspflichtig: vorsorgliche Operationsplanungen, die Durchführung spezieller Ausbildungsprogramme zur Vorbereitung auf eventuelle Einsätze und die vorsorgliche Bereitstellung von Transportraum.

Humanitäre Einsätze der Bundeswehr, bei denen die Bewaffnung ausschließlich zur Selbstverteidigung dient, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs), wenn eine Verstrickung in eine bewaffnete Unternehmung nicht zu besorgen ist. Bei solchen Einsätzen handelt es sich nicht um Verwendungen, die mit kriegsähnlichen Einsätzen oder mit der Verstrickung in einen Krieg vergleichbar wären. Denn sie sind nicht durch die Anwendung von militärischer Gewalt geprägt.

3. Der Antrag der Bundesregierung

Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass die Bundesregierung dem Parlament einen hinreichend bestimmten Antrag auf Zustimmung zum bewaffneten Einsatz der Streitkräfte vorlegt. Die Entscheidung über den bewaffneten Einsatz der Streitkräfte ist für alle Beteiligten von besonderer Tragweite. Der Bundestag ist nur dann in der Lage, eine verantwortliche Entscheidung zu treffen, wenn er von Anfang an alle wesentlichen Elemente des konkreten Einsatzes überblicken kann. Nach § 3 Abs. 2 des Entwurfs enthält der Antrag der Bundesregierung deshalb Angaben insbesondere über den Einsatzauftrag, das Einsatzgebiet, die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes, die Höchstzahl der einzusetzenden Soldaten, über Art und Zusammensetzung der Streitkräfte, über die geplante Dauer des Einsatzes, über die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung des Einsatzes.

Nach § 3 Abs. 3 des Entwurfs kann der Bundestag dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.

Diese Regelung ist nicht überzeugend. Zwar heißt es im Streitkräfteurteil des Bundesverfassungsgerichts:
"Der Zustimmungsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte verleiht dem Bundestag keine Initiativbefugnis...; der Bundestag kann lediglich einem von der Bundesregierung beabsichtigten Einsatz seine Zustimmung versagen oder ihn, wenn er ausnahmsweise ohne seine Zustimmung schon begonnen hat..., unterbinden, nicht aber die Regierung zu solch einem Einsatz der Streitkräfte verpflichten."

Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bundestag zu dem Antrag der Bundesregierung lediglich Ja oder Nein sagen darf. Zweifelsfrei steht es dem Bundestag nicht zu, den ausschließlich von der Bundesregierung verantworteten Antrag auf Zustimmung zu verändern. Der Bundestag ist jedoch bei seiner Entscheidung auf Grund der Parlamentsautonomie frei in der näheren Ausgestaltung seiner Zustimmung. Zwischen der Zustimmung und der Ablehnung gibt es auch eine modifizierte oder konditionierte Zustimmung als eine Form der "begrenzten" Zustimmung. Die Parlamentspraxis verlangt nach diesen flexiblen Gestaltungsformen der Zustimmung statt des Beharrens auf die starre Alternative zwischen Zustimmung und Ablehnung.

Die Zustimmung kann mit einer begleitenden politischen Entschließung verbunden werden. Eine Zustimmung kann zeitlich befristet oder räumlich begrenzt werden. Der Bundestag kann seine Zustimmung mit einer Limitierung der Kosten des Einsatzes versehen. Die Zustimmung kann sich auf eine gegenüber dem Antrag der Bundesregierung niedrigere Höchstzahl der einzusetzenden Soldaten beschränken. Der Bundestag ist frei, mit welchem Inhalt er zustimmt. Durch die limitierte Zustimmung wird der Bundestag nicht zum "Feldherrn" und usurpiert keine Initiativbefugnis. In all diesen Fällen stünde ihm stets die Möglichkeit offen, den Antrag abzulehnen. Demgegenüber ist die eingeschränkte Zustimmung ein zulässiges Minus. Eine (unzulässige) Änderung des Antrages der Bundesregierung erfolgt dadurch nicht.

4. Zustimmungsverfahren

Das Vereinfachte Zustimmungsverfahren bildet den Mittelpunkt des Entwurfs der SPD-Fraktion. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass sämtliche bewaffneten Einsätze der Streitkräfte der konstitutiven Zustimmung des Bundestages bedürfen. Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, dass bewaffnete Einsätze von geringer Bedeutung (noch) nicht den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt auslösen.

Der Entwurf überträgt die Befugnis zur verbindlichen Entscheidung über einen Einsatz von geringer Bedeutung nicht dem viel diskutierten Entsendeausschuss, sondern sieht für diese Einsätze ein vereinfachtes Zustimmungsverfahren vor (§ 4 des Entwurfs). Dieses Verfahren ist dem Verfahren zum Erlass einer Vorentscheidung aus dem Immunitätsrecht des Bundestages entlehnt und fingiert die Zustimmung des Bundestages zum Einsatz bewaffneter Streitkräfte, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Verteilung des Antrags an die Mitglieder des Bundestages von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages Widerspruch erhoben wird (§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs). Wird Widerspruch erhoben, entscheidet der Bundestag (§ 4 Abs. 1 Satz 4 des Entwurfs).

An dieser Regelung ist problematisch, dass bereits fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages eine Plenarentscheidung erzwingen können - auch wenn der Einsatz mehrheitlich als Einsatz von geringer Bedeutung qualifiziert wird. Es hätte näher gelegen, wie bei der Vorentscheidung im Immunitätsrecht, die Plenarentscheidung an eine Mehrheitsentscheidung des Bundestages zu knüpfen.

Der Entwurf definiert nicht, was ein Einsatz von geringer Bedeutung ist, sondern führt in § 4 Abs. 2 Beispielsfälle auf. Ein Einsatz ist insbesondere dann von geringer Bedeutung, wenn es sich um ein Erkundungskommando handelt, das Waffen allenfalls zum Zweck der Selbstverteidigung mit sich führt, wenn einzelne Soldaten betroffen sind, die auf Grund von Austauschvereinbarungen Dienst in verbündeten Streitkräften leisten oder einzelne Soldaten im Rahmen eines Einsatzes der VN, der Nato, der EU oder einer Organisation, die einen VN-Auftrag erfüllt, verwendet werden. Nach § 4 Abs. 3 des Entwurfs findet das vereinfachte Zustimmungsverfahren auch Anwendung auf die Verlängerung von Zustimmungsbeschlüssen ohne wesentliche inhaltliche Änderung. Das ist sachgerecht, aber auch ausreichend, wenn das Plenum des Bundestages mit dieser Angelegenheit im Kern bereits konstitutiv befasst war.

5. Nachträgliche Zustimmung

§ 5 des Entwurfs regelt die nachträgliche Zustimmung zu einem Einsatz in enger Anlehnung an die Begründung des Streitkräfteurteils. Dort heißt es:
"Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung des Bundestages bei konkreten Entscheidungen über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte darf die militärische Wehrfähigkeit und die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Deshalb ist die Bundesregierung bei Gefahr im Verzug berechtigt, vorläufig den Einsatz von Streitkräften zu beschließen und an entsprechenden Beschlüssen in den Bündnissen oder internationalen Organisationen ohne vorherige Einzelermächtigung durch das Parlament mitzuwirken und diese vorläufig zu vollziehen. Die Bundesregierung muss jedoch in jedem Fall das Parlament umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen. Die Streitkräfte sind zurückzurufen, wenn es der Bundestag verlangt. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, die Voraussetzungen eines solchen Notfalls und das dabei zu beobachtende Verfahren näher zu regeln..."

6. Unterrichtungspflicht

Das Parlament - und damit jeder einzelne Abgeordnete - kann den konstitutiven Parlamentsvorbehalt nur dann sachgerecht wahrnehmen, wenn es von der Regierung angemessen über den beabsichtigten Einsatz bewaffneter Streitkräfte informiert wird. Die Informationspflicht ist insbesondere im Bereich des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts eine "Bringschuld" der Bundesregierung. Diese Informationspflicht umfasst alle wesentlichen Umstände des Einsatzes vom Beginn bis zum Ende des Einsatzes. Deshalb verlangt § 6 des Entwurfs, dass die Bundesregierung regelmäßig über den Verlauf der Einsätze unterrichtet.

7. Rückholrecht

Nach § 7 Abs. 2 des Entwurfs kann der Bundestag die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen. Diese Regelung stimmt mit der überwiegenden Auffassung zum Revokationsrecht des Bundestages überein. Wenn der Bundestag durch die Zustimmung zum Einsatz bewaffneter Streitkräfte die (Mit)Verantwortung für einen militärischen Einsatz übernimmt, muss er jederzeit berechtigt sein, aus wichtigem Grund - der Bundestag darf allerdings nicht willkürlich handeln - seine Zustimmung zu widerrufen. Was ein wichtiger Grund ist, bestimmt indes der Bundestag selber.

8. Ausblick

Fast zehn Jahre nach dem Streitkräfteurteil des Bundesverfassungsgerichts, nach inzwischen 34 (!) Zustimmungen des Deutschen Bundestages zu Einsätzen bewaffneter deutscher Streitkräfte ist die Zeit reif für ein Parlamentsbeteiligungsgesetz des Bundestages. Durch die Vorlage eines ersten Gesetzentwurfs haben die Erörterungen eines Parlamentsbeteiligungsgesetzes den Charakter der Unverbindlichkeit hinter sich gelassen. Inzwischen haben die interfraktionellen Gespräche begonnen. Es ist keine kühne Mutmaßung, wenn vorausgesagt wird, dass im Jahre 2004 ein Parlamentsbeteiligungsgesetz in Kraft treten wird. Es ist zu hoffen, dass das Gesetz mit breiter Zustimmung im Bundestag verabschiedet wird und die Rechte des Parlaments nicht schwächt, sondern gestärkt werden. Es ist der Bundesrepublik Deutschland gut bekommen, dass die äußerst schwerwiegende Entscheidung, bewaffnete deutsche Streitkräfte im Ausland einzusetzen, von der Bundesregierung und dem Parlament verantwortet werden muss.

Von dem Gesetz darf aber nichts erwartet werden, was es nicht leisten kann. Das Parlamentsbeteiligungsgesetz - so bedeutsam es ist - ist und bleibt lediglich ein Verfahrensgesetz. Die Frage, ob bewaffnete deutsche Streitkräfte eingesetzt werden sollen oder nicht, beantwortet dieses Gesetz nicht.

Quelle: Frankfurter Rundschau (Dokumentationsseite), 31. Oktober 2003


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