Dieser Internet-Auftritt kann nach dem Tod des Webmasters, Peter Strutynski, bis auf Weiteres nicht aktualisiert werden. Er steht jedoch weiterhin als Archiv mit Beiträgen aus den Jahren 1996 – 2015 zur Verfügung.

"Ständige Souveränität des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems"

Im Wortlaut: Resolution der 57. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen

Im Folgenden dokumentieren wir eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen von Ende Dezember 2002. Im Gegensatz zu Resolutionen des 15 Mitglieder umfassenden UN-Sicherheitsrats haben die Resolutionen der Generalversammlung, in der alle UNO-Mitgliedstaaten gleichberechtigt vertreten sind, keine bindende Wirkung. Sie entfalten ihre Wirkung allein aufgrund des politischen Gewichts der Generalversammlung.


Vereinte Nationen A/RES/57/269

Siebenundfünfzigste Tagung, Tagesordnungspunkt 91

Resolution der Generalversammlung*
[auf Grund des Berichts des Zweiten Ausschusses (A/57/536)]

Ständige Souveränität des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und der arabischen Bevölkerung des besetzten syrischen Golan über ihre natürlichen Ressourcen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 56/204 vom 21. Dezember 2001 und Kenntnis nehmend von der Resolution 2002/31 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 25. Juli 2002,

in Bekräftigung des Grundsatzes der ständigen Souveränität der unter fremder Besetzung stehenden Völker über ihre natürlichen Ressourcen,

geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, in Bekräftigung der Unzu lässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs und unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, namentlich die Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967, 465 (1980) vom 1. März 1980 und 497 (1981) vom 17. Dezember 1981,

in Bekräftigung der Anwendbarkeit des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten1 auf das besetzte palästinensische Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und andere seit 1967 von Israel besetzte arabische Gebiete,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des besetzten palästinensischen Gebiets, einschließlich Ost-Jerusalems, und anderer seit 1967 von Israel besetzter arabischer Gebiete durch die Besatzungsmacht Israel,

sowie mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die von der Besatzungsmacht Israel in jüngster Zeit angerichtete weitreichende Zerstörung von Ackerland und Obstplantagen in dem besetzten palästinensischen Gebiet,

im Bewusstsein der zusätzlichen nachteiligen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der israelischen Siedlungen auf die palästinensischen und anderen arabischen natürlichen Ressourcen, insbesondere der Enteignung von Land und der zwangsweisen Abzweigung von Wasservorkommen,

erneut erklärend, dass die Verhandlungen im Rahmen des Nahostfriedensprozesses auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrats 242 (1967), 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 und 425 (1978) vom 19. März 1978 sowie des Grundsatzes "Land gegen Frieden" unverzüglich wieder aufgenommen werden müssen und dass bei allen Teilverhandlungen eine endgültige Regelung erzielt werden muss,

Kenntnis nehmend von der Mitteilung des Generalsekretärs über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der israelischen Besetzung auf die Lebensbedingungen des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Jeru salems, sowie der arabischen Bevölkerung des besetzten syrischen Golan [2],
  1. bekräftigt die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes und der Bevölkerung des besetzten syrischen Golan auf ihre natürlichen Ressourcen, namentlich ihr Recht auf Land und Wasser;

  2. fordert die Besatzungsmacht Israel auf, die natürlichen Ressourcen in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und dem besetzten syrischen Golan weder auszubeuten noch zu gefährden noch ihren Verlust oder ihre Erschöpfung zu verursachen;

  3. erkennt das Recht des palästinensischen Volkes an, im Falle der Ausbeutung, des Verlusts, der Erschöpfung oder der Gefährdung seiner natürlichen Ressourcen Rückerstattung zu verlangen, und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass diese Frage im Rahmen der den endgültigen Status betreffenden Verhandlungen zwischen der palästinensischen und der israelischen Seite behandelt wird;

  4. ersucht den Generalsekretär, ihr auf ihrer achtundfünfzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten, und beschließt, den Punkt "Ständige Souveränität des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und der arabischen Bevölkerung des besetzten syrischen Golan über ihre natürlichen Ressourcen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer achtundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
[Fußnoten:]

[1] Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 973.

[2] A/57/63-E/2002/21.

78. Plenarsitzung
20. Dezember 2002

* Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.


Zurück zur Palästina-Seite

Zur Nahost-Seite

Zurück zur Homepage