"Ständige Souveränität des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems"
Im Wortlaut: Resolution der 57. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen
Im Folgenden dokumentieren wir eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen von Ende Dezember 2002. Im Gegensatz zu Resolutionen des 15 Mitglieder umfassenden UN-Sicherheitsrats haben die Resolutionen der Generalversammlung, in der alle UNO-Mitgliedstaaten gleichberechtigt vertreten sind, keine bindende Wirkung. Sie entfalten ihre Wirkung allein aufgrund des politischen Gewichts der Generalversammlung.
Vereinte Nationen A/RES/57/269
Siebenundfünfzigste Tagung, Tagesordnungspunkt 91
Resolution der Generalversammlung*
[auf Grund des Berichts des Zweiten Ausschusses (A/57/536)]
Ständige Souveränität des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und der arabischen Bevölkerung des besetzten syrischen Golan über ihre natürlichen Ressourcen
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 56/204 vom 21. Dezember 2001 und Kenntnis nehmend
von der Resolution 2002/31 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 25. Juli 2002,
in Bekräftigung des Grundsatzes der ständigen Souveränität der unter fremder Besetzung
stehenden Völker über ihre natürlichen Ressourcen,
geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, in Bekräftigung der
Unzu lässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs und unter Hinweis auf die einschlägigen
Resolutionen des Sicherheitsrats, namentlich die Resolutionen 242 (1967) vom 22. November
1967, 465 (1980) vom 1. März 1980 und 497 (1981) vom 17. Dezember 1981,
in Bekräftigung der Anwendbarkeit des Genfer Abkommens vom 12. August 1949
zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten1 auf das besetzte palästinensische Gebiet,
einschließlich Ost-Jerusalems, und andere seit 1967 von Israel besetzte arabische Gebiete,
mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen
des besetzten palästinensischen Gebiets, einschließlich Ost-Jerusalems, und anderer seit
1967 von Israel besetzter arabischer Gebiete durch die Besatzungsmacht Israel,
sowie mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die von der Besatzungsmacht Israel in
jüngster Zeit angerichtete weitreichende Zerstörung von Ackerland und Obstplantagen in
dem besetzten palästinensischen Gebiet,
im Bewusstsein der zusätzlichen nachteiligen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der israelischen Siedlungen auf die palästinensischen und anderen arabischen natürlichen Ressourcen, insbesondere der Enteignung von Land und der zwangsweisen Abzweigung
von Wasservorkommen,
erneut erklärend, dass die Verhandlungen im Rahmen des Nahostfriedensprozesses
auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrats 242 (1967), 338 (1973) vom
22. Oktober 1973 und 425 (1978) vom 19. März 1978 sowie des Grundsatzes "Land gegen
Frieden" unverzüglich wieder aufgenommen werden müssen und dass bei allen
Teilverhandlungen eine endgültige Regelung erzielt werden muss,
Kenntnis nehmend von der Mitteilung des Generalsekretärs über die wirtschaftlichen
und sozialen Auswirkungen der israelischen Besetzung auf die Lebensbedingungen des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Jeru salems, sowie der arabischen Bevölkerung des besetzten syrischen Golan [2],
-
bekräftigt die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes und der
Bevölkerung des besetzten syrischen Golan auf ihre natürlichen Ressourcen, namentlich ihr
Recht auf Land und Wasser;
- fordert die Besatzungsmacht Israel auf, die natürlichen Ressourcen in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und dem besetzten syrischen Golan weder auszubeuten noch zu gefährden noch ihren Verlust oder ihre Erschöpfung
zu verursachen;
- erkennt das Recht des palästinensischen Volkes an, im Falle der Ausbeutung,
des Verlusts, der Erschöpfung oder der Gefährdung seiner natürlichen Ressourcen Rückerstattung zu verlangen, und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass diese Frage im Rahmen der
den endgültigen Status betreffenden Verhandlungen zwischen der palästinensischen und der
israelischen Seite behandelt wird;
- ersucht den Generalsekretär, ihr auf ihrer achtundfünfzigsten Tagung über die
Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten, und beschließt, den Punkt "Ständige
Souveränität des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und der arabischen Bevölkerung des besetzten syrischen Golan
über ihre natürlichen Ressourcen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer achtundfünfzigsten
Tagung aufzunehmen.
[Fußnoten:]
[1] Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 973.
[2] A/57/63-E/2002/21.
78. Plenarsitzung
20. Dezember 2002
* Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.
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