"... beschließt, dass die multinationale Truppe ermächtigt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Irak beizutragen"
Resolution 1546 (2004) des UN-Sicherheitsrats zur Zukunft des Irak
Im Folgenden dokumentieren wir die deutsche Fassung der neuen Irak-Resolution, die am 8. Juni 2004 im UN-Sicherheitsrat verabschiedet wurde.
Die englische Originalfassung haben wir hier veröffentlicht:
Full text: Resolution 1546 (2004) on the future of Iraq.
Die Anhänge zur Resolution 1546 (2004) sind ebenfalls im englischen Original und in der deutschen Übersetzung dokumentiert:
Annex to UN-Security Council Resolution 1546 (2004) /Anhang zur Resolution 1546 (2004).
Eine erste kritische Stellungnahme aus der Friedensbewegung ist hier veröffentlicht:
"Irak-Resolution ändert nichts am Besatzungsregime und unterstellt die UNO den USA".
Siehe auch:
"Die exekutive Gewalt verbleibt letztlich bei der multinationalen (Besatzungs-)Truppe"
Kilian Stein (Internationale Liga für Menschenrechte) und Prof. Dr. Werner Ruf beurteilen die Irakresolution 1546 (2004) des UN-Sicherheitsrats (25. Juni 2004)
Vereinte Nationen
Resolution 1546 (2004), verabschiedet auf der 4987. Sitzung des Sicherheitsrats
am 8. Juni 2004*
Der Sicherheitsrat,
unter Begrüßung des Beginns einer neuen Phase im Übergang Iraks zu einer
demokratisch gewählten Regierung, und dem Ende der Besetzung und der Übernahme der
vollen Verantwortung und Autorität durch eine völlig souveräne und unabhängige
Interimsregierung Iraks zum 30. Juni 2004 erwartungsvoll entgegensehend,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen über Irak,
in Bekräftigung der Unabhängigkeit, Souveränität, Einheit und territorialen Unversehrtheit
Iraks,
sowie in Bekräftigung des Rechts des irakischen Volkes, frei über seine eigene politische
Zukunft zu bestimmen und die Kontrolle über seine eigenen natürlichen Ressourcen
auszuüben,
in Anerkennung der Wichtigkeit der internationalen Unterstützung, insbesondere
durch die Länder der Region, die Nachbarn Iraks und die Regionalorganisationen, für das
Volk Iraks bei seinen Bemühungen, Sicherheit und Wohlstand zu erreichen, und
feststellend,
dass die erfolgreiche Durchführung dieser Resolution zur regionalen Stabilität beitragen
wird,
unter Begrüßung der Anstrengungen des Sonderberaters des Generalsekretärs, dem
Volk Iraks bei der Bildung der Interimsregierung Iraks behilflich zu sein, wie in dem
Schreiben des Generalsekretärs vom 7. Juni 2004 (S/2004/461) ausgeführt,
Kenntnis nehmend von der Auflösung des Regierungsrats Iraks und
unter Begrüßung
der Fortschritte, die bei der Umsetzung der in
Resolution 1511 (2003) vom 16. Oktober
2003 genannten Regelungen für den politischen Übergang Iraks erzielt wurden,
die Entschlossenheit der Interimsregierung Iraks
begrüßend, auf ein föderales, demokratisches, pluralistisches und geeintes Irak hinzuarbeiten, in dem die politischen Rechte
und die Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden,
betonend, dass alle Parteien das archäologische, historische, kulturelle und religiöse
Erbe Iraks achten und schützen müssen,
bekräftigend, wie wichtig die Rechtsstaatlichkeit, die nationale Aussöhnung, die Achtung
der Menschenrechte, namentlich der Rechte der Frau, die Grundfreiheiten und die Demokratie
sind, namentlich freie und faire Wahlen,
daran erinnernd, dass am 14. August 2003 die Hilfsmission der Vereinten Nationen
für Irak (UNAMI) eingerichtet wurde, und
bekräftigend, dass die Vereinten Nationen eine
führende Rolle dabei übernehmen sollen, das irakische Volk und die irakische Regierung bei
der Bildung von Institutionen für eine repräsentative Regierung zu unterstützen,
anerkennend, dass die internationale Unterstützung für die Wiederherstellung der Stabilität
und der Sicherheit wesentlich für das Wohl des Volkes von Irak sowie für die Fähigkeit
aller Beteiligten ist, ihre Tätigkeit im Namen des Volkes von Irak auszuüben, und die
diesbezüglichen Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß den Resolutionen
1483 (2003) vom
22. Mai 2003 und
1511 (2003) begrüßend,
unter Hinweis auf den dem Sicherheitsrat am 16. April 2004 von den Vereinigten
Staaten vorgelegten Bericht über die Tätigkeit und die Fortschritte der multinationalen
Truppe,
davon Kenntnis nehmend, dass der Ministerpräsident der Interimsregierung Iraks in
seinem
Schreiben vom 5. Juni 2004 an den Ratspräsidenten, das dieser Resolution als Anlage beigefügt ist, darum ersucht hat, die Präsenz der multinationalen Truppe beizubehalten,
sowie anerkennend, wie wichtig das Einverständnis der souveränen Regierung Iraks
mit der Präsenz der multinationalen Truppe und die enge Abstimmung zwischen der multinationalen Truppe und der Regierung sind,
unter Begrüßung der Bereitschaft der multinationalen Truppe, ihre Anstrengungen
fortzusetzen, um in Unterstützung des politischen Übergangs, insbesondere für die bevorstehenden Wahlen, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Irak beizutragen und die Sicherheit der Präsenz der Vereinten Nationen in Irak zu gewährleisten, wie in dem
Schreiben des
Außenministers der Vereinigten Staaten vom 5. Juni 2004 an den Ratspräsidenten,
das dieser Resolution als Anlage beigefügt ist, ausgeführt wird,
feststellend, dass alle Kräfte, die die Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Stabilität
in Irak fördern, sich verpflichtet haben, im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich
der Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht, zu handeln und mit den zuständigen
internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten,
erklärend, wie wichtig die internationale Hilfe für den Wiederaufbau und die
Entwicklung der irakischen Wirtschaft ist,
in Anerkennung der Vorteile, die Irak aus den Immunitäten und Vorrechten der irakischen
Erdöleinkünfte und des Entwicklungsfonds für Irak erwachsen, und
feststellend, wie
wichtig es ist, dass die Interimsregierung Iraks sowie ihre Nachfolger nach der Auflösung
der Provisorischen Behörde der Koalition für die Fortsetzung der Auszahlungen aus diesem
Fonds sorgen,
feststellend, dass die Situation in Irak nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit darstellt,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. unterstützt die Bildung einer souveränen Interimsregierung Iraks, wie sie am
1. Juni 2004 vorgestellt wurde, die spätestens am 30. Juni 2004 die volle Verantwortung und Autorität für die Regierung Iraks übernehmen und dabei alles unterlassen wird, was die Geschicke Iraks über den begrenzten Interimszeitraum hinaus beeinflussen würde, nach dem eine gewählte Übergangsregierung Iraks das Amt übernimmt, wie in Ziffer 4 vorgesehen;
2. begrüßt es, dass ebenfalls spätestens am 30. Juni 2004 die Besetzung enden und
die Provisorische Behörde der Koalition zu bestehen aufhören wird und Irak wieder seine
uneingeschränkte Souveränität geltend machen wird;
3. bekräftigt das Recht des irakischen Volkes, frei über seine eigene politische Zukunft
zu bestimmen und die uneingeschränkte Autorität und Kontrolle über seine Finanzmit
tel und seine natürlichen Ressourcen auszuüben;
4. billigt den vorgeschlagenen Zeitplan für den politischen Übergang Iraks zu einer
demokratischen Regierung, einschließlich
a) der Bildung der souveränen Interimsregierung Iraks, die spätestens am 30. Juni
2004 die Regierungsverantwortung und die Regierungsgewalt übernehmen wird;
b) der Einberufung einer Nationalkonferenz, die der Vielfalt der irakischen Gesellschaft
Rechnung trägt; und
c) der Abhaltung demokratischer und direkter Wahlen, nach Möglichkeit bis zum
31. Dezember 2004 und keinesfalls später als am 31. Januar 2005, zu einer Übergangsnationalversammlung,
die unter anderem dafür verantwortlich sein wird, eine Übergangsregierung
Iraks zu bilden und eine ständige Verfassung für Irak auszuarbeiten, auf deren
Grundlage bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsgemäß gewählte Regie rung zustande
kommt;
5. bittet die Regierung Iraks, zu prüfen, wie die Einberufung eines internationalen
Treffens diesen Prozess unterstützen könnte, und stellt fest, dass er ein solches Treffen zur Unterstützung des politischen Übergangs und des Wiederaufbaus Iraks zum Nutzen des irakischen Volkes und im Interesse der Stabilität in der Region begrüßen würde;
6. fordert alle Iraker
auf, diese Regelungen auf friedliche Weise vollständig umzusetzen,
und fordert alle Staaten und die zuständigen Organisationen auf, die Umsetzung zu
unterstützen;
7. beschließt, dass der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs und die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak (UNAMI) bei der Durchführung ihres Mandats, dem
irakischen Volk und der irakischen Regierung Hilfe zu gewähren, soweit die Umstände es
zulassen, wobei sie auf Ersuchen der Regierung Iraks tätig werden,
a) eine führende Rolle dabei übernehmen werden,
i) bei der Einberufung einer Nationalkonferenz im Juli 2004, von der ein Konsultativrat
gewählt werden soll, behilflich zu sein;
ii) die Interimsregierung Iraks, die Unabhängige Wahlkommission Iraks und die
Übergangsnationalversammlung hinsichtlich des Ve rfahrens für die Abhaltung der
Wahlen zu beraten und zu unterstützen;
iii) den nationalen Dialog und die Herbeiführung eines Konsenses über die Ausarbeitung
einer nationalen Ve rfassung durch das Volk Iraks zu fördern;
b) und dass sie außerdem
i) die Interimsregierung Iraks beim Aufbau wirksamer ziviler und sozialer Dienste
beraten werden;
ii) zur Koordinierung und Bereitstellung von Wiederaufbau-, Entwicklungs- und
humanitärer Hilfe beitragen werden;
iii) den Schutz der Menschenrechte, die nationale Aussöhnung sowie Justiz- und
Gesetzesreformen fördern werden, um die Rechtsstaatlichkeit in Irak zu stärken; und
iv) die Regierung Iraks bei der Anfangsplanung für die Abhaltung einer umfassenden
Volkszählung beraten und unterstützen werden;
8. begrüßt die laufenden Anstrengungen der designierten Interimsregierung Iraks,
irakische Sicherheitskräfte einschließlich irakischer Streitkräfte (im Folgenden als "irakische Sicherheitskräfte" bezeichnet) aufzustellen, die der Autorität der Interimsregierung Iraks und ihrer Nachfolger unterstehen werden und die schrittweise eine größere Rolle und letzt lich die volle Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Irak übernehmen werden;
9. stellt fest, dass sich die multinationale Truppe in Irak auf Ersuchen der designierten
Interimsregierung Iraks im Land befindet, und bekräftigt daher die Ermächtigung
für die nach Resolution
1511 (2003) geschaffene multinationale Truppe unter gemeinsamer
Führung, unter Berücksichtigung der dieser Resolution als Anlage beigefügten Schreiben;
10. beschließt, dass die multinationale Truppe ermächtigt ist, alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Irak beizutragen, im Einklang mit den dieser Resolution als Anlage beigefügten Schreiben, in denen unter anderem das irakische Ersuchen um die Beibehaltung der Präsenz der multinationalen Truppe geäußert wird und ihre Aufgaben festgelegt werden, einschließlich der Verhütung und Abschreckung des Terrorismus, damit unter anderem die Vereinten Natio nen ihre in Ziffer 7 festgelegte Rolle bei der Unterstützung des irakischen Volkes wahrnehmen können und damit das irakische Volk frei und ohne Einschüchterung den Zeitplan und das Programm für den politischen Prozess umsetzen und aus den Wiederaufbau- und Wiederherstellungsmaßnahmen Nutzen ziehen kann;
11. begrüßt in diesem Zusammenhang die dieser Resolution als
Anlage beigefügten
Schreiben, in denen unter anderem erklärt wird, dass derzeit Regelungen festgelegt werden, um eine Sicherheitspartnerschaft zwischen der souveränen Regierung Iraks und der multinationalen Truppe einzurichten und die Koordinierung zwischen ihnen zu gewährleisten, und
stellt in dieser Hinsicht
außerdem fest, dass die irakischen Sicherheitskräfte den zu ständigen irakischen Ministern unterstellt sind, dass die Regierung Iraks die Autorität hat, irakische Sicherheitskräfte zu der multinationalen Truppe abzustellen, um mit dieser Operationen durchzuführen, und dass die in den Schreiben beschriebenen Sicherheitsstrukturen als Foren für die Regierung Iraks und die multinationale Truppe dienen werden, um Einvernehmen über das gesamte Spektrum grundlegender Sicherheits- und politischer Fragen herbeizuführen, einschließlich der Politik in Bezug auf sensible offensive Operationen, und durch enge Abstimmung und Konsultation eine umfassende Partnerschaft zwischen den irakischen Sicherheitskräften
und der multinationalen Truppe gewährleisten werden;
12. beschließt ferner, dass das Mandat der multinationalen Truppe auf Ersuchen der
Regierung Iraks oder zwölf Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution überprüft
wird und dass dieses Mandat nach der Vollendung des in Ziffer 4 vorgesehenen politischen
Prozesses auslaufen wird, und erklärt, dass er das Mandat zu einem früheren Zeitpunkt beenden
wird, wenn die Regierung Iraks darum ersucht;
13. nimmt Kenntnis von der in dem beigefügten Schreiben des
Außenministers der
Vereinigten Staaten bekundeten Absicht, eine gesonderte Einheit unter der gemeinsamen
Führung der multinationalen Truppe zu schaffen, mit dem spezifischen Auftrag, die Sicherheit
der Präsenz der Vereinten Nationen in Irak zu gewährleisten, erkennt an, dass die
Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der in Irak tätigen Bediensteten
des Systems der Vereinten Nationen erhebliche Ressourcen erfordern wird, und
fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen Organisationen auf, diese Ressourcen, einschließlich
Beiträge für diese Einheit, bereitzustellen;
14. erkennt an, dass die multinationale Truppe im Rahmen eines Programms der
Rekrutierung, Ausbildung, Ausstattung, Betreuung und Überwachung auch beim Aufbau der
Kapazitäten der irakischen Sicherheitskräfte und -institutionen behilflich sein wird;
15. ersucht die Mitgliedstaaten sowie die internationalen und regionalen Organisationen,
Hilfe für die multinationale Truppe bereitzustellen, namentlich Militärkräfte, nach
Vereinbarung mit der Regierung Iraks, um zur Deckung der Bedürfnisse des irakischen Volkes
auf dem Gebiet der Sicherheit und der Stabilität sowie der humanitären und Wiederaufbauhilfe
beizutragen, und die Anstrengungen der UNAMI zu unterstützen;
16. betont, wie wichtig es ist, wirksame irakische Polizei-, Grenzschutz- und Objekt
schutzdienste unter der Kontrolle des Innenministeriums Iraks sowie, im Fall der Objektschutzdienste,
anderer irakischer Ministerien aufzubauen, die die öffentliche Ord nung
und die Sicherheit aufrechterhalten, einschließlich durch Bekämpfung des Terroris mus, und
ersucht die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen, der Regierung Iraks
beim Aufbau der Kapazitäten dieser irakischen Institutionen behilflich zu sein;
17. verurteilt alle Akte des Terrorismus in Irak, bekräftigt die Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten nach den Resolutionen
1373 (2001) vom 28. September 2001, 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1333 (2000) vom 19. Dezember 2000, 1390 (2002) vom 16. Januar 2002, 1455 (2003) vom 17. Januar 2003 und 1526 (2004) vom 30. Januar 2004 sowie ihre anderen maßgeblichen internationalen Verpflichtungen, unter anderem bezüglich terroristischer Aktivitäten innerhalb Iraks, ausgehend von Irak oder gegen Bürger Iraks, und
wiederholt namentlich seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Durchreise von Terroristen nach und aus Irak, die Durchfuhr von Waffen für Terroristen und Finanzgeschäfte zur Unterstützung von Terroristen zu verhindern, und
betont erneut, wie wichtig es ist, die diesbezügliche Zusammenarbeit der Länder der Region, insbesondere der Nachbarn Iraks, zu verstärken;
18. erkennt an, dass die Interimsregierung Iraks die Hauptrolle bei der Koordinierung
der internationalen Hilfe für Irak übernehmen wird;
19. begrüßt die Anstrengungen, die die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen
unternehmen, um den Ersuchen der Interimsregierung Iraks um die Bereitstellung
technischer und sachverständiger Hilfe nachzukommen, während Irak seine Verwaltungskapazitäten
wieder aufbaut;
20. wiederholt sein Ersuchen an die Mitgliedstaaten, die internationalen Finanzinstitutionen
und andere Organisationen, ihre Anstrengungen zu verstärken, um dem Volk Iraks
beim Wiederaufbau und der Entwicklung der irakischen Wirtschaft behilflich zu sein, so
auch indem sie über ein koordiniertes Geberhilfeprogramm internationale Sachverständige
und die erforderlichen Mittel bereitstellen;
21. beschließt, dass die auf Grund früherer Resolutionen bestehenden Verbote in
Bezug auf den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial
an Irak nicht auf Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial Anwendung finden, die die
Regierung Iraks oder die multinationale Truppe benötigen, um den Zwecken dieser Resolution
zu dienen,
betont, wie wichtig es ist, dass sich alle Staaten streng daran halten, und
verweist
auf die bedeutende Rolle der Nachbarn Iraks in diesem Zusammenhang und
fordert
die Regierung Iraks und die multinationale Truppe
auf, jeweils für das Vorhandensein geeigneter
Umsetzungsverfahren zu sorgen;
22. stellt fest, dass die Bestimmungen von Ziffer 21 nicht die Verbote oder Verpflichtungen
der Staaten berühren, die sich auf die in den Ziffern 8 und 12 der Resolution
687 (1991) vom 3. April 1991 genannten Gegenstände oder die in Ziffer 3 f) der Resolution
707 (1991) vom 15. August 1991 beschriebenen Aktivitäten beziehen, und bekräftigt seine
Absicht, die Mandate der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der
Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie -Organisation erneut zu prüfen;
23. fordert die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen
auf, den Ersuchen Iraks um Hilfe bei seinen Anstrengungen zur Wiedereingliederung irakischer Veteranen und ehemaliger Angehöriger von Milizen in die irakische Gesellschaft nachzukommen;
24. stellt fest, dass nach der Auflösung der Provisorischen Behörde der Koalition
die Mittel im Entwicklungsfonds für Irak allein gemäß den Anweisungen der Regierung
Iraks ausgezahlt werden, und
beschließt, dass der Entwicklungsfonds für Irak auf transparente und ausgewogene Weise im Rahmen des irakischen Staatshaushalts eingesetzt wird, um unter anderem ausstehende Verbindlichkeiten zu Lasten des Entwicklungsfonds für Irak zu begleichen, dass die in Ziffer 20 der Resolution
1483 (2003) getroffenen Regelungen für die Einzahlung der Erlöse aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas auch weiterhin gelten, dass der Internationale Überwachungsbeirat seine Tätigkeit zur Überwachung des Entwic klungsfonds für Irak fortsetzen wird und dass ihm als zusätzliches Mitglied mit vollem Stimmrecht eine entsprechend qualifizierte, von der Regierung Iraks bestimmte Person angehören wird und dass geeignete Regelungen für die Fortsetzung der Einzahlung der in Ziffer 21 der Resolution 1483 (2003) genannten Erlöse getroffen werden;
25. beschließt ferner, dass die Bestimmungen der Ziffer 24 betreffend die Einzahlung
der Erlöse in den Entwicklungsfonds für Irak und die Rolle des Internationalen Überwachungsbeirats
auf Ersuchen der Übergangsregierung Iraks oder zwölf Monate nach der
Verabschiedung dieser Resolution überprüft werden und dass sie nach Vollendung des in
Ziffer 4 vorgesehenen politischen Prozesses ihre Gültigkeit verlieren werden;
26. beschließt, dass im Zusammenhang mit der Auflösung der Provisorischen Behörde
der Koalition die Interimsregierung Iraks und ihre Nachfolger die Rechte,
Verantwortlichkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Programm "Öl für Lebensmittel" übernehmen, die an die Behörde übertragen wurden, einschließlich der gesamten
Verantwortung für den Betrieb des Programms und aller von der Behörde im Zusammenhang
mit dieser Verantwortlichkeit eingegangenen Verpflichtungen, sowie die
Verantwortung für die Gewährleistung der unabhängig bescheinigten Bestätigung der
Auslieferung von Gütern, und
beschließt ferner, dass nach einem Übergangszeitraum von
120 Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution die Interimsregierung Iraks und ihre
Nachfolger die Verantwortung für die Zertifizierung der Auslieferung von Gütern im Rahmen
von Verträgen übernehmen, deren Vorrang zuvor festgelegt wurde, und dass diese
Zertifizierung als die unabhängige Bescheinigung gelten wird, die für die Freigabe der mit solchen Verträgen verbundenen Mittel erforderlich ist, wobei nach Bedarf Konsultationen zu führen sind, um die re ibungslose Anwendung dieser Regelungen zu gewährleisten;
27. beschließt ferner, dass die Bestimmungen der Ziffer 22 der Resolution
1483
(2003) auch weiterhin Anwendung finden, mit Ausnahme dessen, dass die darin gewährten
Vorrechte und Immunitäten nicht auf rechtskräftige Urteile auf Grund vertraglicher Verpflichtungen Anwendung finden, die Irak nach dem 30. Juni 2004 eingeht;
28. begrüßt es, dass viele Gläubiger, einschließlich derjenigen des Pariser Clubs,
zugesagt haben, nach Möglichkeiten für eine erhebliche Reduzierung der Staatsschulden
Iraks zu suchen,
fordert die Mitgliedstaaten sowie die internationalen und regionalen Organisationen
auf, die Anstrengungen zum Wiederaufbau Iraks zu unterstützen,
fordert die internationalen Finanzinstitutionen und die bilateralen Geber
nachdrücklich auf, sofortige Schritte zu ergreifen, damit Irak ihr gesamtes Spektrum an Darlehen und sonstiger Finanzhilfe und Finanzregelungen offen steht, erkennt an, dass die Interimsregierung Iraks befugt sein wird, die in dieser Hinsicht erforderlichen Vereinbarungen und sonstigen Regelungen zu schließen und durchzuführen, und
ersucht die Gläubiger, Institutionen und Geber, mit der Interimsregierung Iraks und ihren Nachfolgern vorrangig an diesen Angelegenheiten zu arbeiten;
29. erinnert die Mitgliedstaaten an ihre nach wie vor bestehenden Verpflichtungen,
bestimmte Mittel, Ve rmögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren und an den
Entwicklungsfonds für Irak zu übertragen, im Einklang mit den Ziffern 19 und 23 der Resolution
1483 (2003) und mit Resolution 1518 (2003) vom 24. November 2003;
30. ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb von drei Monaten nach der
Verabschiedung dieser Resolution über die Tätigkeit der UNAMI in Irak Bericht zu erstatten
und danach in vierteljährlichen Abständen über die Fortschritte im Hinblick auf nationale
Wahlen und die Erfüllung aller Aufgaben der UNAMI Bericht zu erstatten;
31. ersucht darum, dass die Vereinigten Staaten im Namen der multinationalen
Truppe dem Rat innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung dieser Resolution
und danach in vierteljährlichen Abständen über die Tätigkeit der Truppe und die von ihr
erzielten Fortschritte Bericht erstatten;
32. beschließt, mit dieser Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
* Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.
Quelle: www.uno.de
ANNEX (Anlage zur Resolution):
Annex to UN-Security Council Resolution 1546 (2004) on Iraq (Anhang zur UN-Resolution 1546 (2004) - englisch
Text of letters from the Prime Minister of the Interim Government of Iraq Dr. Ayad Allawi and United States Secretary of State Colin L. Powell to the President of the Council (8. Juni 2004)
Hier geht es zum englischen Text der Resolution 1546 (2004):
"... reaffirms the authorisation for the multinational force under unified command"
Full text: Resolution 1546 (2004) on the future of Iraq (Die neue Irak-Resolution im Wortlaut - englisch) (8. Juni 2004)
Siehe auch:
"Irak-Resolution ändert nichts am Besatzungsregime und unterstellt die UNO den USA"
Pressemitteilung: Friedensratschlag kritisiert die Resolution des UN-Sicherheitsrats und die Haltung der Bundesregierung (8. Juni 2004)
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