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"... dass die multinationale Truppe ermächtigt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Irak beizutragen"

Der umstrittene UN-Resolutionsentwurf der USA und Großbritanniens im Wortlaut

Im Folgenden dokumentieren wir den Entwurf zu einer neuerlichen Resolution des UN-Sicherheitsrats, den die Vereinigten Staaten und Großbritannien Ende Mai eingebracht haben. Die deutsche Übersetzung besorgte der Deutsche Übersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York.
Der Entwurf stieß auf Lob und Kritik zugleich. Er sei eine gute Grundlage, müsse im Detail aber noch nachgebessert werden, hieß es beispielsweise aus Frankreich, Deutschland und Russland. Strittig ist insbesondere die herausragende Rolle, die nach Ziffer 6 und 7 der Resolution die "multinationale Truppe" auch unter der "souveränen" Übergangsregierung weiter spielen soll.

Am 1. Juni haben die USA und Großbritannien im UN-Sicherheistrat einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt. Der Text, welcher uns noch nicht vorliegt, sieht ein Ende des Mandats der US-geführten Truppen in Irak "nach Beendigung des politischen Prozesses" vor, der die Wahl einer neuen Regierung und die Verabschiedung einer Verfassung bis Ende 2005 oder Anfang 2006 vorsieht. Der neue Resolutionsentwurf räumt der im Januar 2005 zu wählenden irakischen Regierung aber die theoretische Möglichkeit ein, das Mandat der US-geführten Streitkräfte zu beenden. Das Dokument gibt der Übergangsregierung allerdings nicht die förmliche Befugnis, den Einsatz der multinationalen Streitmacht von sich aus zu beenden. Stattdessen wird erklärt, dass die Anwesenheit der ausländischen Truppen dem Wunsch der Übergangsregierung entspricht. "Wir haben deutlich gemacht, dass das Mandat der multinationalen Truppe kein offenes Ende hat", sagte der britische UN-Botschafter Emyr Jones Parry. "Es wird zu einem gegebenen Zeitpunkt beendet werden, sobald der politische Prozess abgeschlossen ist." Der Sprecher des US-Außenministeriums, Richard Boucher, sagte in Washington, der überarbeitete Entwurf stelle klar, dass die irakische Übergangsregierung nach ihrer Machtübernahme am 30. Juni die vollständige Souveränität erhalten werde.
Der UN-Sicherheitsrat beriet am späten Nachmittag des 1. Juni (Ortszeit) hinter verschlossenen Türen über den neuen Entwurf. Eine Einigung konnte noch nicht erzielt werden. Grund: Immer noch weigern sich die Besatzungsmächte, die militärische Oberhoheit an die "souveräne" irakische Regierung abzugeben. In der neuen Irak-Resolution bekennt sich Washington aber erstmals zu einem klar überschaubaren Zeitrahmen für den Abzug seiner Truppen bis spätestens Frühjahr 2006.

Am 2. Juni wurde dann bekannt, was im neuen Entwurf enthalten sein sollte. AP dokumentierte einige Schlüsselpassagen des neuen Entwurfs:
  • Der Sicherheitsrat erklärt seine Bereitschaft, das Mandat der multinationalen Truppe zu beenden, "wenn dies von der gewählten Übergangsregierung in Irak verlangt wird". Diese Übergangsregierung soll bis zum 31. Januar 2005 gewählt werden.
  • Das Mandat der multinationalen Truppe in Irak «soll mit der Vollendung des politischen Prozesses ablaufen». Dieser Prozess endet mit der Wahl einer neuen Regierung unter einer neuen Verfassung bis zum 31. Dezember 2005.
  • Der Entwurf stellt fest, dass "die Präsenz der multinationalen Truppen in Irak auf das Ersuchen der designierten Übergangsregierung in Irak erfolgt" und rechnet mit einem Ersuchen der designierten Interimsregierung, die Truppen in Irak zu belassen. In der Resolution wird Platz für die Eintragung eines Datums für dieses Ersuchen gelassen.
  • Der Sicherheitsrat "begrüßt Bemühungen der designierten Interimsregierung Iraks, irakische Sicherheitstruppen aufzubauen, die unter der Befehlsgewalt der Interimsregierung von Irak und deren Nachfolgern agieren werden, und die stufenweise eine größere Rolle spielen und letztlich Verantwortung für die Bewahrung von Sicherheit und Stabilität in Irak übernehmen werden".
  • Der Entwurf beginnt mit einer neuen Erklärung, wonach der Sicherheitsrat "eine neue Phase im Übergang Iraks zu einer demokratisch gewählten Regierung" erkennt und sich "freut auf das Ende der Besatzung und die Machtübernahme durch eine vollständig souveräne Interimsregierung bis zum 30. Juni 2004".
  • Der Entwurf bekräftigt die Einheit Iraks sowie dessen Souveränität und territoriale Integrität.
  • Er bekräftigt "das Recht des irakischen Volks, seine eigene politische Zukunft frei zu bestimmen und seine Rohstoffquellen selbst zu kontrollieren".
  • Er betont "die Notwendigkeit, dass alle Parteien das archäologische, historische, kulturelle und religiöse Erbe Iraks respektieren und schützen".
  • Der Resolutionsentwurf stellt fest, dass sich die Vereinten Nationen in Irak betätigen, "wie es die Umstände erlauben" und "eine führende Rolle" dabei spielen, bei der Einberufung einer nationalen Konferenz zur Wahl eines Konsultativen Rats zu helfen, die Interimsregierung bei der Abhaltung von Wahlen zu beraten und zu unterstützen und einen nationalen Dialog für den Entwurf einer neuen Verfassung zu fördern.


Sicherheitsrat: Resolutionsentwurf

vorgelegt von den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland am 24. Mai 2004

Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen über Irak, insbesondere die Resolutionen 1483 (2003) und 1511 (2003),

in Bekräftigung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks,

in Anerkennung der Wichtigkeit der internationalen Unterstützung, insbesondere durch die Länder der Region, die Nachbarn Iraks und die Regionalorganisationen, für das Volk Iraks bei seinen Bemühungen, Sicherheit und Wohlstand zu erreichen,

entschlossen, eine neue Phase im Übergang Iraks zu einer demokratisch gewählten Regierung einzuleiten, und zu diesem Zweck dem Ende der Besetzung und der Übernahme der Autorität durch eine souveräne Interimsregierung Iraks zum 30. Juni 2004 erwartungsvoll entgegensehend,

unter Begrüßung der Bemühungen, die der Sonderberater des Generalsekretärs unternimmt, um dem Volk Iraks dabei behilflich zu sein, die Bildung einer souveränen Interimsregierung Iraks zu erreichen,

sowie unter Begrüßung der Fortschritte, die bei der Umsetzung der in Resolution 1511 (2003) genannten Regelungen für den politischen Übergang Iraks erzielt wurden,

bekräftigend, wie wichtig die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, namentlich die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und der Demokratie sind, einschließlich freier und fairer Wahlen,

daran erinnernd, dass am 15. August 2003 die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak (UNAMI) eingerichtet wurde, und fest entschlossen, dass die Vereinten Nationen eine führende Rolle dabei übernehmen, dem irakischen Volk bei der Bildung von Institutionen für eine repräsentative Regierung behilflich zu sein,

anerkennend, dass die internationale Unterstützung für die Wiederherstellung der Stabilität und der Sicherheit wesentlich für das Wohl des Volkes von Irak sowie für die Fähigkeit aller Beteiligten ist, ihre Tätigkeit im Namen des Volkes von Irak auszuüben, und die diesbezüglichen Beiträge der Mitgliedstaaten nach den Resolutionen 1483 (2003) vom 22. Mai 2003 und 1511 (2003) vom 16. Oktober 2003 begrüßend,

unter Hinweis auf den dem Sicherheitsrat am 16. April 2004 vorgelegten Bericht nach Resolution 1511 (2003) über die Anstrengungen und die Fortschritte der mit der genannten Resolution genehmigten multinationalen Truppe, unter Begrüßung der Bereitschaft der multinationalen Truppe, die Anstrengungen fortzusetzen, in Unterstützung des politischen Übergangs, insbesondere für die bevorstehenden Wahlen, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Irak beizutragen, und die Sicherheit der Präsenz der Vereinten Nationen in Irak zu gewährleisten, wie in dem Schreiben an den Präsidenten des Sicherheitsrats näher ausgeführt, sowie anerkennend, wie wichtig das Einverständnis der souveränen Regierung Iraks für die Präsenz der multinationalen Truppe wie auch die enge Abstimmung zwischen der multinationalen Truppe und der Regierung sind,

feststellend, dass die multinationale Truppe im Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts tätig werden und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten wird,

erklärend, wie wichtig internationale Hilfe für den Wiederaufbau und die Entwicklung der irakischen Wirtschaft ist,

in Anerkennung der Vorteile, die Irak aus den Immunitäten und Vorrechten der irakischen Erdöleinkünfte und des Entwicklungsfonds für Irak erwachsen, und feststellend, wie wichtig es ist, dass die Interimsregierung Iraks sowie ihre Nachfolger nach der Auflösung der Provisorischen Behörde der Koalition für kontinuierliche Auszahlungen aus diesem Fonds sorgen,

feststellend, dass die Situation in Irak nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. unterstützt die Bildung einer souveränen Interimsregierung Iraks, die am 30. Juni 2004 ihr Amt antreten wird;

2. begrüßt die Zusage der Besatzungsmächte, die Besetzung bis zum 30. Juni 2004 zu beenden; zu diesem Zeitpunkt wird die Provisorische Behörde der Koalition zu bestehen aufhören, und die Interimsregierung Iraks wird die Verantwortung und die Autorität für die Regierung eines souveränen Irak übernehmen;

3. billigt den vorgeschlagenen Zeitplan für den politischen Übergang Iraks zu einer demokratischen Regierung, einschließlich

a. der Bildung einer souveränen Interimsregierung Iraks, die zum 30. Juni 2004 die Regierungsgewalt übernehmen wird;

b. der Einberufung einer Nationalkonferenz und

c. der Abhaltung demokratischer und direkter Wahlen, nach Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2004 und spätestens am 31. Januar 2005, zu einer Übergangsnationalversammlung, die unter anderem dafür verantwortlich sein wird, den Entwurf einer ständigen Verfassung Iraks auszuarbeiten, auf deren Grundlage demokratische Wahlen für eine nationale Regierung stattfinden werden;

4. fordert alle Iraker auf, diese Regelungen friedlich und vollständig umzusetzen, und fordert alle Staaten und die zuständigen Organisationen auf, die Umsetzung zu unterstützen;

5. beschließt, dass der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs und die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak (UNAMI) bei der Wahrnehmung ihres Mandats, dem irakischen Volk behilflich zu sein,

a. insbesondere

i. bei der Einberufung einer Nationalkonferenz spätestens bis zum XX.XX.2004, von der ein Konsultativrat gewählt werden soll, behilflich sein werden;

ii. die Interimsregierung Iraks und die Übergangsnationalversammlung nach Bedarf hinsichtlich des Verfahrens für die Abhaltung von Wahlen beraten und sie unterstützen werden;

iii. den nationalen Dialog und die Herbeiführung eines Konsenses für den Entwurf einer nationalen Verfassung durch das Volk Iraks fördern werden und

b. soweit die Umstände es zulassen,

i. die Interimsregierung Iraks beim Aufbau wirksamer ziviler und sozialer Dienste beraten werden;

ii. zur Koordinierung und Erbringung von Wiederaufbau-, Entwicklungs- und humanitärer Hilfe beitragen werden;

iii. den Schutz der Menschenrechte, die nationale Aussöhnung sowie Justiz- und Gesetzesreformen fördern werden, um die Rechtsstaatlichkeit in Irak zu stärken und

iv. die Interimsregierung Iraks bei der Anfangsplanung für die Abhaltung einer umfassenden Volkszählung beraten und unterstützen werden;

6. bekräftigt die Ermächtigung für die mit Resolution 1511 (2003) geschaffene multinationale Truppe unter gemeinsamer Führung und beschließt unter Berücksichtigung des im zehnten Präambelabsatz genannten Schreibens, dass die multinationale Truppe ermächtigt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Irak beizutragen, namentlich indem sie Terrorismus verhindert und davon abschreckt, damit unter anderem die Vereinten Nationen ihre in Ziffer 5 beschriebene Rolle bei der Unterstützung des irakischen Volkes wahrnehmen können und damit das irakische Volk frei und ohne Einschüchterung den Zeitplan und das Programm für den politischen Prozess umsetzen und aus den Wiederaufbau- und Wiederherstellungsmaßnahmen Nutzen ziehen kann, und beschließt ferner, dass das Mandat der multinationalen Truppe 12 Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution oder auf Ersuchen der Übergangsregierung Iraks überprüft wird;

7. nimmt davon Kenntnis, dass die multinationale Truppe eine gesonderte Einheit innerhalb der multinationalen Truppe und unter ihrer gemeinsamen Führung geschaffen hat, mit dem spezifischen Auftrag, die Sicherheit der Präsenz der Vereinten Nationen in Irak zu gewährleisten, und ersucht die Mitgliedstaaten und die zuständigen Organisationen, Ressourcen zur Unterstützung dieser Einheit bereitzustellen;

8. erkennt an, dass die multinationale Truppe im Rahmen eines Programms der Rekrutierung, Ausbildung, Ausstattung, Betreuung und Überwachung auch beim Aufbau der Kapazitäten der irakischen Sicherheitskräfte und -institutionen behilflich sein wird, damit die irakischen Kräfte schrittweise eine größere Rolle bei der Schaffung von Bedingungen der Sicherheit und Stabilität in Irak übernehmen können, und begrüßt in dieser Hinsicht die Vorkehrungen, die derzeit getroffen werden, um eine Partnerschaft zwischen der multinationalen Truppe und der souveränen Interimsregierung Iraks zu schaffen und die Koordinierung zwischen ihnen sicherzustellen;

9. ersucht die Mitgliedstaaten sowie die internationalen und regionalen Sicherheitsorganisationen, Hilfe für die multinationale Truppe bereitzustellen, namentlich Militärkräfte, um zur Deckung der Bedürfnisse des irakischen Volkes auf dem Gebiet der Sicherheit und der Stabilität sowie der humanitären und Wiederaufbauhilfe beizutragen und die Anstrengungen der UNAMI zu unterstützen;

10. betont, wie wichtig es ist, wirksame irakische Polizei-, Grenzschutz-, Strafvollzugs- und Objektschutzdienste aufzubauen, die die öffentliche Ordnung und die Sicherheit aufrechterhalten, einschließlich durch Bekämpfung des Terrorismus, und ersucht die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen, der Interimsregierung Iraks beim Aufbau der Kapazitäten dieser irakischen Institutionen behilflich zu sein;

11. verurteilt alle Akte des Terrorismus in Irak und beschließt, dass alle Staaten im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach den Resolutionen 1373 (2001), 1267 (1999), 1333 (2000), 1390 (2002), 1455 (2003) und 1526 (2004) sowie ihren anderen maßgeblichen internationalen Verpflichtungen sofort die erforderlichen Schritte unternehmen, um unter anderem Geldmittel und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen der betreffenden Personen und Einrichtungen einzufrieren, die Einreise der betreffenden Personen in ihr Hoheitsgebiet beziehungsweise ihre Durchreise zu verhindern, den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an die betreffenden Personen und Einrichtungen zu verhindern, Personen und Einrichtungen an der Benutzung ihres Hoheitsgebiets zum Zweck der Finanzierung, Planung, Erleichterung oder Begehung terroristischer Handlungen gegen Irak oder seine Bürger zu hindern sowie sicherzustellen, dass solche Personen vor Gericht gestellt werden;

12. begrüßt die Anstrengungen, die Mitgliedstaaten unternehmen, um die Interimsregierung Iraks durch die Bereitstellung technischer und sachverständiger Hilfe zu unterstützen;

13. beschließt, dass die auf Grund früherer Resolutionen bestehenden Verbote in Bezug auf den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Irak nicht auf Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial Anwendung finden, das die multinationale Truppe oder die souveräne Regierung Iraks benötigen, um den Zwecken dieser Resolution zu dienen, fordert die multinationale Truppe und die souveräne Regierung Iraks auf, für das Vorhandensein geeigneter Umsetzungsverfahren zu sorgen, und betont, wie wichtig es ist, dass sich alle Staaten, insbesondere die Nachbarn Iraks, streng daran halten;

14. wiederholt sein Ersuchen an die Mitgliedstaaten, die internationalen Finanzinstitutionen und andere Organisationen, ihre Anstrengungen zu verstärken, um dem Volk Iraks und der irakischen Wirtschaft behilflich zu sein, so auch indem sie über ein koordiniertes Geberhilfeprogramm internationale Sachverständige und notwendige Ressourcen bereitstellen;

15. stellt fest, dass nach der Auflösung der Provisorischen Behörde der Koalition die Mittel im Entwicklungsfonds für Irak gemäß den Anweisungen der Interimsregierung Iraks und ihrer Nachfolger ausgezahlt werden, und beschließt, dass der Entwicklungsfonds für Irak auf transparente Weise im Rahmen des irakischen Staatshaushalts eingesetzt wird, um unter anderem ausstehende Verbindlichkeiten zu Lasten des Entwicklungsfonds für Irak zu begleichen, dass die in Ziffer 20 der Resolution 1483 (2003) getroffenen Regelungen für die Einzahlung der Erlöse aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten sowie Erdgas und Erdgasprodukten auch weiterhin gelten, dass der in Resolution 1483 (2003) genannte Internationale Überwachungsbeirat seine Tätigkeit zur Überwachung des Entwicklungsfonds für Irak fortsetzen wird und dass ihm als zusätzliches Mitglied ein entsprechend qualifizierter Vertreter der souveränen Regierung Iraks angehören wird, dass die vorstehenden Bestimmungen spätestens 12 Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution oder auf Antrag der Interimsregierung Iraks überprüft werden und dass geeignete Regelungen für die Fortsetzung der Einzahlung der in Ziffer 21 der Resolution 1483 (2003) genannten Erlöse getroffen werden;

16. beschließt, dass im Zusammenhang mit der Auflösung der Provisorischen Behörde der Koalition die Interimsregierung Iraks und ihre Nachfolger die Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Programm "Öl für Lebensmittel" übernehmen, die gemäß Resolution 1483 (2003) an die Behörde übertragen wurden, einschließlich der gesamten Verantwortung für den Betrieb des Programms und aller von der Behörde im Zusammenhang mit dieser Verantwortlichkeit eingegangenen Verpflichtungen, sowie die Verantwortung für die Gewährleistung der unabhängig bescheinigten Bestätigung der Auslieferung von Gütern, und beschließt ferner, dass nach einem Übergangszeitraum von 120 Tagen die Interimsregierung Iraks und ihre Nachfolger die Verantwortung für die Zertifizierung der Auslieferung von Gütern im Rahmen von Verträgen übernehmen, deren Vorrang sich nach der genannten Resolution bestimmt, und dass diese Zertifizierung als die unabhängige Bescheinigung gelten wird, die für die Freigabe der mit solchen Verträgen verbundenen Mittel erforderlich ist;

17. beschließt ferner, dass die Bestimmungen der Ziffer 22 der Resolution 1483 (2003) auch weiterhin Anwendung finden, mit Ausnahme dessen, dass die darin gewährten Vorrechte und Immunitäten nicht für Ansprüche aus Verpflichtungen gelten, die Irak nach dem 30. Juni 2004 eingeht;

18. begrüßt es, dass Gläubiger, einschließlich derjenigen des Pariser Clubs, zugesagt haben, nach Möglichkeiten für eine erhebliche Reduzierung der Staatsschulden Iraks zu suchen, fordert die internationalen Finanzinstitutionen und die bilateralen Geber nachdrücklich auf, sofortige Schritte zu ergreifen, damit Irak ihr gesamtes Spektrum an Darlehen und sonstiger Finanzhilfe offen steht, erkennt an, dass die Interimsregierung Iraks befugt ist, die in dieser Hinsicht erforderlichen Vereinbarungen zu schließen und durchzuführen, und ersucht die Gläubiger, Institutionen und Geber, mit der Interimsregierung Iraks vorrangig an diesen Angelegenheiten zu arbeiten;

19. erinnert die Mitgliedstaaten an ihre nach wie vor bestehende Verpflichtung, bestimmte Mittel, Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren und an den Entwicklungsfonds für Irak zu übertragen, im Einklang mit Ziffer 23 der Resolution 1483 (2003);

20. fordert alle Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihres jeweiligen Rechtssystems geeignete Schritte zu unternehmen, um für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem 30. Juni 2004 alle rechtlichen und ähnlichen Verfahren, die vor ihren Gerichten oder anderen Rechtsprechungsinstanzen anhängig sind und die Ansprüche des Staates Irak, seiner Regierung oder eines seiner Organe oder Institutionen, einschließlich staatseigener Unternehmen oder ähnlicher Einrichtungen, beziehungsweise Ansprüche gegen diese betreffen, vorübergehend einzustellen;

21. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Tätigkeit der UNAMI in Irak Bericht zu erstatten und danach in vierteljährlichen Abständen über die Fortschritte bei der Abhaltung nationaler Wahlen und der Erfüllung aller Aufgaben der UNAMI Bericht zu erstatten;

22. beschließt, mit dieser Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.

Quelle: www.uno.de

Siehe auch:
Souveränität für die irakische Interimsregierung - bei Operationsfreiheit der Besatzungstruppen
Erklärung des stellvertretenden amerikanischen Botschafters bei den Vereinten Nationen, James B. Cunningham, vor dem UN-Sicherheitsrat (2. Juni 2004)


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