"Kein Anfangsverdacht wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges"
Generalbundesanwalt lehnt Massenklage gegen Bundesregierung ab. Die Entscheidung im Wortlaut
Zahlreiche Anzeigen gegen die Bundesregierung sind in den letzten Wochen beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eingegangen. Sie beriefen sich alle auf den § 80 des Strafgesetzbuches (StGB) "Vorbereitung eines Angriffskrieges".* Der Generalbundesanwalt hat mit Schreiben vom 21. März 2003 alle Klagen abgewiesen, weil ein "Anfangsverdacht wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges" nicht gegeben sei. Im Folgenden dokumentieren wir den Text der Entschließung, mit dem die Ablehnung der Klage begründet wurde, im vollen Wortlaut.
* StGB § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
GBA: Kein Anfangsverdacht wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB)
[21.03.2003 - 11:20 Uhr]
Karlsruhe (ots) - Nr. 10
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder der Bundesregierung
wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80
StGB) abgelehnt, weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
vorliegen, die einen Anfangsverdacht wegen eines Verbrechens nach §
80 StGB begründen könnten.
Die Entschließung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
beruht auf folgenden Erwägungen:
I.
Am 08. November 2002 erließ der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen die Resolution 1441 (2002), in der er nach Kapitel VII der
Charta der Vereinten Nationen tätig wurde und unter Bezugnahme auf
die Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 678 (1990), 686 (1991), 687
(1991), 688 (1991), 707 (1991), 715 (1991), 986 (1995), 1284 (1999)
und 1382 (2001) feststellte, dass der Irak noch immer seine
Verpflichtungen aus den vorangegangenen Resolutionen erheblich
verletze und ihnen nunmehr unverzüglich gegenüber der neuen Waffen-
inspektionskommission UNMOVIC sowie der Internationalen
Atomenergiebehörde (IAEO) nachzukommen habe. Der Sicherheitsrat
erinnerte, dass er den Irak wiederholt vor ernsthaften Konsequenzen
im Falle weiterer Verletzungen der Verpflichtungen gewarnt habe, und
dass die Resolution 678 vom 29. November 1990 die Mitgliedstaaten
ermächtige, alle erforderlichen Mittel zur Durchsetzung der
Resolution 660 vom 02. August 1990 zu ergreifen, um den Weltfrieden
und die internationale Sicherheit in der Region wiederherzustellen.
Parallel zur Verabschiedung und Umsetzung der Resolution haben die
Vereinigten Staaten von Amerika - unterstützt durch das Vereinigte
Königreich - Truppen im Nahen Osten konzentriert.
Bundeskanzler Schröder hat sowohl vor dem Deutschen Bundestag als
auch bei zahlreichen anderen Gelegenheiten bekundet, Deutschland
werde sich an einem Krieg gegen den Irak unter keinen Umständen
beteiligen. Er hat weiterhin erklärt, dass Deutschland im Falle eines
militärischen Vorgehens gegen den Irak seine Bündnispflichten
erfüllen und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der NATO
Überflug-, Bewegungs- und Transportrechte gewähren werde. Zum Schutze
des Bündnisgebietes würden AWACS-Flugzeuge mit deutschen Soldaten
besetzt sein.
II.
Weder aus dem angezeigten Sachverhalt noch aus den in diesem
Zusammenhang bisher bekannt gewordenen Tatsachen ergeben sich
Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht gegen den Bundeskanzler,
gegen andere Regierungsmitglieder oder gegen Dritte wegen eines
Verbrechens der Vorbereitung eines Angriffskriegs (§ 80 StGB)
begründen könnten.
Mit der Schaffung des § 80 StGB durch das 8.
Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 hat der Gesetzgeber dem
Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG nachkommen wollen.
Danach sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht
vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu
stören, unter Strafe zu stellen. Als Beispiel („insbesondere“) nennt
die Verfassungsvorschrift die Vorbereitung der Führung eines
Angriffskrieges. Durch ein Klammerzitat nimmt der Straftatbestand
ausdrücklich auf das verfassungsrechtliche Aggressionsverbot Bezug.
Darin kommt einerseits die Funktion des § 80 StGB als Ausführungsgesetz der Verfassungsnorm zum Ausdruck (vgl. Paeffgen in NK-
StGB, vor § 80 Rn. 6 m.w.N.), zum anderen wird sichergestellt, dass
dem Begriff des Angriffskriegs in beiden Vorschriften dieselbe
Bedeutung beigemessen wird.
§ 80 StGB wurde - ersichtlich initiiert durch Vorschläge des
Alternativentwurfs zum politischen Strafrecht (vgl. hierzu Sonnen in
AK-StGB, § 80 Rn. 5) - im Sonderausschuss für die Strafrechtsreform
erarbeitet. Bei den Beratungen wurde deutlich, dass die Durchführung
des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrags erhebliche
Schwierigkeiten bereitete und dass deshalb eine vollständige
Umsetzung nicht in Betracht kam (vgl. BT-Drucks. V/2860).
Insbesondere konnte nicht bis ins Einzelne geklärt werden, was unter
dem Begriff des Angriffskriegs zu verstehen sei, zumal da es an einer
allgemein anerkannten und völkerrechtlich verbindlichen Definition
fehlte. Im Blick auf den seit nahezu 20 Jahren unerledigt gebliebenen
Verfassungsauftrag sollte das Gesetzgebungsvorhaben indessen nicht
weiter aufgeschoben werden. Der Schriftliche Bericht des
Sonderausschusses führt hierzu unter anderem aus:
„Nach der Ansicht des Sonderausschusses sollte man nunmehr jedoch
eher gewisse Auslegungsschwierigkeiten in Kauf nehmen, als noch
weiter mit der Erfüllung des Verfassungsauftrages zu warten, bis auf
internationaler Ebene eine einheitliche Definition für den Begriff
des „Angriffskriegs“ beschlossen worden ist. Der Sonderausschuss
entschied sich deshalb für die Aufnahme besonderer Vorschriften für
den Friedensverrat. Mit Rücksicht auf den Bestimmtheitsgrundsatz
wurde jedoch nicht unmittelbar an den Tatbestand des Art. 26 Abs. 1
GG angeknüpft. Vielmehr machte dieses Prinzip zumindest nach der
Ansicht der Mehrheit der Ausschussmitglieder Einschränkungen
notwendig. In den beiden vom Ausschuss beschlossenen Vorschriften
(der §§ 80 und 80a StGB) wird deshalb nur auf das Verbot des Angriffskrieges abgestellt. Da es nicht Aufgabe deutscher Strafgerichte
sein kann, eine Art internationale Gerichtsbarkeit auszuüben, wird
ferner lediglich derjenige Angriffskrieg erfasst, „an dem die
Bundesrepublik Deutschland“ nach der Vorstellung des Täters
„beteiligt sein soll“....Dem Ziel der Tatbestandspräzisierung dient
das weitere Erfordernis, dass durch die Vorbereitung eines solchen
Angriffskrieges bewusst und gewollt die (konkrete) Gefahr eines
Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.“
Danach sollte mit der Vorschrift in erster Linie verhindert
werden, dass in der Bundesrepublik Deutschland selbst Angriffskriege
vorbereitet werden. Im Ausschuss bestand Einigkeit darüber, dass es
keinesfalls darum gehen konnte, das Verhalten ausländischer Staaten
am Maßstab des deutschen Strafrechts zu messen. In diesem
Zusammenhang wurde betont, dass eine Anklage gegen den Präsidenten
der Vereinigten Staaten von Amerika wegen des Vietnamkrieges vor
einem deutschen Gericht wegen „Friedensverrats“ ausgeschlossen sein
müsse (Abg. Dr. Kübler (SPD), Vors. Dr. h.c. Güde, MD Dr. Maassen
(BMJ), SA Prot. 5 WP S. 1986). Der Ausschuss nahm bewusst in Kauf,
dass der danach gefundene Kompromiss den Verfassungsauftrag des Art.
26 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in vollem Umfang erfüllen werde. Eine
Prüfung dieses Punktes sollte zwar im Rahmen der allgemeinen Strafrechtsreform erfolgen (SA Prot. 5 WP S. 2027), dar-auf kam der
Gesetzgeber aber nicht zurück.
Der Straftatbestand ist insbesondere in den folgenden Punkten
enger als die Verfassungsnorm:
-
Art. 26 Abs. 1 GG erfasst nicht nur Angriffskriege, sondern auch
andere, in ihrer Intensität weniger schwer wiegende Störungen des
äußeren Friedens.
-
Das verfassungsrechtliche Verbot beschränkt sich
nicht auf das Herbeiführen von Spannungen, an denen die
Bundesrepublik Deutschland als Staat beteiligt ist. - Die
Verfassungsnorm schützt das friedliche Zusammenleben der Völker
allgemein, nicht nur den Teilausschnitt der Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland.
Ferner ist bei der Auslegung des § 80 StGB zu beachten, dass
Straftatbestände wegen des Bestimmtheitsgebots und des
Analogieverbots gemeinhin restriktiver auszulegen sind als Verfassungsnormen. Die Strafbarkeit bestimmt sich nach Inhalt und
Reichweite der Strafvorschrift. Das verfassungsrechtliche
Aggressionsverbot ist zwar für die Auslegung des § 80 StGB von erheblicher Bedeutung. Grundlage einer Bestrafung kann die Verfassungsnorm selbst aber nicht sein. Somit gibt es friedensstörendes
Verhalten, das zwar von Art. 26 Abs. 1 GG erfasst wird, gleichwohl
aber nicht strafbar ist, auch wenn dies möglicherweise so vom
Grundgesetz nicht vorgesehen ist (Art. 103 Abs. 2 GG).
Die Auslegung des Merkmals Angriffskrieg in § 80 StGB hat vom verfassungsrechtlichen Aggressionsverbot des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG
auszugehen, auf das die Strafvorschrift Bezug nimmt. Die
Entstehungsgeschichte dieses Verfassungsgebots ist untrennbar mit der
jüngeren deutschen Geschichte verbunden. Ersichtlich waren es die
Erfahrungen aus zwei Weltkriegen, die die Mitglieder des
Parlamentarischen Rates bewogen haben, rechtliche Vorkehrungen zu
treffen, um zu verhindern, dass von deutschem Boden jemals wieder
Krieg ausgehen wird (vgl. Fink in v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4.
Aufl., Art. 26 Rn. 1 m.w.N.). Der Bundesrepublik Deutschland sollte
das „böswillige Spiel mit dem Feuer“ verboten werden (Maunz in
Maunz/Dürig, GG, Art. 26 Rn. 12). Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG enthält
indessen nicht das Verbot jeglicher Form der Kriegsvorbereitung, wie
es noch der Herrenchiemsee-Entwurf vorgesehen hatte. Gegen den
Vorschlag, Vorbereitungen zum Krieg umfassend zu verbieten, setzte
sich im Parlamentarischen Rat die - insbesondere von Dehler
vertretene - Meinung durch, wonach es nach dem Völkerrecht weder
verboten noch untersagt werden könne, dass sich ein Staat gegen
Aggressionen von außen verteidige (Hartwig in Umbach/Clemens
, Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 26 Rn. 3 m.w.N.). Andere
Stimmen, die einen radikalpazifistischen Ansatz verfolgten, fanden
keine Mehrheit (zu Verlauf und Ergebnis der Beratungen vgl. Menzel in
Bonner Kommentar zum GG, Art. 26 Anm. I 2 a).
Neben diesem, auf die spezifischen Erfahrungen der deutschen
Geschichte abstellenden Gesichtspunkt muss bei der Auslegung ins
Gewicht fallen, dass das Aggressionsverbot einen Sachverhalt
betrifft, der letztlich im Völkerrecht wurzelt. Art. 26 Abs. 1 Satz 1
GG hebt den Angriffskrieg als einen besonders bedeutsamen Fall der
Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker hervor; es handelt
sich um eine schwerwiegende Verletzung des völkerrechtlichen
Gewaltverbots. Das grundsätzliche Verbot zwischenstaatlicher Gewalt
ist zugleich eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art.
25 GG (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 26); Art. 25 und
Art. 26 Abs. 1 GG sind deshalb in Bezug auf das Verbot des
Angriffskriegs deckungsgleich (Hartwig a.a.O. Rn. 11). Danach ist
nicht jede militärische Auseinandersetzung, die zu anderen Zwecken
als zur unmittelbaren Selbstverteidigung geführt wird, ein Angriffskrieg im Sinne des Grundgesetzes. Die Auslegung des Begriffs
orientiert sich vielmehr an den Regeln des Völkerrechts; gemeint ist
die völkerrechtswidrige Aggression durch militärische Intervention
(KG vom 10. Oktober 2001 - [4] 1 Ss 118/01; Streinz in Sachs, GG, 3.
Aufl., Art. 26 Rn. 18; Maunz in Maunz/Dürig, GG, Art. 26 Rn. 24 ff.;
Volger, Lexikon der Vereinten Nationen, S. 23 ff.; Wolfrum/Philipp,
Handbuch Vereinte Nationen, Stichwort „Friedenssicherung“, Frowein
in Simma , Charta der Vereinten Nationen, Art. 39 Rn. 13 ff.,
Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, § 232 [S. 142]; LK-
Laufhütte § 80 StGB Rn. 2 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht
hat demzufolge die durch ein Mandat der Vereinten Nationen
legitimierte Beteiligung deutscher Streitkräfte an
friedenssichernden Operationen nicht unter dem Blickwinkel des Art.
26 Abs. 1 GG beurteilt, obgleich es sich bei solchen Einsätzen nicht
um die Verteidigung des Bundesgebiets handelte (vgl. BVerfGE 90, 286
<351ff.>).
Dem Völkerrecht ist - jedenfalls derzeit - kein allgemein
anerkannter und auch nur einigermaßen ausdifferenzierter Begriff der
völkerrechtswidrigen bewaffneten Aggression zu entnehmen (vgl. NK-
Paeffgen § 80 StGB Rn. 6 m.w.N.). Art. 6a des Londoner Statuts des
internationalen Militärtribunals sowie das Kontrollratsgesetz Nr. 10,
die Grundlage der völkerstrafrechtlichen Bewertung des
nationalsozialistischen Angriffskriegs in den Nürnberger Prozessen
waren, bezeichneten zwar die Vorbereitung oder Durchführung eines
Angriffskriegs als Verbrechen gegen den Frieden, definierten diesen
Begriff aber nicht näher (vgl. AK-Sonnen § 80 Rn. 7, 8). Auch das in
Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1978 II S.
1379, im Folgenden SVN) statuierte Gewaltverbot („Alle Mitglieder
unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die
territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtete oder sonst mit
den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder
Anwendung von Gewalt“) trifft keine Aussage zur rechtswidrigen
Aggression.
Gewalt im Sinne dieser Bestimmung bedeutet zunächst jede
militärische (Waffen-)Gewalt (vgl. Randelzhofer in Simma ,
Charta der Vereinten Nationen, Art. 2 Ziff. 4 Rn. 15); ihre Anwendung ist zwar grundsätzlich verboten, sie kann im Einzelfall aber
auch völkerrechtlich erlaubt sein. Solche Erlaubnistatbestände, die
die Annahme eines Angriffskriegs im Sinne von Art. 26 Abs.1 Satz 1 GG
und von § 80 StGB ausschließen würden, können sich aus dem
Selbstverteidigungsrecht der Völker (Art. 51 SVN), aus den
Vorschriften über die kollektive Friedenssicherung des Kapitels VII
der Charta (vgl. Art. 39, 42, 53 SVN) und unter Umständen auch aus
ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen des universellen
Völkergewohnheitsrechts ergeben (vgl. etwa zur Rechtsfigur der
humanitären Intervention Hummer/Mayr-Singer NJ 2000,113
<116>).
Einen Anhaltspunkt für die Annahme einer völkerrechtswidrigen
bewaffneten Aggression gibt die Resolution 3314 (XXIX) der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974, die
in einem Katalog von Angriffshandlungen verschiedene Formen der
Aggression beschreibt (abgedruckt bei LK-Laufhütte § 80 Fn. 4). Der
Entschließung ist zu entnehmen, dass die erste Anwendung von
Waffengewalt einen Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen
einer Angriffshandlung begründet (Artikel 2) und dass die Duldung von
Angriffshandlungen, die vom eigenen Hoheitsgebiet gegen einen
Drittstaat gerichtet sind, grundsätzlich ihrerseits als Angriffshandlung zu bewerten ist (Artikel 4 Buchst. f). Die Resolution misst
sich indessen keine bindende Wirkung zu. Sie räumt dem Sicherheitsrat
ausdrücklich das Recht ein, trotz Vorliegens eines
Katalogsachverhalts eine Angriffshandlung zu verneinen (vgl. Artikel
2) oder nicht aufgeführte Handlungen als Aggression zu bezeichnen
(vgl. Artikel 4). Der weder bindenden noch abschließenden Definition
kommt mithin nur die Bedeutung einer Orientierungshilfe zu (vgl. LK-
Laufhütte § 80 Rn. 2; NK-Paeffgen § 80 Rn. 7 jeweils m.w.N.).
Besonders augenfällig tritt das Unvermögen der Völkergemeinschaft,
sich auf einen gemeinsamen Begriff des Angriffskriegs zu einigen,
darin zu Tage, dass das Römische Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) keine
Definition des Verbrechens der Aggression enthält. Der Gerichtshof
kann die ihm durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. d des Statuts insoweit
grundsätzlich zuerkannte Gerichtsbarkeit auf absehbare Zeit nicht
ausüben, weil eine Verständigung in diesem Punkt nicht erzielt werden
konnte.
Zur Rechtsunsicherheit trägt nicht unerheblich der Umstand bei,
dass das Völkerrecht nicht statisch ist. Vielmehr sind
Entwicklungslinien festzustellen, die in die Erweiterung bereits
gegebener oder in die Bildung neuer, den Einsatz militärischer
Gewalt legitimierender Erlaubnistatbestände münden können.
Beispielhaft sei erwähnt, dass die militärischen Möglichkeiten, die
moderne Massenvernichtungswaffen zur Ausschaltung der so genannten
Zweitschlagfähigkeit eröffnen, die Diskussion um die Frage der
Zulässigkeit präventiver Verteidigung im Rahmen des Art. 51 SVN
erneut belebt haben (zur Zulässigkeit präventiver Verteidigung vgl.
Streinz in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 26 Rn. 20; Stree/Sternberg-
Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. § 80 Rn. 4; sowie bereits
Maunz in Maunz/Dürig, GG, Art. 26 Rn. 26; aber auch Randelzhofer in
Simma, UN Charta, Art. 51 Rn. 34, 35). Die Möglichkeit der Bildung
von völkerrechtlichen Rechtsgrundsätzen, die nicht mandatierte
humanitäre Interventionen erlauben können, wird ferner am Beispiel
des NATO-Militäreinsatzes im Frühjahr 1999 gegen Jugoslawien -
bislang sehr kontrovers - erörtert (vgl. hierzu die gegensätzlichen
Standpunkte von Simma und Ipsen in Merkel , Der Kosovokrieg
und das Völkerrecht, S. 9ff.und 160ff.; Hummer/Mayr-Singer, NJ 2000,
113ff.; Kreß, NJW 1999, 3077). Insgesamt scheint in der Staatenwelt
und in der Völkerrechtslehre die Bereitschaft zuzunehmen, das
Gewaltverbot in eine Abwägung mit den elementaren Menschenrechten zu
bringen und so in besonders schwerwiegenden Fällen humanitäre
Interventionen zuzulassen (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, GG, Art. 25
Rn. 26; zum Stand der Diskussion: Deiseroth, NJW 1999, 3084 <3085>).
Das Merkmal des Angriffskriegs verweist deshalb auf einen
Regelungszusammen-hang, dessen ohnehin unscharfe Konturen sich
derzeit im Fluss befinden und dessen Inkorporierung in das deutsche
Rechtssystem (Art. 25 GG) erst am Anfang steht (vgl. Art. 100 Abs. 2
GG).
Die Übernahme eines der völkerrechtlichen Entwicklung
offenstehenden Begriffs aus der Verfassung in einen strafrechtlichen
Tatbestand hat in der strafrechtlichen Literatur unter dem
Blickwinkel des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) Bedenken
ausgelöst (so schon Schroeder JZ 1969, 41 <47>, vgl. auch
Stree/Sternberg-Lieben a.a.O. § 80 Rn. 4). Sie sind jedenfalls
nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die ganz überwiegende
Meinung löst den im Grundgesetz angelegten Konflikt durch eine
einengende Auslegung des Begriffs des Angriffskrieges, die
völkerrechtliche Zweifelsfälle ausscheidet: Strafbarkeit soll nur
dann eintreten, wenn eine evidente Verletzung des Gewaltverbots
vorliegt, die Tathandlung mithin nach den Regeln des Völkerrechts
eindeutig zu missbilligen ist (so Stree/Sternberg-Lieben aaO.;
LK-Laufhütte § 80 Rn. 2; AK- Sonnen § 80 Rn. 18; SK-Rudolphi § 80 Rn.
3; Lackner/Kühl StGB, 24. Aufl., § 80 Rn. 2; NK-Paeffgen § 80 Rn. 8;
Weber, NJW 1979, 1282 <1283>; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 80 Rn. 2;
a. A. Tröndle/Fischer, 51. Aufl., die die Aussagekraft des Merkmals
der Eindeutigkeit bezweifeln). Die einengende Interpretation ist
geboten, weil dem Adressaten der Strafnorm das Risiko einer
völkerrechtlichen Fehlbewertung jedenfalls im Randbereich nicht
zugemutet werden kann. Dies gilt um so mehr, als der Bundesregierung
ein dem Art. 100 Abs. 2 GG entsprechendes Verfahren nicht zur
Verfügung steht. Sie entspricht dem aus Art. 103 Abs. 2 GG
abzuleitenden Verbot der „entgrenzenden“ Auslegung von notgedrungen
unscharfen Tatbestandsmerkmalen (vgl. zum Gewaltbegriff der Nötigung
BVerfGE 92, 1, <14f>.).
Danach ergibt sich für die Auslegung und Anwendung des § 80 StGB
Folgendes:
Dem zentralen Anliegen des § 80 StGB zu verhindern, dass von
deutschem Boden aus jemals wieder ein Krieg ausgelöst wird, läuft das
angezeigte Verhalten nicht zuwider.
Im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung ist nicht zu entscheiden,
ob die Anwendung von Gewalt durch die Vereinigten Staaten von
Amerika ohne oder gegen den Willen des Sicherheitsrats
völkerrechtlich zulässig wäre. Die strafrechtliche Bewertung des
angezeigten Sachverhalts ist von der Beantwortung dieser Frage nicht
abhängig.
§ 80 StGB erfasst nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges, an
dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll. Die
Strafvorschrift schützt den Völkerfrieden nicht umfassend, sondern
nur in dem begrenzten Bereich, in dem Deutschland selbst in eine
Konfliktsituation geraten kann (vgl. LK–Laufhütte § 80 Rn. 1), mithin
den Frieden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den übrigen
Staaten (AK-Sonnen § 80 Rn. 12; SK-Rudolphi vor § 80 Rn. 3). Dass die
Strafvorschrift insoweit möglicherweise hinter dem
Pönalisierungsgebot des Grundgesetzes zurückbleibt, ist für die
Frage der Strafbarkeit ohne Belang (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG). Der
Tatbestand setzt voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland als
Krieg führende staatliche Macht unter Einsatz ihrer Streitkräfte oder
in vergleichbar massiver Weise beteiligt sein soll ( LK- Laufhütte §
80 Rn. 3; NK-Paeffgen § 80 Rn. 18; Tröndle/Fischer § 80 Rn. 4).
Ferner verlangt die hohe Strafdrohung eine Tat von Gewicht. Im
Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG, der nicht nur der
tatbestandsergänzenden, sondern auch der tatbestandsausweitenden
Interpretation Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 92, 1 <16f.>), liegt es
fern, bloße Duldungs- oder Unterlassungshandlungen unter dem Begriff
der Kriegsbeteiligung zu subsumieren. Nach dem erklärten und
wiederholt geäußerten Willen der Bundesregierung und des Bundeskanzlers, sich an einem militärischen Schlag gegen den Irak nicht zu
beteiligen, soll sich die deutsche Unterstützung für die Vereinigten
Staaten von Amerika in der Gewährung von Überflug-, Bewegungs- und
Transportrechten erschöpfen. Die Gewährung solcher Rechte wird aber
als eine bloße Nichtverhinderung von Angriffshandlungen (vgl. dazu
Randelzhofer in Simma , Charta der Vereinten Nationen, § 51
Rn. 28) vom Tatbestand des § 80 StGB nicht erfasst. Auf die Frage, ob
dieser Sachverhalt unter Artikel 3f der Resolution 3314 (XXIX) fiele,
kommt es somit bei der strafrechtlichen Beurteilung nicht an.
Die Mitwirkung deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen ist im Rahmen
der auf Verteidigung angelegten Bündnisverpflichtungen zu sehen und
dient ersichtlich dem Schutz der türkischen Staatsgrenze. Sie stellt
deshalb keine von deutscher Seite betriebene Vorbereitung einer
völkerrechtswidrigen Aggression im Sinne des § 80 StGB dar. Ob die
Mitwirkung von Angehörigen der Bundeswehr am NATO-Frühwarnsystem dem
Parlamentsvorbehalt unterliegt (vgl. BVerfGE 90, 286 <387>), ist für
die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang.
§ 80 StGB setzt ferner als tatbestandsmäßigen Unrechtserfolg
voraus, dass der Täter durch die Kriegsvorbereitung die Gefahr eines
Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Der Ausbruch
eines solchen Krieges muss auf Grund der tatsächlichen Umstände nahe
liegen, das heißt er muss wahrscheinlich sein (vgl. SK-Rudolphi § 80
Rn. 7); die Möglichkeit eines Krieges zwischen fremden Staaten reicht
nicht aus. Die Kriegsgefahr muss ferner durch die Tathandlung
verursacht werden. An dem hiernach geforderten ursächlichen
Zusammenhang fehlt es, wenn nicht die Vorbereitungshandlungen des
Täters, sondern andere Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Krieges
auslösen, die Kriegsgefahr also unabhängig von den Aktivitäten des
Täters besteht (vgl. SK-Rudolphi § 80 Rn. 7; LK-Laufhütte § 80 Rn.
6). Schließlich muss der Täter die Gefahr zumindest mit bedingtem
Vorsatz herbeiführen; da der Eintritt einer konkreten Gefahr keine
besondere Tatfolge im Sinne des § 18 StGB ist, genügt Fahrlässigkeit
nicht (vgl. BGHSt 26, 176 <180f.>; LK-Schroeder § 18 Rn. 8;
Tröndle/Fischer § 18 Rn. 2a). Diese Voraussetzungen liegen hier
ersichtlich sämtlich nicht vor. Die Wahrscheinlichkeit eines Krieges
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat
besteht nicht. Die Gefahr eines Krieges zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und dem Irak wäre nicht geeignet, den Tatbestand
zu erfüllen; sie wäre auch nicht auf ein Verhalten zurückzuführen,
das einem Mitglied der Bundesregierung zugerechnet werden könnte.
ots-Originaltext: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
Digitale Pressemappe:
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=14981
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